{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-01-25","aktenzeichen":"X ZR 98/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 98/08 Verkündet am:\n25. Januar 2011\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann und die\nRichterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2008 verkündete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und\nNichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas europäische Patent 901 564 wird unter Abweisung der Klage\nim Übrigen für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nfür nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:\n\n1. An exhaust valve for an internal combustion engine, particularly a two-stroke crosshead engine, comprising a movable\nspindle with a valve disc of a nickel-based alloy which also\nconstitutes an annular seat area at the upper surface of the\nvalve disc, which seat area abuts a corresponding seat area\non a stationary valve member in the closed position of the\nvalve, the seat area of the valve disc having been subjected\nat its manufacture to a thermo-mechanical deformation\nprocess at which the material is at least partially cold-worked,\nc h a r a c t e r i z e d in that the valve disc is made of a\nnickel-based alloy which can achieve a yield strength of at\nleast 1100 MPa, and that the seat area at the upper surface\nof the valve disc has been given dent mark preventing\nproperties in the form of a yield strength (Rp0,2) of at least\n\n1100 MPa at a temperature of approximately 20° C by means\nof the thermo-mechanical deformation process and possibly\na yield strength increasing heat treatment.\n\n2. An exhaust valve according to claim 1, c h a r a c t e r i z e d\nin that the seat area material has a yield strength of at least\n1200 MPa.\n\n3. An exhaust valve according to claim 2, c h a r a c t e r i z e d\nin that the seat material has a yield strength of at least\n1300 MPa, preferably at least 1400 MPa.\n\n4. An exhaust valve according to any one of claims 1 to 3,\nc h a r a c t e r i z e d in that the seat areas on the stationary\nmember and the valve disc, respectively, have substantially\nthe same yield strength at the operating temperatures of the\nseat areas.\n\n5. An exhaust valve according to any one of claims 1 to 3,\nc h a r a c t e r i z e d in that the seat area on the stationary\nmember has a substantially higher yield strength than the\nseat area on the valve disc at the operation temperatures of\nthe seat areas.\n\n6. An exhaust valve according to any one of the preceding\nclaims, c h a r a c t e r i z e d in that the external diameter of\nthe valve disc is in the interval from 130 mm to 500 mm.\n\n7. Use of a nickel-based chromium-containing alloy with a yield\nstrength of at least 1100 MPa at approximately 20° C as a\ndent mark limiting or preventive material in an annular seat\narea at the upper surface of a movable valve disc in an exhaust valve for an internal combustion engine, particularly a\n\ntwo-stroke crosshead engine, the seat area abutting a corresponding seat area on a stationary valve member when the\nvalve is closed.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 15 % und die\nKlägerin 85 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des - unter Inanspruchnahme der Priorität einer dänischen Anmeldung vom 7. Juni 1996 - am 3. Juni 1997 angemeldeten\neuropäischen Patents 901 564 (Streitpatents), das sieben Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1, dem die Ansprüche 2 bis 6 nachgeordnet sind, ist auf\nein Auslassventil für einen Verbrennungsmotor gerichtet, Patentanspruch 7 auf\ndie Verwendung einer chromhaltigen Nickelbasislegierung für ein solches Auslassventil. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:\n\n\"1. An exhaust valve for an internal combustion engine, particularly a two-stroke crosshead engine, comprising a movable\nspindle with a valve disc of a nickel-based alloy which also\nconstitutes an annular seat area at the upper surface of the\nvalve disc, which seat area abuts a corresponding seat area on\na stationary valve member in the closed position of the valve,\nthe seat area of the valve disc having been subjected at its\n\nmanufacture to a thermo-mechanical deformation process at\nwhich the material is at least partially cold-worked, characterized in that the valve disc is made of a nickel-based alloy\nwhich can achieve a yield strength of at least 1000 MPa, and\nthat the seat area at the upper surface of the valve disc has\nbeen given dent mark preventing properties in the form of a\nyield strength (Rp0,2) of at least 1000 MPa at a temperature of\napproximately 20° C by means of the thermo-mechanical deformation process and possibly a yield strength increasing heat\ntreatment.\"\n\n2 Der Anspruch ist in der Streitpatentschrift wie folgt in die deutsche Sprache übersetzt:\n\n\"1. Auslassventil für einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, das eine bewegliche Spindel mit\neinem Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel\nmit einem ringförmigen Sitzbereich an der oberen Fläche des\nVentiltellers enthält, wobei dieser Sitzbereich in der geschlossenen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbereich an einem stationären Ventilelement anliegt und wobei der\nSitzbereich des Ventiltellers bei seiner Herstellung einem\nthermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet\nwurde, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt\nist, die eine Streckgrenze von mindestens 1000 MPa erreichen\nkann, und dass der Sitzbereich an der oberen Fläche des Ventiltellers mit Hilfe des thermomechanischen Umformungsver-\n\nfahrens und eventuell einer Wärmebehandlung zur Erhöhung\nder Streckgrenze mit Eigenschaften zur Verhinderung von Vertiefungen in Form einer Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens\n1000 MPa bei einer Temperatur von etwa 20° C ausgestattet\nist.\"\n\n3 Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.