{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2011-02-03","aktenzeichen":"I ZB 75/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 75/09\nvom\n\n3. Februar 2011\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September\n2009 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.360,80 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.\nDie Frist zur Begründung der Berufung lief am 2. April 2009 ab. Der Beklagte\nhat mit einem am 6. April 2009 beim Berufungsgericht per Telefax eingegangenen Antrag vom 30. März 2009 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um\neinen Monat zu verlängern. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen.\n\n2 Der Beklagte hat seine Berufung mit einem am 4. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz begründet und zugleich Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe sich darauf verlassen, dass das Fristverlängerungsgesuch vom 30. März 2009 rechtzeitig beim Berufungsgericht eingehen werde.\nDas Gesuch im vorliegenden Verfahren 2 U 15/09 sei gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen in den Parallelsachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 am\n30. März 2009 diktiert, geschrieben, unterzeichnet und der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau K. übergeben worden, damit diese die Gesuche vorab\nper Telefax an das Berufungsgericht sende. Da Frau K. ihren\nArbeitsplatz an diesem Tag wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt,\ndass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden\nsei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche heute die Zeit fehle. Sie\nhabe gefragt, ob sie diese bis zum Folgetag liegen lassen oder \"verposten\" und\nsogleich auf dem Heimweg in den Briefkasten einwerfen solle. Da bis zum\nFristablauf noch hinreichend Zeit gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die anderen Gesuche (in den Verfahren 2 U 14/09 und\n2 U 15/09 ausnahmsweise nicht vorab per Telefax zu übersenden, sondern\nunmittelbar postfertig zu machen und sogleich auf dem Heimweg mit der weite-\n\nren Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen. Frau K. habe die Gesuche in diesen beiden Sachen in einen DIN-A4-Umschlag einkuvertiert, frankiert und sich auf direktem Weg zu dem Briefkasten in der Ludwigstraße 28 in\nMünchen begeben. Sie habe gegen 16.10/16.15 Uhr die gesamte Tagespost\nund damit auch den an das Berufungsgericht adressierten Umschlag mit den\nbeiden Verlängerungsgesuchen in den Briefkasten eingeworfen, der täglich um\n17.45 Uhr geleert werde. Am 6. April 2009 habe sich auf telefonische Nachfrage\nder Rechtsanwaltsfachangestellten Frau B. bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts herausgestellt, dass in den beiden Sachen 2 U 14/09 und\n2 U 15/09 - anders als in der Sache 2 U 16/09 - keine Fristverlängerungsgesuche zu den Akten gelangt seien. Auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten\nhabe Frau B. die Schriftsätze nochmals ausgedruckt, zur Unterschrift vorgelegt und noch am selben Tag per Telefax und per Post an das Gericht übersandt.\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten\nzurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter.\n\n4 II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\n5 Der Beklagte habe zwar die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung\nschlüssig vorgetragen. Es sei jedoch durch die eidesstattlichen Versicherungen\nder Kanzleiangestellten K. und B. sowie des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass am 30. März 2009 tatsächlich\nein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert, geschrieben, unterzeichnet und in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Es sei\nschon nicht besonders wahrscheinlich, dass ausgerechnet das Kuvert mit den\nbeiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen in den Verfahren\n\n2 U 14/09 und 2 U 15/09 bei der Postübersendung verlorengegangen sein solle,\nwährend das vorab per Telefax übersandte und zugleich in den Briefkasten eingeworfene Gesuch in der Sache 2 U 16/09 durch die Post ausgeliefert worden\nsei. Entscheidend sei jedoch, dass die Behauptung, es sei aus Zeitgründen\ndarauf verzichtet worden, die Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09\nvorab per Fax zu übersenden, nicht glaubhaft sei. Es sei auch nicht plausibel,\nwieso der Prozessbevollmächtigte sich dafür entschieden habe, auf das Faxen\nzu verzichten und die Gesuche gleich zur Post bringen zu lassen, obwohl die\nBegründungsfrist erst drei Tage später abgelaufen sei und die Gesuche daher\nproblemlos noch am nächsten Tag hätten gefaxt und zur Post gegeben werden\nkönnen.\n\n6 III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig,\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt den\nBeklagten in seinen Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz. Diese gebieten es, den Zugang zu den Gerichten\nnicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise\nzu erschweren. Dagegen verstößt die angefochtene Entscheidung. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Bei zutreffender\nBeurteilung ist dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.\n\n7 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz mit Recht davon ausgegangen,\ndass der Beklagte die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schlüssig vorgetragen hat. Es hat zutreffend angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte\ndes Beklagten darauf vertrauen durfte, dass ein am 30. März 2009 (Montag) vor\n\nder letzten Tagesleerung in den Briefkasten eingeworfener, ausreichend frankierter und zutreffend adressierter Brief, der einen Antrag auf Verlängerung der\nBerufungsbegründungsrist enthält, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\nam 2. April 2009 (Donnerstag) beim Berufungsgericht eingeht und dieses seinem mit vorübergehender Arbeitsüberlastung begründeten Gesuch stattgibt.\n\n8 Einer Prozesspartei dürfen Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der\nBriefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als\nVerschulden zugerechnet werden. