{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-02-07","aktenzeichen":"AnwZ (B) 13/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 13/10\n\nvom\n\n7. Februar 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und\nDr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach\nmündlicher Verhandlung\n\nam 7. Februar 2011\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof\n\nhat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.\n\nII.\n\n2 Die nach bisherigem Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42\nBRAO aF) statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3 1. Ob die Beschwerde zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt ist,\nkann dahinstehen, da die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet im\nStreitfall keine anderen Folgen als dessen Verwerfung als unzulässig hat und\nauch sonst Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zur Beschwerde nach § 567 ZPO: BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 m.w.N.; zur Beschwerde im Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004, 34; Unger in Schulte-Bunert/\nWeinreich, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 23; Gottwald in Bassenge u.a., FamFG,\n12. Aufl., § 68 Rn. 10; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rn. 63; a.A.\nBriesemeister in Jansen, FGG, § 25 Rn. 2 ff.). Da der Senat durch Beschluss\nvom 9. März 2010 im Hinblick auf Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung\nvom 22. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet hat, macht es in diesem Ausnahmefall - jedenfalls im praktischen Ergebnis -\nkeinen Unterschied, ob das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Unter diesen Umständen sind weder die\nRechtsanwaltskammer noch der Antragsteller beschwert, wenn die Zulässigkeit\noffen gelassen und die Beschwerde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen\nwird.\n\n4 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom\n14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des\nRechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht\noder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).\n\n5 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt.\n\n6 a) Der Antragsteller wendet sich vor allem dagegen, dass bei Erlass des\nWiderrufsbescheids eine gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestanden habe. Er macht geltend, die im Widerrufsbescheid aufgeführten Einträge im Schuldnerverzeichnis seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutungswirkung zu begründen, weil er gegen die ihnen\nzugrunde liegenden Haftanordnungen bereits vor Erlass des Widerrufsbescheids einstweilige Anordnungen erwirkt und später eine Aufhebung der Haftbefehle aus verfahrensrechtlichen Gründen erreicht habe.\n\n7 b) Diese Einwände ändern nichts daran, dass sich der Antragsteller bei\nErlass der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befand. Dazu im Einzelnen:\n\n8 aa) Der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt\ngrundsätzlich nicht bereits dadurch, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids\nvorhandene Eintragungen später gelöscht worden sind (vgl. BGH, Beschluss\nvom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 f.).\n\n9 Ob vorliegend hinsichtlich der im Widerrufsbescheid genannten Eintragungen aus den Erwägungen, mit denen der Senat im vorausgegangenen Verfahren AnwZ (B) 18/01 mit Beschluss vom 26. November 2001 (NJW 2003,\n577) den Wegfall der Vermutungswirkung angenommen hat, ausnahmsweise\neine andere Bewertung angezeigt ist, kann nach bisherigem Sach- und\nStreitstand nicht abschließend beurteilt werden, bedarf jedoch auch keiner Entscheidung. Denn zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs fand sich im Schuldnerverzeichnis die Eintragung eines weiteren - nämlich des am 12. September\n2005 in der Sache 1 M ergangenen - Haftbefehls, für den entsprechende Ausnahmegründe fehlen. Dass auch dieser Haftbefehl auf Verfahrensfehlern beruhte oder der Antragsteller gar vor Erlass des Widerrufsbescheids\neine einstweilige Anordnung gegen seine Eintragung erwirkt hatte, hat er nicht\nvorgetragen. Hierfür bestehen auch nach Aktenlage keine tragfähigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Ausweislich der Mitteilungen des Amtsgerichts W.\nvom 16. Oktober 2007 und vom 14. Juli 2008 war der Haftbefehl vom\n12. September 2005 auch zu diesen Zeitpunkten noch im Schuldnerverzeichnis\nnotiert. Auch diese Eintragung ist geeignet, den Vermutungstatbestand des\n§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu erfüllen. Dass der zugrunde liegende\nHaftbefehl im Widerrufsbescheid keine Erwähnung fand, ist für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit ohne Belang. Insofern kommt es nur auf die Eintragung an.\n\n10 bb) Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Eintragung des\nHaftbefehls vom 12. September 2005 die Vermutung begründet, dass sich der\nAntragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befand.\nDenn dies wird unabhängig vom Eingreifen einer gesetzlichen Vermutung durch\naussagekräftige Beweisanzeichen belegt. Bei Erlass des Widerrufsbescheids\nbetrieb eine größere Anzahl von Gläubigern die Zwangsvollstreckung gegen\nden Antragsteller wegen titulierter Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe.\nAuch wenn der Antragsteller einen Teil der von einigen Gläubigern erwirkten\nVollstreckungsmaßnahmen wegen Verfahrensmängeln mit Erfolg angreifen\nkonnte, belegen die im Widerrufsbescheid dokumentierten Vollstreckungsaufträge und Verbindlichkeiten, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr ermöglichten.\n\n11 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu\ndas Folgende:\n\n12 Soweit sich der Antragsteller unter Beweisantritt darauf beruft, dass ein\nTeil der titulierten Forderungen zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs bereits\naufgrund erfolgreich durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getilgt\ngewesen sei, ist dies unerheblich, weil er gleichzeitig einräumt, dass nicht in\nallen Fällen eine Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung\nerreicht worden war. Dies gilt insbesondere für die im Widerrufsbescheid unter\nZiffer 2 Buchst. b, d, f, g und unter 3 c und d genannten Fälle.\n\n13 Hinsichtlich eines Teils dieser Forderungen macht der Antragsteller zwar\ngeltend, er habe sie im Wege der Aufrechnung getilgt. Auch dieser Vortrag ist\njedoch nicht geeignet, die für seinen Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften. Dafür fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zu\nden tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB.