{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-02-01","aktenzeichen":"3 StR 502/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 502/10\nvom\n1. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am\n1. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 im Schuldspruch\ndahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Geldfälschung schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und die Beseitigung des Strafmakels einer Vorverurteilung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\nRevision. In der Begründungsschrift vom 9. November 2010 beanstandet er\nzudem, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Kosten und Auslagen des\nVerfahrens auferlegt (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).\n\n2 Auf die Sachrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern; die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO. Insbesondere führt die Änderung des Schuldspruchs aus den vom Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht zur Aufhebung\nder verhängten Jugendstrafe.\n\n3 Soweit der Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über die Tragung der Kosten und Auslagen auch für den Fall seines Unterliegens mit der\nRevision gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel\nals - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln\n\n(§ 464 Abs. 3 StPO). Diese ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat erst\nnach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die Überprüfung\ndes Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464 Rn. 21).\n\nBecker von Lienen Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-01/3-str-502-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-01/3-str-502-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:48.513058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-01/3-str-502-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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