{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-01-11","aktenzeichen":"1 StR 517/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 517/10\n\nvom\n11. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 10. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift vom 4. Oktober 2010 bemerkt der Senat:\n\nSoweit das Landgericht neben den Mordmerkmalen der Habgier und des\nErmöglichens einer Straftat auch das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt\nangesehen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dieser\nRechtsfehler lässt aber im Ergebnis sowohl den Schuldspruch als auch den\nStrafausspruch unberührt. Der Angeklagte ist daher hierdurch nicht beschwert.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt\nheimtückisch, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und\nWehrlosigkeit tötet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32,\n382, 383 mwN). Für die Annahme von Arglosigkeit kommt es auf den Beginn\nder mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet das Tatopfer aufgrund einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit einem schwe-\n\nren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, entfällt seine Arglosigkeit (BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - 3 StR 520/98,\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 27 mwN).\n\nSo liegt der Fall auch hier: Als der Angeklagte damit begann, der Geschädigten gegen den Kopf zu treten, und dabei nach den Feststellungen des\nLandgerichts erstmals mit Tötungsvorsatz handelte, war die Geschädigte nicht\nmehr arglos. Den Tritten war ein nicht mit Tötungsvorsatz geführter Angriff auf\nihre körperliche Unversehrtheit vorausgegangen. Der Angeklagte, der die ihm\nunbekannte Geschädigte gemeinsam mit dem Mitangeklagten I. auf\nihrem Nachhauseweg ausrauben wollte, hatte ihr einen kräftigen Schlag gegen\ndie rechte Schläfe versetzt und sie hierdurch zu Boden gebracht. Entgegen den\nErwartungen der beiden Angeklagten gelang es ihnen aber anschließend zunächst nicht, den Rucksack der Geschädigten zu entreißen. Sie setzte sich\nhiergegen heftig zur Wehr und hielt den Rucksack mit beiden Händen an seinen\nRiemen fest. Außerdem fragte sie die beiden an ihrem Rucksack zerrenden\nAngeklagten, warum sie dies täten, sie habe ihnen doch nichts getan. Erst in\ndieser Situation entschloss sich der Angeklagte S. , der Geschädigten mehrere heftige Tritte in das Gesicht zu versetzen, um auf diese Weise in den Besitz des Rucksacks zu gelangen, wobei er auch ihren Tod billigend in Kauf\nnahm.\n\nEine Arglosigkeit der Geschädigten als Voraussetzung der Annahme von\nHeimtücke lag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Sie hatte wegen des vorausgegangenen Angriffs und der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung um den Rucksack die ihr drohende Gefahr erkannt, was auch durch\nihre Äußerungen im Rahmen des Tatgeschehens belegt wird. Der Umstand,\ndass sie bei dem Schlag gegen die Schläfe noch nicht mit einem Angriff ge-\n\nrechnet hatte, ist insoweit ohne Belang, da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt\nnach den Feststellungen des Landgerichts noch nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1964 - 1 StR 105/64, BGHSt 19,\n321, 322).\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts liegt hier auch kein Fall vor, bei\ndem der Körperverletzungsvorsatz derart schnell in einen Tötungsvorsatz umgeschlagen ist, dass dem Opfer keine Zeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; BGH, Urteil vom\n27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502 jew. mwN). Zwischen dem ersten\nAngriff - dem Schlag gegen die Schläfe - und den mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tritten in das Gesicht der Geschädigten lag eine deutliche zeitliche Zäsur, nämlich die Auseinandersetzung um den Rucksack. Bei dieser Auseinandersetzung wurde deutlich, dass die Geschädigte durchaus zur Gegenwehr fähig war, indem sie trotz des heftigen Zerrens der beiden Angeklagten nicht nur\nden Rucksack mit beiden Händen festhielt, sondern auch noch versuchte, an\ndas Gewissen der beiden Angeklagten zu appellieren, um diese damit zu bewegen, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist durch die fehlerhafte\nAnnahme des Mordmerkmals der Heimtücke nicht betroffen, da das Landgericht rechtsfehlerfrei von dem Vorliegen weiterer Mordmerkmale - Habgier und\nErmöglichen einer Straftat - ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. August\n1995 - 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222).\n\n3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Denn das Landgericht hat das\nvon ihm angenommene Vorliegen von Heimtücke nicht strafschärfend gewertet.\nEs hat lediglich bei der Bemessung der Jugendstrafe allgemein auf das Vorlie-\n\ngen von „mehreren“ Mordmerkmalen abgestellt. Der für die Strafzumessung\nbedeutsame Umstand, dass der Angeklagte mehr als nur ein Mordmerkmal\nverwirklicht hat, ist im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat aber\nauch ohne das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben. Im Übrigen hat das\nLandgericht bei der Bemessung der schuldangemessenen und erzieherisch\ngebotenen Jugendstrafe auch gewichtige andere Umstände in den Blick genommen, nämlich die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für die Geschädigte und die hartnäckige Verfolgung des Plans durch den Angeklagten, an\njenem Tag einen Raub zu begehen. Der Senat kann daher ausschließen, dass\nder Strafausspruch auf der fehlerhaften Annahme von Heimtücke beruht.\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/1-str-517-10-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/1-str-517-10-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.029493+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-11/1-str-517-10-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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