\n\n4 Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls\naber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und beantragt, das Streitpatent für\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\n5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent\nhilfsweise in einer Fassung verteidigt, die im Wesentlichen dem jetzigen Hauptantrag entspricht.\n\n6 Die Klägerin hat auch diesen Anspruchssatz nicht für patentfähig erachtet. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit dem angefochtenen Urteil für\nnichtig erklärt.\n\n7 Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verteidigt die Beklagte das\nStreitpatent nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und mit weiteren Hilfsanträgen.\n\n8 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. E. B. , IWT-Stiftung, Institut für Werkstofftechnik, Hauptabteilung Fertigungstechnik, B.\n, ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt, das er in der mündli-\n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein von Prof.\nDr.-Ing. C. B. erstelltes Privatgutachten vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit es\nüber die noch verteidigte Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht. In den\nGrenzen der beschränkten Fassung des Streitpatents hat die Berufung dagegen Erfolg und führt zur Abweisung der Klage im Übrigen.\n\n10 I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Auslassventil für einen Verbrennungs-,\ninsbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, das, wie aus seiner nachstehend\neingefügten Figur 1 ersichtlich,\n\neine bewegliche Spindel (3) mit einem Ventilteller (4) und einem ringförmigen\nSitzbereich (6) mit einer konischen Dichtfläche (7) an der Oberseite des Tellers\numfasst, der in der geschlossenen Ventilposition an einem entsprechenden\n\nSitzbereich (8) im Zylinderkopf mit einer ringförmigen, konischen Dichtfläche (9)\nanliegt.\n\n11 Der Sitzbereich ist nach der Beschreibung des Streitpatents eine für die\nZuverlässigkeit des Auslassventils neuralgische Stelle. Es müsse dicht schließen, um korrekt zu funktionieren. Die Dichtigkeit des Sitzbereichs könne bekanntermaßen durch Korrosion beeinträchtigt werden (sogenanntes Durchbrennen). Feste Verbrennungsrückstände wie beispielsweise Kokspartikel bei\nder Verwendung von Schweröl als Treibstoff für Schiffsmotoren würden auf\ndem Weg vom Verbrennungsraum in das Abgassystem des Motors zwischen\nden Dichtflächen an den Ventilsitzen eingeklemmt und dabei pulverisiert. Bei\ngeschlossenem Auslassventil und Höchstdruck in der Verbrennungskammer\nwürden die Dichtflächen um solche eingeschlossenen Pulveransammlungen\nherum gleichwohl vollständig zusammengedrückt und die Pulveransammlungen\ndabei in die beiden Dichtflächen der Ventilsitze gepresst. Deren Materialien\nwürden dadurch primär elastisch verformt; sei eine Pulveransammlung jedoch\nso groß, dass der Druck im Kontaktbereich die Streckgrenze des anliegenden\nSitzmaterials erreiche, komme es zur - irreversiblen - plastischen Verformung\nund die Bildung von Vertiefungen beginne. Nach und nach könnten sich solche\nVertiefungen zu radialen Kanälen durch den Sitzbereich erweitern, durch die\ndas heiße Gas aus dem Verbrennungsraum strömen könne, um so eine rasch\num sich greifende korrosive Wirkung auf das Sitzmaterial auszuüben. Unter\nungünstigen Umständen könne es bei Schiffsmotoren zwischen zwei turnusmäßigen Wartungsintervallen zum Durchbrennen von Ventilen und zum Motorausfall auf offener See zwischen zwei Häfen kommen.\n\n12 2. Der Streitpatentschrift zufolge wurde das Ziel, Lebensdauer und Zuverlässigkeit von Auslassventilen für Verbrennungsmotoren zu erhöhen, in der\nEntwicklung bislang durch Verwendung hitzekorrosionsbeständigen Materials\n\nauf der unteren Tellerfläche der Ventilspindeln und harten Materials im Sitzbereich verfolgt. Um dem Durchbrennen der Ventile entgegenzuwirken, seien über\ndie Jahre immer härtere Materialien für den Ventilsitz mit zusätzlicher höherer\nHitzekorrosionsbeständigkeit entwickelt worden. So beschreibe etwa die europäische Patentanmeldung 280 467 ein Auslassventil aus der unter der Bezeichnung \"NIMONIC 80A\" vertriebenen Nickelbasislegierung, das aus einem\nGrundkörper hergestellt sei, der nach dem Homogenisierungsglühen in die gewünschte Form geschmiedet werde, wobei der Sitzbereich zum Härten kaltbearbeitet und danach eventuell ausscheidungsgehärtet sei.\n\n13 3. Die Anmelderin des Streitpatents ist, wie es in der Beschreibung heißt,\ndemgegenüber durch Tests zu dem Ergebnis gelangt, dass die Härte des Sitzmaterials keinen großen Einfluss darauf hat, ob besagte Vertiefungen auftreten\nund will auf der Grundlage dieser Erkenntnis verbesserte Auslassventile anbieten. Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur:\nPatentanspruch 1) schlägt dazu ein Auslassventil für einen Verbrennungsmotor,\ninsbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor vor (in Klammern die vom Patentgericht verwendeten Gliederungspunkte),\n\n1. das eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller umfasst\n(b),\n\n1.1 der aus einer Legierung auf der Basis von Nickel besteht\n(b) und\n\n1.2 an seiner Oberseite einen ringförmigen Sitzbereich bildet\n(b),\n\n1.2.1 der in der geschlossenen Position des Ventils an\neinem entsprechenden Sitzbereich eines stationären Ventilelements anliegt (b),\n\nwobei\n\n2. der Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel\nhergestellt ist (c), die eine Streckgrenze (Rp0,2) von mindestens 1100 MPa erreichen kann (e)\n\nund\n\n3. der Sitzbereich an der Oberseite des Ventiltellers bei seiner\nHerstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest\nteilweise kaltbearbeitet wurde (d), und\n\n4. ihm vertiefungsverhindernde Eigenschaften in Gestalt einer\nStreckgrenze von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur\nvon etwa 20° C verliehen worden sind (f), und zwar mithilfe\n\n4.1 des thermomechanischen Umformungsverfahrens (g)\n\n4.2 und eventuell einer die Streckgrenze erhöhenden Wärmebehandlung (g).