{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-02-02","aktenzeichen":"2 StR 622/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 622/10\nvom\n2. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 2010 aufgehoben, soweit gegen den\nAngeklagten ein Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen;\njedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst,\ndass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig\nist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug der Frei-\n\nheitsstrafe vor der Maßregel in Höhe von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen\nErfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte\nwegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Das Landgericht hat wegen\ndes lebensgefährlichen Stichs in den Bauch des Geschädigten zutreffend die\nQualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und Nr. 3b StGB als\nverwirklicht angesehen. Diese Qualifikationen müssen in der nach § 260 Abs. 4\nSatz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor\nzum Ausdruck kommen (BGH NStZ 2010, 101). Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte\nsich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3 Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzuges kann keinen Bestand haben. Die Kammer hat es versäumt, die voraussichtliche Dauer der\nSuchtbehandlung bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges anzugeben und\n\nindividuell zu bestimmen (BGH NStZ-RR 2009, 172; Fischer StGB 58. Aufl. § 67\nRn. 11b mwN). Damit fehlt die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderliche Grundlage.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-02/2-str-622-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-02/2-str-622-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:44.843209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-02/2-str-622-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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