{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-01-20","aktenzeichen":"V ZR 153/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 153/10\n\nvom\n\n20. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni\n2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n25.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Ehemann der Beklagten verhandelte mit der Klägerin Anfang des\nJahres 2007 über die Gewährung eines Kredits über 2 Mio. Euro. Als Sicherheit\nbot er u.a. die Abtretung von drei auf dem Hotelgrundstück seiner Frau lastenden Eigentümerbriefgrundschulden im Nominalwert von rund 1 Mio. Euro an.\nDie Klägerin gewährte den Kredit unter dem 6. Februar 2007 und gelangte auch\n\nin den Besitz der Grundschuldbriefe. Aus den Grundschulden will sie, nach\nKündigung, gegen die Beklagte vorgehen und verlangt dazu - nach der unangegriffenen Auslegung des Klageantrags durch das Oberlandesgericht - die öffentliche Beglaubigung der Abtretung der Grundschulden nach §§ 1154 Abs. 1\nSatz 2, 1192 Abs. 1 BGB. Sie behauptet, die Beklagte habe die der Abtretung\nder Grundschulden zugrunde liegende Sicherungszweckerklärung am 6. Februar 2007 in ihren Geschäftsräumen unterschrieben.\n\n2 Das Landgericht hat die Parteien mit Beschluss vom 13. Oktober 2009\ndarauf hingewiesen, dass den Umständen des Vortrags der Beklagten zu entnehmen sei, dass diese die Echtheit der Unterschrift unter der Sicherungszweckerklärung bestreiten wolle. Es hat sodann über die Behauptung der Klägerin Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben und der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte die Zweckerklärung am\n6. Februar 2007 in den Räumen der Klägerin unterzeichnet habe. Ein - von der\nKlägerin „vorsorglich“ beantragtes - Schriftgutachten sei nicht einzuholen gewesen, da die Beklagte die Echtheit der Unterschrift nicht ausdrücklich bestritten\nhabe. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Echtheit der Unterschrift in Abrede gestellt habe, handele\nes sich um neues Vorbringen, das nicht zuzulassen sei.\n\n3 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der\nBeklagten.\n\nII.\n\n4 Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das\nBerufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 315; 81, 264, 270 f.; NJW 2000, 945, 946) und\ndes Bundesgerichtshofs (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04,\nNJW 2005, 2624; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZR 24/06, NJW-RR\n2007, 1253) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Berufungsgericht Angriffs- oder Verteidigungsmittel offenkundig zu Unrecht gemäß\n§§ 530, 531 ZPO als verspätet zurückweist. Das ist insbesondere dann der Fall,\nwenn ein Verfahrensfehler die Verzögerung mitverursacht hat, etwa ein gebotener richterlicher Hinweis unterblieben ist (BVerfG NJW 2000, 945, 946; Senat,\nBeschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, aaO). So ist es hier.\n\n6 1. Bedenken begegnet schon die Auffassung des Berufungsgerichts, die\nBeklagte habe erst in zweiter Instanz die Echtheit der Unterschrift unter der\nZweckerklärung bestritten. Denn sie hat - wovon auch das Berufungsgericht\nausgeht - schon in erster Instanz die Behauptung der Klägerin bestritten, die\nZweckerklärung am 6. Februar 2007 unterschrieben und die Grundschulden an\ndie Klägerin abgetreten zu haben. Es stünde ihrer gesamten prozessualen Verteidigung entgegen, wenn sie damit lediglich die Unterschriftsleistung am\n6. Februar 2007 bestritten hätte, nicht aber, dass die Unterschrift überhaupt von\nihr stamme. Die Frage, ob sie die Grundschulden an die Beklagte abgetreten\nhat, hängt auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ganz wesentlich\ndavon ab, ob sie die Zweckerklärung unterschrieben hat. Dabei spielt die Frage,\nwann das geschehen ist, keine entscheidende Rolle. Es wäre also ohne er-\n\nkennbaren Sinn, würde die Beklagte zwar ein Unterschreiben am 6. Februar\n2007 bestreiten, nicht indes, dass sie die Zweckerklärung unterschrieben habe.\nEin solcher in sich nicht schlüssiger Vortrag kann einer Partei nicht ohne weiteres unterstellt werden.\n\n7 2. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht den aus seiner Sicht in zweiter\nInstanz neuen Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen, weil der Beklagten keine Nachlässigkeit zur Last fällt. Das Landgericht\nhätte nämlich nicht ohne erneuten Hinweis davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe die Echtheit der Unterschrift nicht bestritten. Nach dem ersten Hinweis\ndes Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Echtheit\nbestreiten wolle, durfte die Beklagte ihr Prozessverhalten darauf einrichten und\nwar nicht gehalten, dazu weiter vorzutragen. Bestätigt wird das durch das Verhalten der Klägerin, die als beweisbelastete Partei (§ 440 Abs. 1 ZPO) ebenfalls\nden Hinweis des Landgerichts ihrem Prozessverhalten zugrunde gelegt und die\nBehauptung der Echtheit der Unterschrift durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hat.\n\n8 Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich folglich als eine gegen das\nGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfG NJW 1991, 2823; 1992, 2877; 1996, 45, 46; 1998,\n2515; 2004, 1371, 1373) dar, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht\nzugrunde legen durfte. Vielmehr bedeutet die Zurückweisung des Vortrags der\nBeklagten als verspätet eine erneute Verletzung des Verfahrensgrundrechts\ngemäß Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n9 3. Der Verfahrensverstoß ist entscheidungserheblich. Das ist schon dann\nder Fall, wenn - wie hier - nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders ent-\n\nschieden hätte (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, aaO\nS. 2625).\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2010 - 23 O 158/09 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 24.06.2010 - 2 U 25/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-20/v-zr-153-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-20/v-zr-153-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:57.819630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-20/v-zr-153-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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