{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-01-11","aktenzeichen":"1 StR 18/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 18/10\n\nvom\n11. Januar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 gegen\nden Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der\nzulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen\nGehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre,\nnoch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.\n\n3 Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte\nwaren allesamt Gegenstand verschiedener Rügen, die in den Revisionsbegründungsschriften der Verteidigerin und der Verteidiger erhoben worden waren. Zu\ndiesen Rügen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni\n2010 Stellung genommen. Die Verteidiger haben sich hierzu in ihren Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geäußert. Der Senat\n\nhat das angefochtene Urteil und die erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend geprüft. Bei der Entscheidung über die Revision hat der Senat auch die vom Verurteilten in seiner Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte berücksichtigt. Den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass\nder Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des\nAntrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält,\nliegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG\nzwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich\nzu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).\n\n4 Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung\nnur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben ebenso wenig statthaft wie die ebenfalls unbefristete Beanstandung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 StR 444/08).\n\n5 Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge hat sich der Antrag, die Vollziehung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 auszusetzen,\nerledigt.\n\nWahl Hebenstreit Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/1-str-18-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-01-11/1-str-18-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:01.970062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-01-11/1-str-18-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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