{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-12-21","aktenzeichen":"2 ARs 441/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 441/10\n2 AR 252/10\nvom\n21. Dezember 2010\nin der Bewährungssache\ndes\n\nAz.: 23 BRs 100/10 Landgericht Hildesheim\nAz.: 23 StVK 416/10 Landgericht Hildesheim\nAz.: 23 Js 26335/05 VRs Staatsanwaltschaft Göttingen\nAz.: 88 Js 1231/08 VRs Staatsanwaltschaft Göttingen\nAz.: 200 AR 93/10 Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig\nAz.: 3 Ds 23 Js 26335/05 Amtsgericht Einbeck\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 2010 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nZuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil\ndes Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 bewilligten\nStrafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer\ndes\n\nLandgerichts Göttingen.\n\nGründe:\n\n1 1. Am 2. November 2006 verurteilte das Amtsgericht Einbeck den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit\nStrafaussetzung zur Bewährung und übertrug die Bewährungsaufsicht auf das\nAmtsgericht Northeim. Am 29. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Der Verurteilte verbüßte in der Zeit vom 3. September bis zum 2. Oktober\n2009 in der im Bezirk des Landgerichts Göttingen gelegenen Justizvollzugsanstalt Rosdorf eine einmonatige Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil des\nAmtsgerichts Northeim vom 10. Dezember 2008. Am 18. März 2010 verurteilte\nihn das Amtsgericht Burgwedel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon das Amtsgericht Northeim am 26. April 2010 Mitteilung erhielt. Am 27. April\n2010 trat der Verurteilte deswegen die Strafhaft in der im Bezirk des Landgerichts Hildesheim gelegenen Justizvollzugsanstalt Sehnde an. Unter dem\n\n18. Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Göttingen den Widerruf der\nAussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 zur Bewährung und die Abgabe der Sache an das\nLandgericht Hildesheim; das Amtsgericht Northeim gab daraufhin am 19. Mai\n2010 die Sache an das Landgericht Hildesheim ab. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 15. Juni 2010 für unzuständig und übersandte das Bewährungsheft an das nach seiner Auffassung zuständige Landgericht Göttingen mit der\nBitte um Übernahme. Das Landgericht Göttingen lehnt die Übernahme mit der\nBegründung ab, die Verurteilung durch das Amtsgericht Burgwedel sei ihm erst\nnach Haftantritt bekannt geworden, so dass es vor dem Wechsel der örtlichen\nZuständigkeit auf das Landgericht Hildesheim infolge der Inhaftierung des Verurteilten in Sehnde nicht mit der Sache befasst gewesen sei.\n\n2 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:\n\n3 \"Das Landgericht Göttingen wurde mit Aufnahme des Verurteilten in die\nin seinem Bezirk liegende Justizvollzugsanstalt Rosdorf am 3. September 2009\ngemäß § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden\nNachtragsentscheidungen und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen über die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom\n2. November 2006 zuständig und ist dies auch für die Zeit nach seiner Haftentlassung geblieben. Denn auch nach der Entlassung eines Verurteilten aus dem\nStrafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (BGH, Beschluss vom\n14. November 2007 - 2 ARs 446/07). Die einmal begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die\nVollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig\nerledigt ist (BGH aaO).\n\n4 Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintritt, noch ehe die ursprünglich zuständige Kammer mit der\n\nSache befasst worden ist. Der Verurteilte wurde zwar am 27. April 2010 in die\nim Bezirk des Landgerichts Hildesheim liegende Justizvollzugsanstalt Sehnde\nverlegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Göttingen jedoch bereits mit der Sache befasst, denn das Amtsgericht\nNortheim hatte schon am 26. April 2010 Kenntnis von dem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 18. März 2010 und damit von einem von Amts wegen zu\nprüfenden Widerrufsgrund erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Mitteilung nicht in Bezug auf das Urteil vom 2. November 2006, sondern hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Northeim vom 29. April 2008, und\nnicht gegenüber dem Landgericht Göttingen erfolgt ist. Aufgrund der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462a Abs. 4 StPO begründet das Befasstsein mit\nnur einer Sache die Zuständigkeit für alle Verfahren (vgl. KK-Appl StPO\n6. Auflage § 462a Rdnr. 25). Mit einer Sache befasst ist das Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann,\nweil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur\nBewährung erfordern können (KK-Appl aaO Rdnr. 18); dass diese Tatsachen\nnicht bei der tatsächlich zuständigen Strafvollstreckungskammer, sondern - wie\nin diesem Fall - zunächst beim nunmehr unzuständigen Gericht\nerster Instanz oder bei dem Gericht, dem die Bewährungsüberwachung übertragen worden ist, bekannt geworden sind, ist unschädlich (BGH, Beschluss\nvom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 = NStZ 2000, 391).\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\nRissing-van Saan Appl Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-21/2-ars-441-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-21/2-ars-441-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:44.253452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-21/2-ars-441-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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