{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-12-09","aktenzeichen":"5 StR 405/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 405/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 9. Dezember 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2010, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Dr. Brause als Vorsitzender,\n\nRichter Dr. Raum,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n10. Mai 2010 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und\ndie hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs\n(Fall 1) und versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Hausfriedensbruch (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und fünf Monaten verurteilt, ihn im Übrigen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Fall 3 der Urteilsgründe freigesprochen. Die mit der allgemeinen\nSachrüge gegen den Freispruch betreffend Fall 3 der Urteilsgründe geführte\nRevision der Nebenklage bleibt ohne Erfolg; Gleiches gilt für die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit\nder – insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – die unterbliebene Verurteilung wegen Vergewaltigung im Fall 2 der Urteilsgründe gerügt wird.\n\n2 Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Von\neiner Verurteilung des Angeklagten auch wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler\nabgesehen; insoweit vermochte sie nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Tatsituation fehlerhaft bewertete und den Geschlechtsverkehr mit\nder Nebenklägerin in der Annahme vollzog, diese verkehre freiwillig mit ihm.\n\n3 1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellt die Strafkammer wesentlich auf die nach dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung der Nebenklägerin, seiner langjährigen früheren Lebensgefährtin, objektiv eingetretene „Entspannung der Situation“ ab (UA S. 26). Zwar hatte der Angeklagte\nder Nebenklägerin zunächst den Einsatz des mitgeführten Elektroschockgeräts für den Fall verweigerten Geschlechtsverkehrs angedroht und ihre Hände mit Klebeband gefesselt. Auf Wunsch der Nebenklägerin begab er sich\nallerdings anschließend zunächst zum Duschen ins Badezimmer und schilderte ihr währenddessen seine Gefühle wegen der kurz zuvor von der Nebenklägerin vollzogenen Trennung (UA S. 28). Anschließend tranken beide\ngemeinsam in der Küche bei ausführlicher Unterhaltung Kaffee (UA S. 26).\nZu einem späteren, zeitlich nicht näher festgestellten Zeitpunkt begaben sie\nsich ins Schlafzimmer. Dort vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin\nzunächst den Analverkehr. Er brach ihn auf ihren Wunsch hin ab, weil sie\ndiesen als schmerzhaft empfunden hatte, „fasste sie an und masturbierte“\nund vollzog sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr (UA S. 14).\nAnschließend entschuldigte er sich für den Einsatz des Klebebandes, kochte\nerneut Kaffee und beide unterhielten sich, bis der Angeklagte die Wohnung\nverließ und Zigaretten sowie eine Schachtel Schokoladenherzen für die Nebenklägerin kaufte.\n\n4 Der psychiatrische Sachverständige, dessen Beurteilung die Strafkammer gefolgt ist, hat zur Persönlichkeitsstruktur ausgeführt, dass „kognitive Verzerrungen“ wegen der „narzisstischen und dissozialen Anteile“ der\nPersönlichkeitsstörung des Angeklagten „sehr wahrscheinlich“ aufträten; es\n\nsei möglich, dass er „den gewaltsamen Beginn der konkreten Situation nach\ndem Eindringen in die Wohnung“ wegen der „eingetretenen Entspannung“\nnicht mehr berücksichtigt habe und davon ausgegangen sei, dass die Nebenklägerin freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehe (UA S. 28).\n\n5 2. Nachvollziehbar hat die Strafkammer das sich dynamisch entwickelnde Tatgeschehen verbunden mit der langjährigen, sexuellen Täter-Opfer-Beziehung mit Blick auf eine mögliche Verkennung der Tatsituation\ngewürdigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 – 1 StR 179/88; vgl. auch\nSchorsch, Sexualstraftäter S. 214 f.). Die Besonderheiten im Tatbild hat die\nStrafkammer überdies in eine Gesamtschau mit der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eingestellt. Ohne Rechtsfehler\nhat sie dieser bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite und nicht erst bei der Frage der Schuldfähigkeit besondere Bedeutung\nbeigemessen (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991\n– 4 StR 553/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 8).\n\n6 Die Strafkammer überspannt dabei ersichtlich nicht die Anforderungen\nan die tatrichterliche Überzeugungsbildung. In plausibler Weise hat sie bei\nihrer Würdigung auf die das Tatgeschehen prägenden Umstände sowie das\nzwischen beiden übliche und früher einverständlich praktizierte Sexualverhalten abgestellt.\n\nBrause Raum Schneider\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-09/5-str-405-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-09/5-str-405-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:55.435491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-09/5-str-405-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2010-12-09","dockets":["5 StR 405/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.12.2010 – 5 StR 405/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-09/5-str-405-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n10. Mai 2010 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und\ndie hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:55.435491+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}