{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-02-03","aktenzeichen":"4 StR 673/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 673/10\n\nvom\n3. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 gemäß § 349 Abs.\n2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 6. September 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem\namtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des\nStrafausspruchs hat es dagegen Erfolg.\n\n3 1. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer\nwar der Angeklagte zur Tatzeit derart alkoholisiert, dass sein Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht jedoch abgelehnt, weil der Angeklagte aufgrund seiner Vorverurteilungen wusste, \"dass er\nunter Alkoholeinfluss zu gewalttätigen Impulsdurchbrüchen neigt\".\n\n4 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der\nStrafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der\nSchuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dabei ist regelmäßig ohne Belang, ob der Angeklagte schon früher\nunter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht\nverschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine\nAlkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld\nerhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den\nAlkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden\nHanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkohol-\n\nkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni\n2008 - 3 StR 84/08).\n\n6 Die Ausführungen des Landgerichts lassen es als nahe liegend erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Denn die\nStrafkammer stellt - auch insofern dem Sachverständigen folgend - fest, dass\nbeim Angeklagten ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne des ICD-10:\nF.10.2 vorliegt. Er konsumiert seit seiner Scheidung \"ca. im Jahr 1997\" in seiner\nFreizeit, teilweise aber auch während der Arbeitszeit erhebliche Mengen an Alkohol, verlor wegen seines Trinkverhaltens mehrmals die Fahrerlaubnis und\nunternahm erfolglose Versuche, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Auch bei\nBegehung der in den Jahren 2006 (gefährliche Körperverletzung) und 2008\n(fahrlässiger Vollrausch) abgeurteilten Taten stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage\neiner krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH\naaO).\n\n7 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die abgeurteilte Tat verhängten Freiheitsstrafe sowie - als Folge hiervon - der Gesamtstrafe. Aufzuheben sind ferner die (allein) dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO), wodurch der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Gelegenheit erhält, die tatsächlichen Grundlagen und Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen und - soweit möglich - konkret festzustellen. Der Schuldspruch wird dagegen von dem Rechtsfehler nicht berührt.\nDer Senat kann vielmehr - auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens -\nausschließen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war.\n\n8 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht strafschärfend berücksichtigte Erwägung, dass der Angeklagte zu der Tat durch das\nOpfer nicht provoziert wurde, bedenklich ist, weil sie dahin zu verstehen sein\nkönnte, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird. Bei erneuter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vorverurteilung könnten zudem Ausführungen zu § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3\nStGB geboten sein.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/4-str-673-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-03/4-str-673-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.013405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-03/4-str-673-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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