{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-02-03","aktenzeichen":"V ZB 320/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 320/10\n\nvom\n\n3. Februar 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Dezember\n2010 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Der Betroffene reiste erstmalig 1998 nach Deutschland ein. Da sein\nAsylantrag keinen Erfolg hatte, wurde er mit Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Diese Entscheidung ist seit dem\n3. Februar 1999 unanfechtbar.\n\n2 Nachdem er zwischenzeitlich untergetaucht war, wurde er nach Festnahme aus der Abschiebungshaft am 29. September 2005 nach Pristina/\nKosovo abgeschoben. Im Jahr 2006 wurde er erneut in Deutschland aufgegriffen und am 20. Juli 2006 wiederum nach Pristina abgeschoben. Dort heiratete\ner eine deutsche Staatsangehörige, mit der er die Ehe in Deutschland führen\nwollte. Sein Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschie-\n\nbungen vom 29. September 2005 und vom 20. Juli 2006 wurde bestandskräftig\nabgelehnt.\n\n3 Nachdem er erneut in Deutschland aufgegriffen worden und vorübergehend zu Unrecht in Abschiebungshaft genommen worden war, wurde ihm zum\nZwecke der Ausreise eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt mit der\nAuflage, Deutschland bis zum 5. Dezember 2008 zu verlassen. Am 18. Oktober\n2010 wurde er aufgrund bestehender Ausschreibung zur Fahndung in Osnabrück festgenommen. Bei seiner Festnahme gab er falsche Personalien an.\n\n4 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n18. Oktober 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung\nfür die Dauer von höchstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der\nEntscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des\nBetroffenen mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zurückgewiesen. Am 7. Dezember 2010 ist er abgeschoben worden.\n\n5 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\nunter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt,\nwohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er\nam 22. Oktober 2010 dort über 55,14 € verfügt hat.\n\nII.\n\n6 Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.\n\n7 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/10,\nFamRZ 2011, 104 [nur Leitsatz]) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über\n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV\nfestgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen\nmuss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.\n\n8 2. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Die Angaben\nsind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines\nKontoauszuges der JVA Hannover vom 22. Oktober 2010 dargelegt hat, dass\ner vor seiner Abschiebung nur über 55,14 € verfügt hat. Das besagt nichts über\nseine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse.\n\n9 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven\nRechtsschutzes abzusehen.\n\n10 a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen\nGerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu\nden Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderungen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation\neiner unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der\nVerwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE\n67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht\nentgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu,\nwenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten\n\nForm darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert.\n\n11 b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat,\nin den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,\netwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts\noder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in\ndem Fall des Betroffenen so verhält. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die\nVoraussetzungen lägen vor, zeigt sie keine Umstände auf, die darauf schließen\nlassen.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 18.10.2010 - 246 XIV 20/10 -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 09.12.2010 - 11 T 711/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/v-zb-320-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/v-zb-320-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:57.926128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-03/v-zb-320-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2011-02-03","dockets":["V ZB 320/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 320/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/v-zb-320-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Dezember\n2010 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:57.926128+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}