{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-01-12","aktenzeichen":"IV ZB 14/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 14/10\nvom\n\n12. Januar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski\n\nam 12. Januar 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2010\nwird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 205.050 €\n\nGründe:\n\n1 I. Das Landgericht hat den auf Rückzahlung eines Darlehens in\nAnspruch genommenen Beklagten mit Urteil vom 9. April 2010 zur Zahlung von 300.000 sfr nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15. April 2010 zugestellt worden. Mit\nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2010, beim\nOberlandesgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte\ndes Beklagten macht geltend, er habe am Freitag, dem 14. Mai 2010, eine beim Landgericht Dresden einzureichende Vollstreckungsabwehrklage sowie einen beim Amtsgericht Dresden einzureichenden Antrag gemäß § 769 Abs. 2 ZPO diktiert. Diese beiden Schriftsätze seien ihm in\n\neiner Unterschriftenmappe zur Unterschrift vorgelegt worden. In einer\nweiteren Unterschriftenmappe habe sich der auf Montag, den 17. Mai\n2010, datierte Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden\nbefunden. Er habe beide Unterschriftenmappen nach Unterzeichnen der\nSchriftsätze auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin G. gelegt, die\ndas Büro bereits aufgrund des Dienstschlusses verlassen habe. Am\n17. Mai 2010 gegen 8.00 Uhr habe die Mitarbeiterin ihm ein Schreiben\nder Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2010 betreffend\ndie Auseinandersetzung der Parteien über die Vollstreckung aus dem\nlandgerichtlichen Urteil vorgelegt. Er sei dann in das Büro seiner Mitarbeiterin gegangen und habe ihr gegenüber erklärt:\n\n\"Mit dem Schreiben der KPMG von Freitag hat sich die\nZwangsvollstreckung in der Sache R. erst einmal erledigt. Wir bekommen jetzt insoweit doch eine gütliche Einigung hin. Deshalb diese Schriftsätze nicht mehr einreichen.\"\n\n2 Hierbei habe er auf die auf dem Schreibtisch liegende aufgeschlagene Unterschriftenmappe gedeutet, in der sich die an das Amts- und\nLandgericht Dresden gerichteten Schriftsätze befunden hätten. In der\ndarunter befindlichen weiteren Unterschriftenmappe habe die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Dresden gelegen. Die Mitarbeiterin habe die Weisung dahin verstanden, dass auch der Berufungsschriftsatz an\ndas Oberlandesgericht nicht mehr eingereicht werden solle, worauf sie\nalle drei Schriftsätze vernichtet und die Berufungsfrist im Fristenbuch\ngestrichen habe.\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 19. Juli 2010 zurückgewiesen und zugleich die Berufung als\n\nunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte\nund begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.\n\n4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht\nzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\nInsbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.\n\n5 1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ndient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das\nrechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den\nin den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ\n2007, 1722 unter II; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005,\n791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.).\nDemgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.\n\n6 2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen.\n\n7 a) Zutreffend geht es zunächst davon aus, dass ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden eine Partei sich im Rahmen der\nWiedereinsetzung zurechnen lassen muss (§ 233, § 85 Abs. 2 ZPO), im\nRahmen der Büroorganisation und der Kommunikation mit dem Büropersonal für klare Anweisungen sorgen muss. Erteilte Aufträge müssen eindeutig und unmissverständlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn\nder Prozessbevollmächtigte in den routinemäßigen Kanzleibetrieb eingreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB 22/97, VersR\n1998, 77 unter II; vom 21. Dezember 1988 - III ZB 24/88, juris Rn. 10;\nZöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 23 \"Büropersonal und -organisation\"). Der Prozessbevollmächtigte muss insbesondere verhindern, dass\ner durch unklare Anweisungen bzw. Äußerungen Missverständnisse bei\nseinem Büropersonal hervorruft, die die Gefahr einer Fristversäumnis mit\nsich bringen.\n\n8 b) Diese Maßstäbe hat das Beschwerdegericht beachtet, ohne Vortrag des Beklagten zu übergehen oder fehlerhaft zu deuten.