{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"III ZB 30/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 30/10\n\nvom\n\n27. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und\nTombrink\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n6. Mai 2010 - 22 U 225/09 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu\ntragen.\n\nGegenstandswert: 16.315,08 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang\nmit der Vermittlung des Abschlusses einer Lebensversicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 4.673,62 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist den\nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Oktober 2009 zugestellt worden.\nMit Telefax vom 16. November 2009 haben sie Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Der Schriftsatz war an das \"Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main, Hoffstraße 10, 76133 Frankfurt am Main\" gerichtet und ent-\n\nhielt im Adressfeld die Telefaxnummer 0721 926-5003. Straßenanschrift, Postleitzahl und Telefaxnummer waren die des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dort\nging das Telefax am Abend des 16. November 2009 ein und wurde am Folgetag ebenfalls per Fernkopie an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet. Zugleich unterrichtete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der fehlerhaften Übersendung. Mit am\n30. November 2009 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz haben diese die Berufung erneut eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt.\n\n2 Zur Begründung haben sie vorgebracht, bei der fehlerhaften Adressierung und der Eintragung der unrichtigen Telefaxnummer handele es sich um ein\neinmaliges Versagen einer sorgfältig ausgesuchten und instruierten sowie ansonsten stets fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten. Diese habe vor Ausfertigung der Berufungsschrift die Adresse und Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im aktuellen \"Ortsverzeichnis 2008, Gerichte und\nFinanzbehörden\" ermitteln wollen. Infolge einer geringfügigen Unaufmerksamkeit habe sie jedoch die Kontaktdaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe übernommen.\n\n3 Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax kontrollierten die Rechtsanwälte der Kanzlei, dass der jeweilige Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden sei. Für die Absendung selbst seien ausschließlich die\nzuständigen Bürokräfte verantwortlich. Diese seien angewiesen, die Telefaxnummer mit dem vorerwähnten Ortsverzeichnis abzugleichen. Erst nach entsprechender Eintragung der vollständigen Anschrift sowie der Faxnummer des\nEmpfangsgerichts drucke die Bürokraft den Schriftsatz aus und lege ihn dem\nzuständigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vor. Anschließend werde der\n\nSchriftsatz gefaxt und von einem Rechtsanwalt anhand des \"O.K.-Vermerks\"\nauf dem automatisch ausgedruckten Faxbericht überprüft. Dabei werde sichergestellt, dass die komplette Empfänger-Faxkennung, das heiße insbesondere\ndie Faxnummer, die Seitenzahl und der Zeitpunkt auf dem Faxbericht ersichtlich\nseien. Dieser überprüfte Sendebericht sei Grundlage dafür, die jeweilige Frist\nsodann im Fristenkalender zu streichen.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\n5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238\nAbs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf einem der Klägerin zuzurechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe.\nDie durch die allgemeine Büroanweisung angeordnete Kontrolle des Faxprotokolls von per Telekopie zu übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen habe\nkeinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empfängernummer geben können.\nSie habe nur eine unvollständige Übermittlung der Anzahl der Seiten oder einen\nFehler bei der Nummerneingabe am Faxgerät erkennen lassen. Sei die Fax-\n\nnummer, wie hier, einem Ortsverzeichnis entnommen, so könne es dabei leicht\nzu Verwechslungen kommen. Der Abgleich habe deshalb anhand des zuvor\nverwendeten oder eines anderen ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu\nkönnen.\n\n7 2. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht insbesondere auch\nim zuletzt genannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n8 Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per\nTelekopie durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass\nbei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der\nErmittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken\nzu können (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris\nRn. 11 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn. 8\nm.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW\n2007, 996 Rn. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 12;\nvom 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHR ZPO § 233 Telekopie 3 und vom\n24. April 2002 - AnwZ 7/01, juris Rn. 5, 7; siehe auch BVerwG, NJW 2008, 932\nRn. 3). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten\nFaxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist\nnur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax-\n\nnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht,\nfür das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 aaO;\nBGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13;\nBVerwG aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 10 und\nBGH, Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7).\n\n9 Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eine entsprechende allgemeine Anweisung bestanden hätte.\n\n10 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt auch aus dem\nBeschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2010 (I ZB\n3/09, MMR 2010, 375 Rn. 16 f) nichts zu ihren Gunsten. Nach dieser Entscheidung ist das Fehlen einer allgemeinen Anweisung, die Richtigkeit der aus dem\nSendebericht ersichtlichen Telefaxnummer des Empfängers anhand eines Verzeichnisses zu kontrollieren, ausnahmsweise unschädlich, wenn der Rechtsanwalt im Einzelfall eine konkrete Anweisung gibt, die in der Rechtsmittelschrift\nangegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen\nund eine allgemeine Weisung besteht, zur Ermittlung der Telefaxnummer des\nzuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis \"Gerichte und Finanzbehörden\" zu\nverwenden. Eine Einzelweisung, die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main nochmals zu überprüfen, haben die Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin der Kanzleiangestellten im vorliegenden Fall jedoch nicht erteilt.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nSeiters Tombrink\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 O 452/08 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 22 U 225/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/iii-zb-30-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/iii-zb-30-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:55.192331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-27/iii-zb-30-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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