\n\n14 4. a) Die Lehre des Streitpatents will die Sitzmaterialien, um der Bildung\nvon Vertiefungen entgegenzuwirken, nicht noch weiter härten, sondern die Sitzbereiche elastischer, mit einer hohen Streckgrenze herstellen, damit dickere\nPulveransammlungen absorbiert werden können, bevor es zu einer plastischen\nVerformung kommt und das durch die elastische Verformung gebildete Vertiefungsprofil zugleich gleichmäßig und glatt wird. Dadurch soll sich das beim Ventilschluss zusammengedrückte Pulver auf einer größeren Fläche verteilen und\ngleichermaßen die Stärke der Pulveransammlung und die Belastungen des Materials im Kontaktbereich verringert werden. In der Streitpatentschrift wird von\nder Einschätzung ausgegangen, dass seinerzeit erhältliche Sitzmaterialien mit\n\neiner auf mindestens 1100 MPa erhöhten Streckgrenze hergestellt werden können, wie etwa die NIMONIC-Legierung 105, die nach dem Gießen und herkömmlichen Schmieden des Grundkörpers eine Streckgrenze von etwa\n800 MPa aufweise und nach etwa 15% Kaltbearbeitung auf mehr als 1000 MPa\ngebracht worden sei, oder NIMONIC PK50, das bis zu einer Streckgrenze von\netwa 1100 MPa kaltbearbeitet und ausscheidungsgehärtet werden könne (Beschreibung Tz. 22).\n\n15 b) Das streitpatentgemäße thermomechanische Umformungsverfahren\nzur Erhöhung der Streckgrenze umfasst eine Warm-Kalt-Bearbeitung des Materials mittels bekannter Verfahrensweisen, zum Beispiel mit Hilfe von Walzen\noder Schmieden des Sitzbereichs oder Strecken bzw. Hämmern desselben.\nNach der Verformung kann die Dichtfläche des Sitzes eingeschliffen werden\n(vgl. Beschreibung Tz. 44 f.).\n\n16 c) Soweit der als Sachanspruch formulierte Patentanspruch 1 für den\nSitzbereich \"vertiefungsverhindernde Eigenschaften\" (dent mark preventing\nproperties) vorsieht (Merkmal 4), handelt es sich um eine Zweck- bzw. Wirkungsangabe, die den geschützten Gegenstand im Streitfall nicht autonom bestimmt (vgl. zu Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben BGH, Beschluss vom\n31. August 2010 - X ZB 9/09 Rn. 11 f. mwN - Bildunterstützung bei Katheternavigation, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die körperliche Beschaffenheit des Sitzes wird insoweit allein über die in Merkmal 4 definierte Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei 20° C bestimmt; der Hinweis auf die vertiefungsverhindernden Eigenschaften benennt lediglich die Wirkung, die das\nStreitpatent mit der Materialbeschaffenheit verbindet.\n\n17 d) In der Beschreibung werden Analysebeispiele geeigneter Materialien\ngegeben, wobei die Legierungen als chromhaltige Legierungen auf Nickelbasis\n\noder nickelhaltige Legierungen auf Chrombasis bezeichnet werden (Tz. 35 ff.).\nBeansprucht sind indes lediglich Legierungen auf der Basis von Nickel.\n\n18 e) Der Verwendungsanspruch (Patentanspruch 7) differenziert für die\nchromhaltige Nickelbasislegierung mit einer Streckgrenze von mindestens\n1100 MPa nicht danach, ob der Wert für das gesamte Ventil, für den Teller oder\nnur für den Sitzbereich vorzusehen ist; entscheidend ist, dass der ringförmige\nSitzbereich diese Materialeigenschaften aufweist. Nach dem Anspruchswortlaut\nist des Weiteren nicht ausdrücklich ein thermomechanisches Umformungsverfahren mit eventueller Wärmebehandlung vorgesehen; wie sich aus den\nüberzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, sind\nsolche Streckgrenzenwerte aber ohnehin nicht durch das Material als solches\nzu gewährleisten, sondern es müssen, was dem Fachmann bewusst ist, entsprechende Bearbeitungen erfolgen. In welcher Weise vorzugehen ist, überlässt der Anspruch der Sachkunde des Fachmanns.\n\n19 II. Das Patentgericht hat angenommen, der Fachmann - ein an einer\nTechnischen Hochschule oder Universität ausgebildeter Maschinenbau-Ingenieur der Fachrichtung \"Allgemeiner Maschinenbau\", der mit der Konstruktion von Ein- und Auslassventilen für Brennkraftmaschinen, unter anderem für\ngroße Schiffsdieselmotoren befasst ist und über vertiefte Kenntnisse auf den\nGebieten der Werkstoffkunde und Umformtechnik verfügt - gelange, ausgehend\nvon der in der Streitpatentschrift erwähnten Veröffentlichung von M. Hammer\nund anderen (\"Die Herstellung von Ventilspindeln für Schiffsdieselmotoren aus\neiner Nickelbasislegierung\", Berg- und Hüttenmännische Monatshefte 9/1985,\nS. 333 ff., NK 5), allein unter Einsatz fachnotorischer Überlegungen zum Gegenstand von Patentanspruch 1. Das unter Schutz gestellte Auslassventil unterscheide sich von dem in der genannten Veröffentlichung offenbarten lediglich\ndadurch, dass an der oberen Fläche des Ventiltellers eine 0,2%-Streckgrenze\n\nvon mindestens 1100 MPa eingestellt sei, durch die die Bildung von Vertiefungen in der Ventilsitzfläche verhindert werden solle. Um den mechanischen Verschleiß von Ventilen zu vermindern, würden in dem Beitrag für ein vollständig\naus \"NIMONIC 80A\" herzustellendes Ventil höchste Sitzhärten, hohe Festigkeitswerte und feines Korn neben dem Verzicht auf eine Sitzpanzerung gefordert. Ob die ausgewiesenen Werte für Härte und Festigkeit (aaO, S. 338, Abbildung 14) hinreichten, um das Entstehen von Vertiefungen an der Oberfläche\ndes Ventilsitzbereichs zu verhindern, sei in dem Beitrag zwar nicht ausdrücklich\nbehandelt. Gelänge dies aber nicht und würde der angestrebte hohe Verschleißwiderstand verfehlt, würde der Fachmann eine weitere Verbesserung\nder mechanischen Eigenschaften des Ventils, insbesondere eine Erhöhung der\n0,2%-Streckgrenze und der Härte im Sitzbereich anstreben, beispielsweise\ndurch eine stärkere Kaltbearbeitung und/oder eine veränderte Wärmebehandlung im Anschluss an die thermomechanische Umformung. Die erhöhte 0,2%-\nMindest-Streckgrenze werde dann erreicht, insbesondere wenn dies, wie die\nBeklagte geltend mache, ursächlich für die Verhinderung von Vertiefungen sei.