\n\n9 aa) Zunächst war die Anweisung des Prozessbevollmächtigten am\nMorgen des 17. Mai 2010 missverständlich, weil er die Schriftsätze, die\nnicht mehr an die Gerichte verschickt werden sollten, nicht eindeutig bezeichnete. Er hat gegenüber seiner Mitarbeiterin lediglich allgemein erklärt, die Zwangsvollstreckung in der Sache sei erst einmal erledigt, sowie dann hinzugefügt, man bekäme noch eine gütliche Einigung hin und\ndie Schriftsätze seien nicht mehr einzureichen. Bei einer derartigen Äußerung musste sich für die Mitarbeiterin nicht ohne weiteres erschließen,\ndass lediglich die Vollstreckungsabwehrklage an das Landgericht sowie\nder Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht nicht mehr eingereicht werden sollten. Gerade der Hinweis, dass man eine gütliche Eini-\n\ngung hinbekomme, konnte ebenfalls bedeuten, dass die weiteren Verfahren einschließlich der Berufung nicht mehr durchzuführen waren. Auch\naus dem Zusatz \"insoweit\" musste sich für die Büroangestellte nicht\nzwingend ergeben, dass in jedem Fall noch der Berufungsschriftsatz eingereicht werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte war vielmehr verpflichtet, gegenüber seiner Mitarbeiterin eindeutig klarzustellen, welche\nSchriftsätze einzureichen bzw. nicht einzureichen waren. Dies hätte\nschon durch die Erklärung geschehen können, allein die beiden Schriftsätze an das Amts- und Landgericht nicht mehr zu versenden, die Berufung an das Oberlandesgericht dagegen einzureichen. Ein unmissverständlicher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil der Mitarbeiterin\nbekannt war, dass es noch weitere Parallelverfahren gab und deshalb\neine gütliche Einigung in der Hauptsache nur in einem der Verfahren\nkeine Plausibilität besessen hätte. Zu einer derartigen Überprüfung, ob\neine mögliche Einigung juristisch und/oder wirtschaftlich sinnvoll ist, war\ndie Kanzleiangestellte nicht berufen. Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte selbst durch unmissverständliche Anweisungen dafür sorgen, dass es zu keinen Unklarheiten kommt.\n\n10 bb) Diese Gefahr eines Missverständnisses wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Prozessbevollmächtigte bei seiner Äußerung\nauf die auf dem Schreibtisch seiner Mitarbeiterin liegende aufgeschlagene Unterschriftenmappe verwies, in der sich die Schriftsätze an das\nAmts- und Landgericht Dresden bezüglich der Zwangsvollstreckung befanden. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin\nergibt, lag unter der Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen an das\nAmts- und Landgericht Dresden eine weitere Unterschriftenmappe, in der\nsich der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befand.\nDiesen Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte ebenso wie die bei-\n\nden anderen bereits am Freitag, dem 14. Mai 2010, unterzeichnet und\nselbst die beiden Unterschriftenmappen auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt. Hierbei legte er die Unterschriftenmappe mit den\nSchriftsätzen betreffend die Zwangsvollstreckung obenauf. Wenn der\nProzessbevollmächtigte dann am Morgen des 17. Mai 2010 bezüglich der\nnicht mehr einzureichenden Schriftsätze auf eine Unterschriftenmappe\nverweist, unter der sich eine weitere Unterschriftenmappe mit einem dieselbe Angelegenheit betreffenden Schriftsatz befindet, so bestand auch\nfür ihn erkennbar die Gefahr, dass seine Anweisung missverstanden\nwerden könnte.\n\n11 Ohne Erfolg macht die Beschwerde demgegenüber geltend, der\nProzessbevollmächtigte habe gar nicht bemerkt oder bemerken müssen,\ndass sich unter der Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen an das\nAmts- und Landgericht Dresden noch eine weitere Unterschriftenmappe\nbefunden habe. Dagegen spricht bereits, dass er selbst diese beiden\nMappen nach Dienstschluss am 14. Mai 2010 in dieser Form auf den\nSchreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt hatte. Er hatte auch keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Unterschriftenmappen sich nunmehr in einer anderen Reihenfolge befanden und die Unterschriftenmappe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden sich\nnicht mehr im räumlichen Zusammenhang mit der Mappe hinsichtlich der\nSchriftsätze an das Amts- und Landgericht befand. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin vom 25. Mai 2010 kam sie\nam 17. Mai 2010 gegen 7.45 Uhr in das Büro und überbrachte dem Prozessbevollmächtigten bereits gegen 8.00 Uhr ein Telefaxschreiben der\nGegenseite. Bereits kurz danach erschien der Prozessbevollmächtigte\nund erklärte, dass die Schriftsätze nicht mehr eingereicht werden sollten.\nAngesichts dieser Kürze der Zeit konnte der Prozessbevollmächtigte\n\nnicht davon ausgehen, dass sich die Unterschriftenmappe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr unterhalb der\nMappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht befand. Gerade auch wegen dieser räumlichen Nähe beider Unterschriftenmappen\nhätte der Prozessbevollmächtigte zur Vermeidung von Missverständnissen eindeutig erklären müssen, welches der drei Schriftstücke noch bei\nGericht eingereicht werden soll und welches nicht. Da er bereits sämtliche Schriftsätze unterzeichnet hatte und in der Kanzlei die allgemeine\nAnweisung besteht, dass unterschriebene Schriftsätze, die sich in Unterschriftenmappen auf einem Schreibtisch des Büropersonals befinden, zur\nVersendung freigegeben werden, musste der Prozessbevollmächtigte,\n\nwenn er in diesen üblichen Kanzleiablauf eingriff, eindeutig klarstellen,\nwelche Schriftsätze nicht mehr versandt werden sollen. Daran fehlt es\nhier.\n\nTerno Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Dresden, Entscheidung vom 09.04.2010 - 10 O 2655/09 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 U 779/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-12/iv-zb-14-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-12/iv-zb-14-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:29.376144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-12/iv-zb-14-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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