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die\nPostlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den\nNormalfall festgelegt werden. In ihrem Verantwortungsbereich liegt es allein,\ndas Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach\nden organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG\nden Empfänger fristgerecht erreichen kann. Deshalb darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (BGH,\nBeschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 7 mwN).\n\n9 2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass\nein Vorbringen glaubhaft gemacht ist, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist\n(BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 141 f.). Die\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die eidesstattlichen\nVersicherungen seines Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleiangestellten K. und B. nicht glaubhaft gemacht, dass am 30. März 2009 ein\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert, geschrieben,\nunterzeichnet und in den Briefkasten eingeworfen wurde, hält einer rechtlichen\nNachprüfung jedoch nicht stand. Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, die gegen die\n\nRichtigkeit des eidesstattlich versicherten Vortrags des Beklagten sprechen\nkönnten.\n\n10 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht besonders\nwahrscheinlich, dass ausgerechnet das Kuvert mit den beiden nicht vorab per\nTelefax übersandten Gesuchen in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 bei\nder Postübersendung verlorengegangen sein solle, während das vorab per Telefax übersandte und zugleich in den Briefkasten eingeworfene Gesuch in der\nSache 2 U 16/09 durch die Post ausgeliefert worden sei. Diese Zweifel des Berufungsgerichts sind nicht begründet.\n\n11 Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass von zwei gleichzeitig\nin einen Briefkasten eingeworfenen Postsendungen die eine den Empfänger\nerreicht, es als nicht besonders wahrscheinlich erscheinen lassen sollte, dass\ndie andere den Empfänger nicht erreicht. Dass die nach Darstellung des Beklagten in Verlust geratene Sendung \"ausgerechnet\" die beiden Fristverlängerungsgesuche enthielt, die nicht vorab per Telefax übersandt worden waren,\nrechtfertigt es nicht, den an Eides statt versicherten Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten und seiner beiden Kanzleiangestellten zu misstrauen. Es gibt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, keinen\nErfahrungssatz, dass Briefe, die zuvor gefaxt worden sind, eher oder weniger\noft verlorengehen als solche, die nicht zuvor gefaxt worden sind.\n\n12 bb) Das Berufungsgericht hat es als entscheidend erachtet, dass die Behauptung des Beklagten, es sei aus Zeitgründen darauf verzichtet worden, die\nGesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 vorab per Fax zu übersenden, nicht glaubhaft sei. Es hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, dass das\nbehauptete \"Verposten\" gegenüber einem sofortigen Faxen eine nennenswerte\nZeitersparnis gebracht haben könnte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung\nder Zeitangaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, wonach sein\n\nFaxgerät für die Übertragung einer Seite 14 Sekunden benötige (die Verlängerungsgesuche hatten jeweils zwei Seiten), dagegen der Wortwechsel zwischen\nihm und Frau K. 20 bis 30 Sekunden und das anschließende Postfertig-Machen und Frankieren der beiden Kuverts etwa eine Minute gedauert habe.\n\n13 Selbst wenn das behauptete Postfertig-Machen gegenüber einem sofortigen Faxen bei objektiver Betrachtung keine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben sollte, spräche dies, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend\nmacht, nicht dagegen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte K. mit\nBilligung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Absicht der Zeitersparnis in der behaupteten und eidesstattlich versicherten Weise vorgegangen\nist. Die Rechtsbeschwerde weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Telefaxanschlüsse von Gerichten insbesondere nachmittags um die Büroschlusszeiten herum häufig bereits durch anderweitige Eingänge von Schriftsätzen belegt\nsind und oftmals lange Zeitverzögerungen durch Wahlwiederholungen anfallen,\nso dass bei einer Faxversendung eine sofortige störungsfreie Übermittlung nicht\ngewährleistet gewesen wäre.\n\n14 cc) Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei auch nicht plausibel, wieso\nder Prozessbevollmächtigte sich dafür entschieden habe, auf den Faxversand\nzu verzichten und die Gesuche gleich zur Post bringen zu lassen, obwohl die\nBegründungsfrist erst drei Tage später abgelaufen sei und das Verlängerungsgesuch daher problemlos noch am nächsten Tag hätte gefaxt und zur Post gegeben werden können.\n\n15 Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach dem\nVorbringen des Beklagten sein Prozessbevollmächtigter nur deshalb auf die\nFaxversendung des Fristverlängerungsantrags verzichtet hat, weil die Berufungsbegründungsfrist erst drei Tage später ablief und eine Fristversäumung\n\ndaher nicht zu befürchten war. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich mit Rücksicht\ndarauf, dass seine Kanzleiangestellte unter Zeitdruck stand, mit dem von ihr\nvorgeschlagenen Postversand einverstanden erklärt und nicht auf einer Übermittlung per Telefax bestanden hat.\n\n16 3. Der Senat kann über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 577\nAbs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, da es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Danach ist der fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag\nbegründet. Die Berufungsbegründung als versäumte Rechtshandlung ist mit\ndem am 4. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Monat (§ 234 Abs. 1\nSatz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nachgeholt worden.\n\nBornkamm Büscher Schaffert\n\nKoch Löffler\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2009 - 2 U 15/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/i-zb-75-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/i-zb-75-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:01.125120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-03/i-zb-75-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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