\n\n20 Auch aus der japanischen Offenlegungsschrift Hei 8-61028 (NK 28), in\nder als Ventilmaterial aushärtbare Nickelbasislegierungen wie zum Beispiel NI-MONIC 80A ausgewählt seien, erhalte der Fachmann Anregungen dafür, ein\nEntstehen von Vertiefungen an den Ventilsitzflächen zu vermeiden. Die Schrift\ngebe zwar keine Festigkeitswerte wie die 0,2%-Streckgrenze für das im Sitzbereich verformte Material an. Der Fachmann wisse jedoch, dass durch thermomechanische Umformung und gegebenenfalls Wärmebehandlung sowohl die\nHärte als auch die Festigkeit des bearbeiteten Materials zunähmen und dass\ndeshalb Härte und 0,2%-Streckgrenze gleichermaßen Referenzwerte für den\nVerschleißwiderstand und damit für das Entstehen von Vertiefungen liefern\nkönnten. Die nach der japanischen Schrift gefertigten Ventile wiesen gegenüber\nden bei Hammer und anderen offenbarten eine um 100 Härtepunkte höhere\n\nHärte im Ventilsitzbereich auf und entsprechend sei auch eine 0,2%-\nStreckgrenze zu unterstellen, die über derjenigen von ca. 900 bis 970 MPa im\nSitzbereich des Ventils liege, die bei Hammer und anderen beschrieben ist. Da\nbei einem nach der japanischen Schrift gefertigten Ventil Vertiefungen vermieden würden, sei davon auszugehen, dass auch eine hinreichend hohe 0,2%-\nStreckgrenze vorliege, wobei es für das angestrebte Ergebnis nicht entscheidend sei, ob diese mindestens 950, 1000, 1100 oder mehr MPa betrage. Der\nFachmann werde die thermomechanische Umformung und eventuelle Wärmebehandlung bei einem Ventil jedenfalls so ausgestalten, dass es für eine vorbestimmte Lebensdauer zu keinen nennenswerten Vertiefungen im Ventilsitzbereich komme.\n\n21 Diese Erwägungen gölten sinngemäß auch für Patentanspruch 7.\n\n22 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben\nErfolg. Mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung kann die ausgesprochene Nichtigerklärung des Streitpatents keinen Bestand haben. Sie beruht, wie\naus seinen Erwägungen zur japanischen Offenlegungsschrift Hei 8-61028 besonders deutlich wird, auf der Annahme, dass die Festigkeit bzw. Elastizität eines Materials dergestalt an dessen Härte gekoppelt sei, dass mit einer höheren\nHärte stets eine entsprechend höhere Festigkeit und Heraufsetzung der Dehngrenze des Materials einhergehen würde. Dieser Zusammenhang trifft zwar auf\nBaustahl zu, es ist jedoch nicht nachzuweisen, dass er in der vom Patentgericht\nangenommenen Allgemeinheit gleichermaßen für die hier interessierenden, als\nSuperlegierungen bezeichneten Verbindungen gilt. Das ergibt sich aus den\nüberzeugenden Ausführungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, die mit dem übereinstimmen, was dazu im Privatgutachten von Prof. B.\nausgeführt ist und die der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen\nVerhandlung anschaulich bekräftigt hat. Soweit die Beklagte für ihren gegentei-\n\nligen Standpunkt auf ihre in der Anlage NK 23 zusammengestellte Auswertung\nmarktüblicher Legierungen verweist, hat der Sachverständige überzeugend\ndargelegt, dass diese nicht repräsentativ und im Übrigen auch wenig aussagekräftig ist. Zwischen dem Anstieg der Härte von Legierungen und ihrer Dehnfestigkeit lässt sich zwar eine Korrelation herstellen, es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen einer Änderung der Härte und einer Änderung der\nDehnfestigkeit, der es erlaubte, von einer bestimmten Härte auf eine bestimmte\nStreckgrenze zu schließen. Der Zusammenhang zwischen Härte- und Festigkeitswert lässt sich nur am konkreten Material und experimentell für den Einzelfall bestimmen: Härte und Dehnfähigkeit lassen sich in gewissen Bereichen\n(durch Wärmebehandlung) unabhängig voneinander einstellen. Dass Werkstoffzustände möglich sind, die für höhere Streckgrenzenwerte fallende Härtewerte liefern, liegt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen\nSachverständigen am unterschiedlichen plastischen Verformungsverhalten von\nWerkstoffen. Trotz höherer Streckgrenze kann demzufolge eine geringere Härte\ngegeben sein, da eine größere plastische Verformung vorliegt. Nicht entscheidungserheblich ist, dass nicht aufgeklärt werden konnte, wie die aus Tabelle 9\nder Anlage B 14 für die Legierung INCONEL 718 ermittelten Werte zustande\ngekommen sind, insbesondere ob die an zweiter Stelle angeführte Probe mittels\neiner Kaltumformung bearbeitet worden ist und danach die an dritter Stelle genannten Werte aufgewiesen hat. Eine Kausalität zwischen zunehmendem Härtegrad und steigender Dehngrenze ist gleichwohl nicht belegt; die erfinderische\nTätigkeit kann mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung aber erfolgreich nur infrage gestellt werden, wenn generell ein kausaler Zusammenhang\nzwischen Erhöhung der Materialhärte und zunehmender Streckgrenze besteht.\nVerbleiben insoweit, wie hier, zumindest Zweifel, wirkt sich dies nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zugunsten des erteilten Patents und zulasten\ndes Nichtigkeitsklägers aus. Auch der Einwand der Beklagten, das Streitpatent\nblockiere eine bekannte und praktizierte technische Entwicklung (Härtung des\n\nSitzbereichs), beruht auf der nicht belegten Annahme eines beständigen Anstiegs der Streckgrenze bei Erhöhung der Materialhärte.\n\n23 IV. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen\nGrund als richtig dar.\n\n24 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ).\n\n25 a) In der Veröffentlichung der zentralen Forschungsabteilung von Daido\nSteel, \"Schiffsmotorventile aus der DS-Legierung 80A\" von 1983 (NK 10), werden Auslassventile für Zweitakt-Schiffsdieselmotoren aus einer modifizierten\nNIMONIC 80A-Legierung beschrieben, für die ein thermomechanisches Umformungsverfahren mit Warm-Kaltumformung bei einer erhöhten Ausscheidungshärtbarkeit entwickelt wurde, das die Merkmale 1 und 3 von Patentanspruch 1 erfüllt. In der Grafik in Figur 5 ist, wie in der mündlichen Verhandlung\neingehend erörtert, das Ergebnis von Zugversuchen am Ventilschaft wiedergegeben, wonach für den vorgestellten Werkstoff Streckgrenzenwerte von über\n1100 MPa gemessen wurden. Damit wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich getroffen, weil kein Ventil\nvorgestellt wird, bei dem der Sitzbereich nach Maßgabe des Merkmals 4 von\nPatentanspruch 1 ausgeführt wäre. Dass Zugversuche am Schaft eine höhere\nStreckgrenze ergeben haben, ist insoweit nicht erheblich. Wie sich aus mehreren Veröffentlichungen ergibt, unterliegen die Schäfte von Ventilen anderen Beanspruchungen als deren Teller. Während der Sitzbereich durch den Fließdruck\nauch hohem mechanischen Verschleiß unterliegt, treten im Schaftbereich hohe\ndynamische Belastungen auf (vgl. Hammer u.a., aaO, S. 334 rechte Sp. oben);\ndie japanische Veröffentlichung NK 10 erläutert, dass für den Schaft die Verwendung von martensitischen Stählen in Betracht komme, was für den Tellerbereich wegen der dort auftretenden größeren Hitzeentwicklung nicht opportun\n\nsei (Übersetzung NK 11 S. 2; vgl. zur unterschiedlichen Beschaffenheit von\nSchaft und Teller auch die europäische Patentanmeldung 280 467 mit deren\nFigur 2). Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass der Fachmann bei Kenntnisnahme der in Figur 5 der japanischen Veröffentlichung mitgeteilten Messwerte entsprechende Werte für den Sitzbereich \"mitliest\", zumal Figur 3 der Veröffentlichung die unterschiedliche Kornstruktur in den verschiedenen Bereichen\ndes Ventils veranschaulicht.\n\n26 b) Die Veröffentlichung von Hammer und anderen (NK 5) beschreibt Auslassventile für große Schiffsdieselmotoren des Herstellers Sulzer aus einer Nickelbasislegierung mit einem Sitzbereich (vgl. aaO, Abbildung 7 und Textseite 336 linke Sp., 3. Abs.), die im Verlauf des Herstellungsprozesses auch einem\nthermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen werden, bei dem das\nMaterial zumindest teilweise kaltbearbeitet wird. Bei der gewählten Schmiedetechnologie werden Verformungsgrad und -geschwindigkeit sowie der Temperaturverlauf so gesteuert, dass es im Sitzbereich zu einem gewissen Anteil an\nWarm-Kaltverformung kommt (aaO, S. 337 linke Sp. unten). Neuheitsschädlich\nist diese Vorveröffentlichung deshalb nicht, weil keine Streckgrenze von mindestens 1100 MPa für den - an der Oberfläche des Ventils befindlichen - Sitzbereich beschrieben wird. Die Messpunkte T1 und T2 (aaO, Abbildung 13), für die\nFestigkeitseigenschaften von 903 (T1) bzw. 974 (T2) N/mm2 gemessen wurden,\nliegen zudem nicht an der Oberseite des Ventiltellers, sondern in dessen Inneren.\n\n27 c) Dem \"Surface Vehicle Information Report\" Stand 8/93 (NK 9) kann der\nmit dem Problem des Durchbrennens von Ventilen vertraute Fachmann entnehmen, dass sich mit Verfahren des thermomechanischen Umformens, des\nKaltverformens und einer Wärmebehandlung, eine Widerstandsfähigkeit unter\nanderem gegen Einkerbungen im Sitzbereich aufgrund der möglichen Härte-\n\nsteigerungen - es werden Härtewerte von 20 bis 40 HRC (Härteprüfung nach\nRockwell) erzeugt - erzielen lässt. Konkrete Hinweise auf eine Ausgestaltung\nder Ventile nach Maßgabe der Merkmale 2 und 4 des Streitpatents enthält die\nVeröffentlichung nicht. Das gilt auch für die Offenbarung einer Nickellegierung\n(N 07001) in Tabelle 3 mit einer Streckgrenze von 1030 MPa. Dem Fachmann\nist, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, zwar bewusst, dass\ndieser Wert nicht allein aufgrund des Werkstoffs erzielt werden kann, sondern\ndass es dazu einer entsprechenden Behandlung des Ventils bedarf. Allein mit\nder Angabe der Legierung wird dem Fachmann aber nicht zielgerichtet eine\nBehandlung nach Maßgabe der Lehre des Streitpatents offenbart, die ohnehin\nmit dem Wert von 1100 MPa über dem in der Veröffentlichung erwähnten liegt.\n\n28 d) Die japanische Offenlegungsschrift Hei 8-61028 (NK 28) betrifft Verfahren zur Herstellung von Ventilen für Verbrennungsmotoren, bei denen ausscheidungsgehärtete, nickelbasierte Legierungen verwendet werden. Ziel des\nangemeldeten Verfahrens ist es, die Härte im Bereich der Ventilsitzflächen im\nWege einer Kaltumformung bei anschließender Ausscheidungs-Wärmebehandlung zu erhöhen. Dem Gesichtspunkt einer erhöhten Elastizität durch\nErhöhung der Streckgrenze widmet die Schrift sich nicht. Ein das Merkmal 4\nvon Patentanspruch 1 aufweisendes Ventil wird nicht gezeigt.\n\n29 e) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist der Öffentlichkeit beim gegebenen Sach- und Streitstand auch nicht durch Benutzung zugänglich gemacht worden.\n\n30 aa) Soweit die Klägerin in Bezug auf ein im Jahre 2003 gefertigtes Ventil\nerstinstanzlich vorgetragen hat, die im Rahmen der Serie mit der betreffenden\nZeichnungsnummer (29156) gefertigten Auslassventile stimmten hinsichtlich\nder für den Streitfall relevanten Eigenschaften mit den vor dem Prioritätstag an\n\nP. gelieferten überein, insbesondere sei bis heute stets das gleiche Ausgangsmaterial verwendet und der Sitzbereich stets mittels des gleichen thermomechanischen Umformungsverfahrens behandelt worden, hat der gerichtliche Sachverständige zu der - bestrittenen - technischen Übereinstimmung Bedenken geäußert (Gutachten S. 33 unten). Er hat darauf hingewiesen, der gleiche Werkstoff und die gleichen Fertigungsbedingungen könnten bei nach Jahren wiederholter Fertigung zu gleichen Bauteileigenschaften führen, aber auch\nsehr stark abweichen. Den Unterlagen sei beispielsweise nicht zu entnehmen,\nob die gleichen Fertigungseinrichtungen, die gleichen Umformgrade, die gleiche\nTemperaturführung etc. verwendet worden seien, wobei, wie dem Fachmann\ngeläufig, gerade Superlegierungen sehr empfindlich auf kleinste Veränderungen\nder Werkstoffzusammensetzung und der Prozessführung reagierten.\n\n31 Schon mit Blick auf die Stellungnahme des Gutachters hätte die Klägerin\nihr diesbezügliches Vorbringen zu substanziieren gehabt. Das hat sie weder in\nihrer Stellungnahme zum Gutachten getan, noch hat sie zu den Schlussfolgerungen Stellung bezogen, die die Beklagten aus der Aussage des Zeugen\nM. im Verletzungsprozess gezogen hat. Der Senat hatte danach keine\nVeranlassung, dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nachzugehen.