\n\n14 Der Antragsteller hat schließlich auch nicht vorgetragen, dass er über\nausreichende liquide Vermögenswerte verfügte, um die gegen ihn vollstreckten\nForderungen zu tilgen. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs keine konkreten Angaben gemacht, sondern\nsich auf pauschale und weitgehend unbelegte Darlegungen beschränkt. Soweit\ner sich ergänzend auf ein Recht zur Verweigerung freiwilliger Zahlungen beruft,\nist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die für einen Vermögensverfall\nsprechenden Beweisanzeichen auszuräumen. Dies wäre nur der Fall, wenn die\nEinkünfte und das sonstige Vermögen des Antragstellers zur Begleichung der\nbetreffenden Verbindlichkeiten ausgereicht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09, juris Rn. 11). Hierzu fehlen jedoch belastbare\nAngaben. Der Umstand, dass die Forderungen hinsichtlich derer der Antragsteller eine freiwillige Zahlung verweigert, vergleichsweise geringfügig sind, genügt\nnicht für die Annahme, es seien ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der\nvollstreckbaren Forderungen vorhanden gewesen.\n\n15 c) Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ließ sich bei Widerruf der Anwaltszulassung ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall eines\nRechtsanwalts führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere\nim Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den\ndarauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober\n2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).\n\n16 4. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht\nnachträglich entfallen.\n\n17 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen ist (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ\n75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies\nsetzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen,\ntrifft den Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007\n- AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO\ni.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.\n\n18 b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nachträglich konsolidiert. Er ist erneut mit sechs - im Jahr 2010 ergangenen - Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Überdies werden laufend\nZwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller betrieben, wie die Mitteilungen\ndes Gerichtsvollziehers E. vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September\n2010 belegen.\n\n19 Dass sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht verbessert, sondern im Gegenteil sogar noch verschlechtert haben, wird insbesondere\ndadurch belegt, dass nach Mitteilung des Amtsgerichts W. vom\n28. Dezember 2010 gegen den Antragsteller am Tag zuvor wegen eines dingli-\n\nchen und persönlichen Anspruchs von 445.335,22 € die Zwangsverwaltung des\nHausgrundstücks F. weg angeordnet worden ist. Es\nhandelt sich hierbei um das Anwesen, in dem der Antragsteller mit seiner Familie lebt und in dem er seine Kanzlei betreibt.\n\n20 Von einem Aktivvermögen, das dem Antragsteller ermöglicht, die titulierten Forderungen seiner Gläubiger befriedigen zu können, kann entgegen seinen Behauptungen nach wie vor nicht ausgegangen werden. Trotz gerichtlicher\nHinweise hat er davon abgesehen, den Stand seiner Gesamtverbindlichkeiten\nund die von ihm aus seiner Anwaltstätigkeit erzielten Gewinne sowie seine\nsonstigen Vermögenswerte offen zu legen. Er hat lediglich - unter Protest - seine Bereitschaft erklärt, \"dem Gericht die Anlage eines Geldbetrages nachzuweisen, welcher der Höhe der vermeintlich offenen Verbindlichkeiten\" entspreche. Diese pauschal gehaltene Erklärung genügt aber nicht für den erforderlichen Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Gleiches gilt für seine \"höchsthilfsweise\" erklärte \"Bereitschaft, die\nvermeintlich offenen Verbindlichkeiten auf Weisung des Senats - durch Zahlung\nzu tilgen\". Der Antragsteller verkennt dabei, dass es ihm obliegt, in eigener Verantwortung eine Konsolidierung seiner finanziellen Lage zu bewirken und diese\nzweifelsfrei zu belegen.\n\n21 Soweit der Antragsteller bezüglich der Frage einer Konsolidierung seiner\nVermögensverhältnisse eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches\nGehör durch den Anwaltsgerichtshof geltend macht, ist ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls dadurch geheilt, dass der Senat als Beschwerdegericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst trifft.\n\n22 c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht\nausgeräumten Vermögensverfall des Antragstellers nach wie vor gefährdet.\nTragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefährdung ausnahmsweise nicht\nbesteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n23 5. Der Senat sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung auf Antrag\ndes Antragstellers wieder zu eröffnen. Der Antragsteller hat ausreichend Gelegenheit erhalten, zur Sache Stellung zu nehmen und sich zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu äußern. Die erforderlichen Hinweise sind\nihm bereits in der Terminsverfügung vom 20. September 2010 erteilt worden.\nAufgrund dieser Verfügung sind ihm auch die Berichte des Gerichtsvollziehers\nE. vom 20. Oktober 2009 und vom 21. September 2010 zugeleitet worden.\nDer Antragsteller hat deren Zugang mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 bestätigt und ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den ihm übersandten Unterlagen Stellung zu nehmen; die mündliche Verhandlung in dieser Sache fand erst\nam 7. Februar 2011 statt. Schließlich ist dem Antragsteller auch - mit Verfügung\n\nvom 27. Oktober 2010 - die Möglichkeit eingeräumt worden, auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs in M. Einsicht in die dem Senat vorliegenden Akten zu nehmen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.\n\nTolksdorf Lohmann Fetzer\n\nQuaas Braeuer\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-07/anwz-b-13-10","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-07/anwz-b-13-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:40.249744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-07/anwz-b-13-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-02-07","dockets":["AnwZ (B) 13/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.02.2011 – AnwZ (B) 13/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-07/anwz-b-13-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes 5. 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