{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"5 ARs 6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 ARs 6/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 27. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nhier: Beschwerde gegen versagte Löschung von BZR-Einträgen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts\nvom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als\nunzulässig verworfen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Der Betroffene hat beim Kammergericht um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und unter der Bedingung von deren Bewilligung\neinen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt. Er erstrebt gemäß §§ 49, 63 BZRG\neine Löschung von eintragungspflichtigen Vorverurteilungen (hier insbesondere eine jugendgerichtliche Entscheidung auf Unterbringung gemäß § 63\nStGB). Die Justizbehörden haben eine vorzeitige Tilgung bzw. eine Entfernung der Eintragungen abgelehnt. Das Kammergericht hat für den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet\nsich der Betroffene mit seiner „sofortigen Beschwerde“.\n\n2 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts ist nicht statthaft (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). Entscheidungen über Anträge nach § 23 EGGVG sind hier ebenso wie die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2\nZPO). Eine solche Zulassung ist durch das Kammergericht nicht erfolgt. Eine\nBeschwerde gegen die unterbliebene Zulassung sieht das Gesetz nicht vor\n(vgl. Kayser in HK/ZPO, 3. Aufl., § 574 Rn. 15).\n\n3 Abgesehen davon, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten kein zusätzlicher außerordentlicher Rechtsbehelf\neröffnet ist (vgl. Kayser aaO), trifft auch die Behauptung des Betroffenen\nnicht zu, das Kammergericht habe grundsätzliche Fragen in verfassungswidriger Weise in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Das Kammergericht hat vielmehr die Erfolgsaussicht verneint und die vom Betroffenen aufgeworfene Frage ersichtlich nicht einmal für höchstrichterlich klärungsbedürftig gehalten. Hätte es dies nämlich getan, hätte das Kammergericht schon\nallein deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Wie sich aus den Beschlussgründen ergibt, hat das Kammergericht eine grundsätzliche Bedeutung in dieser Sache gerade nicht gesehen, sondern vielmehr im Rahmen\nder von ihm überprüften, im Einzelfall getroffenen Abwägungsentscheidung\nausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine vorzeitige Tilgung wegen der Zahl\nseiner Vorverurteilungen auch noch in jüngster Vergangenheit von vornherein nicht in Betracht kommt.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/5-ars-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-27/5-ars-6-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:55.919320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-27/5-ars-6-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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