\n\n32 bb) In Bezug auf das Auslassventil Nittan \"EX 80 AH 7-94\", das in Pakistan zum Einsatz gekommen sein soll und zwei Ventile, die im Februar bzw. April\n1996 gefertigt und auf den Philippinen benutzt worden sein sollen, hat der\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung aus dem\nschriftlichen Gutachten bekräftigt, dass die hier interessierenden Werte vom\nEinsatz der Ventile im Motor beeinflusst worden sein können. Schon deshalb\nlassen sich aus den Messergebnissen des Instituts für Eisenhüttenkunde der\nRheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen keine für die Vorbenutzungsfrage tragfähigen Schlussfolgerungen ziehen. Überdies wäre zu den\n\nbehaupteten Vorbenutzungen zu bemerken: Hinsichtlich des nach Pakistan gelieferten Ventils ist völlig offen, wann das Ventil von seinem Hersteller Nittan an\nden Motorenhersteller Niigata geliefert worden ist, von dem es dann an den pakistanischen Kraftwerkbetreiber gelangt sein muss, bei dem es vor seinem\nAusbau im Kraftwerk Sitara-Energy im Einsatz gewesen sein soll. Unabhängig\nvon der Frage, ob die Lieferung nach Pakistan Offenkundigkeit bedeutet hat, ist\nüber das Verhältnis Nittan - Niigata gar nichts bekannt, so dass ohne Weiteres\nauch ein mit Vertraulichkeitsabsprachen oder -erwartungen verbundenes Hersteller-/Zuliefererverhältnis vorgelegen haben kann. Außerdem ist für die Annahme einer offenkundigen Vorbenutzung nach der Rechtsprechung des Senats vorauszusetzen, dass fachlich versierte Personen Gelegenheit und Anlass\nzu einer Besichtigung des benutzten Gegenstands hatten (vgl. BGH, Urteil vom\n19. Dezember 1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372, 373 - Thrombozyten-Zählung). Insbesondere für Letzteres bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Die hier interessierende Eigenschaft eines bestimmten Streckgrenzenwertes\nwar nicht ohne Weiteres ersichtlich, sondern konnte erst nach Herausschneiden\neiner Probe aus einem Ventil durch Versuche ermittelt werden. Ein Anlass, dies\nvor dem Prioritätstag gerade bei dem nach Pakistan gelieferten Ventil zu tun, ist\nweder vorgetragen noch ersichtlich. Es hatte einen Durchmesser von lediglich\n8 cm und ist unstreitig kein Schiffsmotorventil. Wie sich aus der in das Verfahren eingeführten Literatur ergibt, bestand wohl bei großen Schiffsdieselmotoren\nein Anlass, nach einer Verbesserung der Ventile zu suchen, weil nämlich die\nQualität des als Treibstoff verwendeten Schweröls gesunken war. Entsprechendes ist für das hier in Rede stehende Ventil nicht behauptet, so dass auch\nnicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist, warum ein Fachmann die nach Pakistan gelieferten Ventile der erforderlichen Untersuchung unterzogen haben\nsollte. Entsprechendes gilt für die übrigen Ventile.\n\n33 2. Der Senat kann nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen einschließlich der Beweisaufnahme nicht die Wertung treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war.\n\n34 a) Der Fachmann ist nach der übereinstimmenden Einschätzung des Patentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen ein an einer Technischen\nHochschule oder Universität ausgebildeter Maschinenbauingenieur, der aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit in Industriefirmen (z.B. Hersteller von Gasturbinen oder Großdieselmotoren) vertiefte Kenntnisse in der Verarbeitung von\nSuperlegierungen und auf den Gebieten der Werkstoffkunde und der Umformtechnik vorweisen kann.\n\n35 b) Es ist nicht anzunehmen, dass der Fachmann in naheliegender Weise\nvom Stand der Technik zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gelangte, indem er die von Baustahl her bekannte Kopplung von steigendem Härtegrad und\nerhöhter Streckgrenze unbesehen auf die für die Ventilfertigung in Betracht\nkommenden Superlegierungen übertrug. Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen bestätigt hat, war von den hier in Rede stehenden Fachleuten zur\nPrioritätszeit auch aufgrund ihrer werkstoffkundlichen Kenntnisse nicht zu erwarten, dass sie ihre Anstrengungen zur Fortentwicklung von Ventilen auf der\nGrundlage solcher Fehlvorstellung über das Verhalten der zu verwendenden\nMaterialien unternahmen, sondern vielmehr, dass sie sich gegebenenfalls in der\nFachliteratur über die in Betracht kommenden Materialien und ihre Eigenschaften und das diesbezügliche Umformungspotenzial informierten und auf dieser\nGrundlage Eigenversuche unternahmen.\n\n36 c) Der Senat vermochte auch nicht zu der Wertung zu gelangen, dass\nder Fachmann den Gegenstand von Patentanspruch 1 sonst aus dem Stand\nder Technik zu entwickeln Anlass hatte.\n\n37 In der vor dem Prioritätstag veröffentlichten Fachliteratur wurden für das\nProblem hinreichender Betriebssicherheit der (Auslass-)Ventile insbesondere in\nGroßdieselmotoren für Schiffe, das sich durch die sinkende Treibstoffqualität\nverschärft hatte, multiple Ursachen diskutiert. Das bereits in der Streitpatentschrift erwähnte, 1990 vom Institute of Marine Engineers, London, veröffentlichte Werk \"Diesel engine combustion chamber materials for heavy fuel operation\"\n(Brennkammer für Dieselmotoren, Unterlagen für Schwerölbetrieb) zeigt in Abschnitt 2 Dokument 2 \"Review of operating experience with current valve materials\" (Überblick über die Betriebserfahrungen mit gängigen Ventilmaterialien,\nAnlage B6, Übersetzung B6a) zunächst, dass das Problem, trotz verschlechterter Treibstoffqualität eine ausreichende Lebensdauer für Auslassventile zu erreichen, unter unterschiedlichen Gesichtspunkten betrachtet werden konnte und\nbetrachtet worden ist. Zunächst wird ausgeführt, dass einer der wichtigsten\nAspekte der Betriebsumgebung des Auslassventils die Betriebstemperatur sei\nund die Steuerung der Ventiltemperatur eine der wirksamsten Methoden darstelle, um die Heißgaskorrosion zu reduzieren und die Ventillebensdauer zu\nerhöhen, weswegen eine wirksame Wärmeübertragung über den Ventilsitz zum\nKühlen des Ventils wichtig sei (vgl. auch NK 5, S. 334 linke Sp., S. 336 linke Sp.\noben). Es werden ferner die Ursachen für Ventilspannungen erörtert und Sitzdruck und -geschwindigkeit, Ventildrehvorrichtungen sowie die Zusammensetzung des Treibstoffs und Möglichkeiten seiner Vorbehandlung durch Zentrifugation und Filtern diskutiert.