{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2011-01-25","aktenzeichen":"XI ZB 32/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 32/10\n\nvom\n\n25. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 25. Januar 2011\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August\n2010 und des Landgerichts München I vom 20. Mai 2010 aufgehoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte unter anderem Ansprüche im\nZusammenhang mit der von ihm am 17. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an\nder F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehens geltend.\n\n2 Der Kläger stützt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche\nProspektverantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage\nherausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch.\nZum anderen nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende\nBank in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe Aufklärungspflichten\nbei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Schließlich stützt er sein Kla-\n\ngebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den\nVerbraucherdarlehensvorschriften.\n\n3 Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07\nein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend:\nKapMuG) anhängig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind\nin diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts.\n\n4 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das\nBeschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\n5 § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe\nsich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1\nSatz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen seien. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfechtung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien,\ninsoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem\nKapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt werden können und die deshalb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Beklagte eine der Musterbeklagten\nsei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens gemäß § 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung von anderen Ge-\n\nrichten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. Der Umstand, dass der Kläger\nseine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstellten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von\ndem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unterschiedlichen\nStreitgegenständen. Bei der hier vorliegenden alternativen Häufung von Streitgegenständen habe der Kläger hinzunehmen, dass es dem erkennenden Gericht frei stehe, welchen der Sachverhalte es als Erstes prüfe.\n\n6 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und\nder Aussetzungsentscheidung des Landgerichts.\n\nII.\n\n7 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet.\n\n8 1. Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht der Ansicht, der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unanfechtbar. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis bzw. Ansprüche aus\neinem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.). Daher ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechtsstreits durch das Landgericht unzulässig.\n\n9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können\nRechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher\nGrundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von\nvornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG\nsein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB\n23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN).\n\n10 b) Das gilt auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen aus dem\nDarlehensverhältnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die der\nKläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt\nauch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täuschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB\n23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf\nein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gestützt werden.\n\n11 c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache,\ndass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der\nProspekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran,\ndass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder\nvorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Be-\n\ntracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10,\nWM 2011, 110 Rn. 15 mwN).\n\n12 Den Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne liegt ein anderer\nLebenssachverhalt zugrunde als den Ansprüchen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des\nDarlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Das gilt erst recht für Ansprüche wegen Widerrufs des Darlehensvertrages. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das\nKapMuG gebündelt werden sollen Auch gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine Entscheidung über die nicht dem Anwendungsbereich des\nKapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Beklagte als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzögerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November\n2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN).\n\n13 Aufgrund des Sach- und Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten\nals Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landgericht\nmuss diesem Sachvortrag daher nachgehen und auch unter Einbeziehung der\nbereits durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme prüfen, ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegeben ist.\n\n14 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom\nAusgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010\n- XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 20.05.2010 - 32 O 10991/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 19.08.2010 - 19 W 1571/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-25/xi-zb-32-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-25/xi-zb-32-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:48.134910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-25/xi-zb-32-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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