{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-02-08","aktenzeichen":"3 StR 17/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 17/11\nvom\n8. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2010 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision\nerhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen sagte der Nebenkläger, der sich über das\nVerhalten des Angeklagten - seines Stiefsohnes - geärgert hatte, \"Du faules\n\nSchwein, du kannst … deine Sachen packen und deine bescheuerte Mutter\nkannst du gleich mitnehmen.\" Der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration höchstens 2,28 ‰) war sehr wütend und empört über dieses Verhalten des Stiefvaters, das er nicht länger ertragen konnte und hinnehmen wollte.\nEr lief mit den Worten \"Mir reicht es jetzt, jetzt bringe ich ihn um und danach\nmich\" in die Küche, entnahm einem Messerblock ein Fleischermesser mit einer\nKlingenlänge von 20,5 cm, drehte sich um und stach mit dem Messer in Tötungsabsicht wuchtig in den Unterbauch des auf ihn zugehenden Stiefvaters,\nder dadurch eine akut lebensgefährliche Verletzung erlitt. Der Angeklagte zog\ndas Messer heraus und hob den Arm mit dem Messer, um nochmals in Tötungsabsicht zuzustechen. Dem Geschädigten gelang es, das Handgelenk des\nAngeklagten festzuhalten und zu schütteln, sodass dieser das Messer fallen\nließ, das neben dem Messerblock auf der Arbeitsplatte zum Liegen kam. Er\nschubste den Angeklagten auf den Fußboden, stürzte sich auf ihn, setzte sich\nauf dessen Unterleib und schlug ihn. Als er alsbald bemerkte, dass aus der\nStichverletzung Darmgewebe austrat, ließ er sich vom Körper des Angeklagten\nauf den Boden fallen. Der Angeklagte, der nunmehr ebenfalls die Stichverletzung wahrnahm, drückte zunächst auf Anweisung seiner Mutter ein Küchenhandtuch auf die Wunde. Er befürchtete nun, sein immer schwächer werdendes\nOpfer könne versterben, bekam deshalb erhebliche Angst und lief davon.\n\n3 Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten\nTotschlag mit der Begründung verneint, es handele sich um einen fehlgeschlagenen, einen strafbefreienden Rücktritt ausschließenden Versuch, weil der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, auf den Nebenkläger nochmals mit\ndem Tatmesser einzustechen und damit seinen ursprünglichen Tötungsplan mit\nden ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verwirklichen. Einen minder\nschweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB hat es verneint, weil der Angeklagte nicht\n\ndurch eine Provokation zum Zorne gereizt und hierdurch \"auf der Stelle\" zur Tat\nhingerissen worden sei. Auch ist es davon ausgegangen, dass kein minder\nschwerer Fall des § 213 2. Alt. StGB vorliegt, und hat die Strafe dem wegen des\nVersuchs gemilderten Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB entnommen.\n\n4 2. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben. Zwar ist die Annahme eines\nfehlgeschlagenen Versuchs rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als der Stiefvater alsbald nach dem Messerstich von ihm abließ, das in\nder Nähe liegende Tatmesser nochmals hätte ergreifen und mit diesem ohne\nwesentliche zeitliche Zäsur die Tat hätte vollenden können (vgl. Fischer, StGB,\n58. Aufl., § 24 Rn. 11). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist\njedoch, unabhängig vom Vorstellungsbild des Angeklagten unmittelbar nach\ndem Messerstich, von einem beendeten Versuch auszugehen, von dem der\nAngeklagte nicht wirksam zurücktreten konnte, weil er die Tatvollendung nicht\ndurch eine eigene Tätigkeit verhinderte. Der Angeklagte erkannte im engen\nzeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem lebensgefährlichen Messerstich, dass der Nebenkläger an der zugefügten Verletzung versterben könne,\nund entfernte sich in diesem Wissen, ohne sich weiter um den schwer verletzten Stiefvater zu kümmern. Ein Versuch ist auch dann beendet, wenn der Täter\nbei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen\nAusgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich\ninsoweit irrte (\"korrigierter Rücktrittshorizont\", vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 590/07, StraFo 2008, 212 f.; Fischer, aaO, Rn. 15a ff.).\n\n5 3. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall\ndes Totschlags nach § 213 1. Alt. StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben.\n\n6 Nach den Feststellungen war Auslöser der Tat die Wut des Angeklagten\nüber das Verhalten des Stiefvaters, das er nicht mehr ertragen konnte, nachdem er und seine Mutter von ihm beleidigt worden waren. Unmittelbar nach den\nBeleidigungen lief er in die Küche, ergriff das Tatmesser und stach es wuchtig\nin den Bauch des Nebenklägers. Unter diesen Umständen kommt in Betracht,\ndass er durch eine ihm und seiner Mutter zugefügte schwere Beleidigung zum\nZorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.\n\n7 Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Wertung, der Angeklagte\nsei durch die Beleidigungen nicht \"auf der Stelle\" zur Tat hingerissen worden,\nauf die vorangegangen Ausführungen verweist, mit denen es eine erheblich\nverminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund eines Affektes verneint hat, hat es\neinen falschen Maßstab für die Prüfung des Merkmals \"auf der Stelle zur Tat\nhingerissen\" angelegt. Denn entscheidend kommt es darauf an, ob der Täter\ndie Tat unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über\ndie Provokation beging, die nicht die Erheblichkeit des § 21 StGB erreichen\nmuss (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 467/90, BGHR StGB\n§ 213 1. Alt. Hingerissen 1; Fischer, aaO, § 213 Rn. 9a). Dazu verhalten sich\ndie Urteilsgründe nicht.\n\n8 Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nBecker von Lienen Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/3-str-17-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/3-str-17-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:48.546043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-08/3-str-17-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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