\n\n38 Bei den zu Gaskanälen führenden Heißgaskorrosionsphänomenen werden vier verschiedene Mechanismen unterschieden: (1) die Bildung von Abla-\n\ngerungen auf dem Sitz, die sodann rissig werden oder abplatzen, (2) die Bildung von Ablagerungen, die das Ventilmaterial korrodieren, (3) die Bildung von\nVertiefungen und (4) thermische Ermüdungserscheinungen der Ventilsitzfläche,\ndie zu Rissen im Sitzmaterial führen. Der Ablagerungsprozess (erster Mechanismus) wird als komplex und zweischichtig beschrieben und dazu ausgeführt,\ndass das Wegbrechen der Ablagerungen der oberen Schicht mehr zu einem\nAusfall beitragen könne als durch die untere Schicht verursachte Korrosionsschäden (S. 21 linke Sp. = B6a S. 17 unten). Bei der Diskussion des zweiten\nMechanismus wird die Wirkung bei der Verbrennung entstehender korrosiver\nSalze erörtert und die gegebenenfalls schützende Wirkung von Schmierölzusätzen (S. 20 linke Sp. = B6a S. 15). Im Zusammenhang mit dem vierten Mechanismus wird die Bedeutung der Kompatibilität von Basismaterial und Aufpanzerungsmaterialien diskutiert (S. 20 linke Sp. = B6a S. 16), wobei wiederum\n- dies zeigt, wie komplex die Dinge sind - der Einfluss von höheren oder niedrigeren Kalziumgehalten im Schmieröl auf die unterschiedlichen Aufpanzerungsmaterialien zu beachten sein soll (S. 23 rechte Sp. übergehend auf S. 24\n= B6a S. 22). Im Zusammenhang mit der Bildung von Vertiefungen (dritter Mechanismus) wird die Verwendung weicher oder harter Materialien erwogen (näher unten IV 2 d).\n\n39 In der Zusammenstellung der erforderlichen Materialeigenschaften wird\npostuliert:\n\n1. Widerstandsfähigkeit gegen Vanadium- und Natriumsalze,\n\n2. hartes Sitzmaterial, das einer Vertiefung widersteht,\n\n3. niedriger Wärmeausdehnungskoeffizient,\n\n4. angemessene Warmfestigkeit, um Durchbiegungen aufgrund\nvon Gasbeanspruchungen, dynamischen Beanspruchungen\nund thermischen Spannungen zu begrenzen,\n\n5. bei Aufpanzerungslegierungen ein mit dem Basismaterial kompatibler Wärmeausdehnungskoeffizient.\n\n40 Danach führt der Stand der Technik dem Fachmann die Komplexität des\nProblemsfeldes vor Augen, in dem eine Vielzahl von Faktoren ineinandergreifen. Soweit es Materialfragen betrifft, scheint nirgendwo, wie im Ergebnis auch\ndie Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts angenommen hat, die Anregung auf, das zu tun, was das Streitpatent vorschlägt, nämlich\nnicht eine möglichst große Härte, sondern eine möglichst hohe Streckgrenze für\ndas Sitzmaterial anzustreben, um durch eine höhere Elastizität des Materials\ndem Entstehen von Vertiefungen zu begegnen. Die Ausarbeitung der zentralen\nForschungsabteilung von Daido Steel (NK 10) beschreibt eine thermomechanische Umformung, bei der ein Härtegrad von HV 400 (Härteprüfung nach\nVickers) erreicht wird. Aus der Veröffentlichung von Hammer und anderen geht\nebenfalls hervor, dass für den Ventilsitz in erster Linie höchste Härte angestrebt\nwird. In der Entgegenhaltung B6 wird betreffend die Ventilsitze ebenfalls geäußert, dass zur Erzielung einer langen Lebensdauer ein hartes Sitzmaterial benötigt wird, das einer Vertiefung widersteht (S. 21 linke Sp. = B6a S. 18); erhöhte Härte verringere die Tendenz einer Kanalbildung und das anschließende\nDurchbrennen. Es werden dort zwei Vergleiche von Ventilmaterialien wiedergegeben, bei denen jeweils einer NIMONIC-Legierung mit Aufpanzerung des Sitzbereichs die geringsten Korrosionsschäden und die höchste Lebensdauer attestiert werden (S. 22 f. = B6a S. 20 f.); Ventile aus NIMONIC 81, die mit einer bestimmten Legierung aufgepanzert seien und eine Härte von 60 HRC (Härteprüfung nach Rockwell) aufweisen, seien für einen Motorenhersteller für den\nSchwerölbetrieb die Ventile der Wahl (S. 23 rechte Sp. = B6a S. 21). Basis- und\nAufpanzerungsmaterialien werden näher erörtert und es wird über noch in der\nEntwicklung befindliche Keramiküberzüge und die Möglichkeit der Einarbeitung\nmonolithischer Keramikbestandteile in den Ventilsitz berichtet. Hammer und\n\nandere (NK 5) betonen die Bedeutung der Verfahrensführung, um bei der Sekundärverformung enge Schmiedetemperaturbereiche einzuhalten und die gewünschte Korngröße und einen möglichst gleichmäßigen Gefügezustand zu\nerreichen, wobei es als ratsam bezeichnet wird, das ganze Ventil auf höchste\nHärte zu behandeln (S. 337 rechte Sp. unten), jedenfalls aber die Forderung\nnach \"höchster Sitzhärte\" einzuhalten (S. 337 linke Sp. unten).\n\n41 d) Der gerichtliche Sachverständige meint, der Fachmann werde nicht\nden Stand der Technik unreflektiert übernehmen und noch höhere Härtewerte\nanstreben, sondern die vorhandene Literatur zwar ergänzend berücksichtigen,\nmethodisch vorgehend werde er aber versuchen, Lösungen aus gegebenen\nProblemstellungen unter Nutzung seines gesamten Wissens grundlegend aufzubauen, in diesem Zusammenhang auch die Werkstoffeigenschaften hinterfragen und aufgrund rein mechanischer Betrachtungen auf die Notwendigkeit\neiner hohen Werkstoffelastizität schließen.\n\n42 Der Senat vermag hierzu keinen hinreichenden Anhalt dafür zu finden,\ndass der hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und entwicklerischer Kreativität repräsentative durchschnittliche Fachvertreter in den am Markt tätigen Unternehmen Veranlassung hatte, die in der Praxis bisher begangenen Lösungswege zu\nverlassen und die vom Sachverständigen gehegten hohen Erwartungen zu erfüllen. Der Fachmann lernt bei seiner Hochschulausbildung zwar eine solche\nabstrahierende, zerlegende Sichtweise, wie der Sachverständige sie schildert.\nDies bedeutet aber nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass diese Sicht\ndie Entwicklung eines Fachgebiets prägt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September\n2010 - X ZR 173/07 Tz. 36 - Walzgerüst II). Es mag sein, dass dem Fachmann\nvon einem bestimmten Punkt der Entwicklung an Bedenken daran kommen\nkönnen, ob der im Stand der Technik vorherrschende Lösungsweg der Wahl\nimmer noch härteren Materials weiter beschritten werden kann, weil unter zu-\n\nnehmender Härte die Duktilität des Materials leidet und dieses am Ende zu\nspröde gerät, um seinen Zweck noch optimal erfüllen zu können. Es ist aber\nschon fraglich, ob in der Entwicklung der hier interessierenden Ventile dieser\nPunkt zur Prioritätszeit schon erreicht war, zumal die Klägerin selbst diesen\nStandpunkt nicht eingenommen hat, sondern davon ausgeht, dass der Fachmann an einer weiteren Steigerung der Härte zum Zwecke der Steigerung