{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2011-01-18","aktenzeichen":"VIII ZB 77/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 77/10\nvom\n\n18. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger\nund Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden\nRichter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Milger, Dr. Fetzer\nund Dr. Bünger wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom\n23. Dezember 2010 sowie die Gegenvorstellung des Beklagten\ngegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 werden als\nunbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock\nvom 22. September 2010, mit dem seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom\n7. Dezember 2010 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 29. Dezember 2010, in der er Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die \"Beschlusskladde\" einlegt und die am Beschluss vom 7. Dezember 2010 beteiligten Richter ablehnt. Gegen den aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember\n2010 ergangenen Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 wendet sich der Beklagte überdies mit der Erinnerung.\n\n3 Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45\nAbs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.\n\n4 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007,\n3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden\nEntscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund\ndurch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB\n7/10, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des\nBeklagten nicht. Denn er erschöpft sich in formelhaften Ausführungen, in denen\nvon einem \"fehlenden Nachweis des Richterprivilegs gemäß Art. 101 GG\", einem \"Versuch, mir meine angeborene Postulationsfähigkeit gemäß Art. 25 GG\nin Verbindung mit Art. 6 Abs. 3c EMRK zu rauben\", dem Verlangen nach einer\n\"Versicherung über die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichthofs\" und weiteren Beanstandungen ohne konkreten Sachbezug die Rede ist.\n\n5 Im Übrigen war die Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2010 als\nGegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2010 keinen Anlass.\n\n6 Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom\n23. Dezember 2010 ist unbegründet, weil für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde zutreffend eine Festgebühr von 100 € gemäß KV 1826 angesetzt\nworden ist.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\n\nDr. Fetzer Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Schwerin, Entscheidung vom 14.06.2010 - 5 T 123/10 -\nOLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2010 - 5 W 105/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-18/viii-zb-77-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-18/viii-zb-77-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.003042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-18/viii-zb-77-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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