der\nElastizität gearbeitet hätte. Es ist außerdem zu bedenken, dass in der Fachliteratur, wie vorstehend dargestellt, die Bildung von Vertiefungen, auf die die Lösung des Streitpatents zugeschnitten ist, nur als eine unter mehreren Ursachen\nfür das Durchbrennen erörtert wurde, was die Erwartung, der Fachmann würde\ngezielt die Erhöhung der Elastizität im Sitzbereich in den Blick nehmen, zumindest relativiert. Es kann des Weiteren nicht übersehen werden, dass beispielsweise die Veröffentlichung B6 den Fachmann von der vom Streitpatent befürworteten Lösung wegführt. In der Schrift wird im Zusammenhang mit der Bildung von Vertiefungen die Verwendung weicher oder harter Materialien erwogen. Der Vorteil weicheren Materials liegt demzufolge darin, dass eingetretene\nVertiefungen allmählich durch Verschleiß und plastische Deformation wieder\nverschwinden, so dass ein relativ weiches Material mit einer hohen, aber vorhersagbaren Verschleißrate und einem guten Korrosionswiderstand manchmal\ngegenüber einem härteren Material überlegen sein kann, auch wenn Letzteres\neinem geringeren Verschleiß unterliegt, damit aber eine erhöhte Gefahr vertiefungsbedingter Ventilausfälle einhergeht (S. 20 rechte Sp. = B6a S. 16 f.). Danach würde der Fachmann erwägen, ob nicht der Vorteil kalkulierbarer Reparaturzyklen gegenüber dem Risiko, bei an sich längerlebigen härteren Ventilen\neinen Motorschaden unter ungünstigen Verhältnissen mit entsprechend hohen\nFolgekosten zu erleiden, groß genug ist, um sich doch für weicheres Material zu\nentscheiden, nicht aber das tun, was das Streitpatent vorschlägt, nämlich einen\nnochmals anderen Weg zu beschreiten und einem prinzipiell härteren Werkstoff\n\neine höhere Elastizität zu verleihen, um auf diese Art und Weise dem Entstehen\nvon Vertiefungen zu begegnen.\n\n43 Auf die Annahme des Sachverständigen, der Fachmann werde im Rahmen übergreifender Anstrengungen auch die im Wälzlagerbereich gefundenen\nErkenntnisse aufgreifen, hat die Klägerin in anderem Zusammenhang mit Zurückhaltung reagiert und darauf hingewiesen, es gebe zwischen der Herstellung\nvon Wälzlagern einerseits und Auslassventilen der hier in Rede stehenden Art\nkeine praktischen Berührungspunkte, die dazu geführt hätten, dass der Fachmann sich für die Produktion der Letzteren im Bereich der Wälzlagertechnik\numgesehen hätte. Dieser Einwand erscheint plausibel, zumal sich das Arbeitsspiel der Ventile zumindest nicht als ein typisches tribologisches System aufeinander wirkender Oberflächen in Relativbewegung zueinander wie beispielsweise zwischen Kurbelwelle und Pleuel bzw. Pleuel, Kolben und Kolbenbolzen\ndarstellt. Auch wird in der Untersuchung von Stangner als Antwort auf die Beeinträchtigung des Lagers durch Verunreinigung mit harten Partikeln, die beim\nÜberrollen örtlich plastische Verformungen in der Laufspur hervorrufen und die\nmit dem Auftreten fester Verbrennungsrückstände in Dieselmotoren am ehesten\nvergleichbar erscheint, eine hohe Duktilität bei gleichzeitig ausreichend hoher\nHärte vorgeschlagen. Auch das weist nicht in die Richtung der Lösung des\nStreitpatents. Eine hohe Streckgrenze, wie sie das Streitpatent befürwortet, wird\nin der Veröffentlichung von Stangner mit stoßartigen Beanspruchungen im\nWälzkontakt in Verbindung gebracht, denen die Belastungen im Verbrennungsraum des Motors indes nicht entsprechen.\n\n44 3. Die Unteransprüche 2 bis 6 haben mit dem Hauptanspruch Bestand;\nEntsprechendes gilt für Patentanspruch 7.\n\n45 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 121 Abs. 2\nSatz 2 PatG.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2008 - 10 Ni 18/07 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-25/x-zr-98-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-25/x-zr-98-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:14.953285+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-25/x-zr-98-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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An exhaust valve for an internal combustion engine, particularly a two-stroke crosshead engine, comprising a movable\nspindle with a valve disc of a nickel-based alloy which also\nconstitutes an annular seat area at the upper surface of the\nvalve disc, which seat area abuts a corresponding seat area\non a stationary valve member in the closed position of the\nvalve, the seat area of the valve disc having been subjected\nat its manufacture to a thermo-mechanical deformation\nprocess at which the material is at least partially cold-worked,\nc h a r a c t e r i z e d in that the valve disc is made of a\nnickel-based alloy which can achieve a yield strength of at\nleast 1100 MPa, and that the seat area at the upper surface\nof the valve disc has been given dent mark preventing\nproperties in the form of a yield strength (Rp0,2) of at least\n\n1100 MPa at a temperature of approximately 20° C by means\nof the thermo-mechanical deformation process and possibly\na yield strength increasing heat treatment.\n\n2. An exhaust valve according to claim 1, c h a r a c t e r i z e d\nin that the seat area material has a yield strength of at least\n1200 MPa.\n\n3. An exhaust valve according to claim 2, c h a r a c t e r i z e d\nin that the seat material has a yield strength of at least\n1300 MPa, preferably at least 1400 MPa.\n\n4. An exhaust valve according to any one of claims 1 to 3,\nc h a r a c t e r i z e d in that the seat areas on the stationary\nmember and the valve disc, respectively, have substantially\nthe same yield strength at the operating temperatures of the\nseat areas.\n\n5. An exhaust valve according to any one of claims 1 to 3,\nc h a r a c t e r i z e d in that the seat area on the stationary\nmember has a substantially higher yield strength than the\nseat area on the valve disc at the operation temperatures of\nthe seat areas.\n\n6. An exhaust valve according to any one of the preceding\nclaims, c h a r a c t e r i z e d in that the external diameter of\nthe valve disc is in the interval from 130 mm to 500 mm.\n\n7. 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