{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2010-11-16","aktenzeichen":"X ZR 97/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 97/08 Verkündet am:\n16. November 2010\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,\nDr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 2. April 2008 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 196 54 370 wird für nichtig erklärt, soweit es\nüber folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:\n\n1. Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie\nz.B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über\nKanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet,\n\na) dass es getrennt von dem Fahrzeug-Heizungs- und\n-Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist,\n\nb) dass es als gesonderte Heizung mit separatem Wärmetauscher (22, 42) und Gebläse (23, 43) vorgesehen ist,\n\nc) dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen\nLuftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit\nWarmluft vorgesehen sind und\n\nd) dass die hierdurch erzielte Warmluftströmung derart\nräumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden\nSchulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht.\n\n2. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass ein oder mehrere zum oberen Randbereich der Sitze\nführende Luftkanäle (20, 41) innerhalb oder im rückwärtigen\n\nBereich der Rückenlehne (3, 32) angeordnet sind, um die\nLuftdüsen (6, 33) mit Warmluft zu versorgen.\n\n3. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der\nLuftkanäle (20, 41) vorgesehen sind.\n\n4. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Luftdüsen (33) in die Rückenlehne (32) integriert\nsind.\n\n5. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Luftdüsen (6) an einem Düsenhalter (5) zwischen\nRückenlehne (3) und Kopfstütze (4) angeordnet sind.\n\n6. Heizsystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Luftdüsen und Luftkanälen vor\nund/oder zwischen Luftkanälen (20) und dem vorgeschalteten Heizsystem Bälge (21, 40) vorgesehen sind.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 den\nKlägerinnen und ihrer Streithelferin und zu 1/3 dem Beklagten\nauferlegt. Die Kosten der Berufung fallen den Klägerinnen und der\nStreithelferin zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 24. Dezember 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 54 370 (Streitpatents), dessen Patentan-\n\nspruch 1, auf den in der erteilten Fassung sieben Unteransprüche unmittelbar\noder mittelbar rückbezogen sind, folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder\noffen zu fahrender Personenzelle, welchem zum Heizen Warmluft\nüber Kanäle zugeführt wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\ndass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6,\n33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der\nsitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind.\"\n\n2 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche sei nicht patentfähig; er sei vor dem Anmeldetag schriftlich, namentlich\ndurch die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 543 289 (Anlage K 7),\nbeschrieben, beruhe jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die\nStreithelferin hat den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls für nicht patentfähig erachtet.\n\n3 Die Klägerinnen und die Streithelferin haben beantragt, das Streitpatent\nfür nichtig zu erklären.\n\n4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er das\nStreitpatent mit mehreren Hilfsanträgen verteidigt, wobei Patentanspruch 1 in\nder Fassung des Hilfsantrags IV wie folgt lauten sollte:\n\n\"Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder\noffen zu fahrender Personenzelle, welchem zum Heizen Warmluft\nüber Kanäle zugeführt wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\ndass es als gesonderte Heizung mit separatem Wärmetauscher\n(22, 42) und Gebläse (23, 43) vorgesehen ist und im Bereich der\n\nRückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 33) zum Umströmen\ndes Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person\nmit Warmluft vorgesehen sind, wodurch eine räumlich begrenzte\nWarmluftströmung erzielt wird, welche bis zu den Schulteraußenseiten bzw. Oberarmen reicht.\"\n\n5 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.\n\n6 Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verteidigt der Beklagte das\nStreitpatent nur noch beschränkt im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen\nPatentansprüche und diesen Anspruchssatz hilfsweise in einer Fassung, in der\nin Patentanspruch 1 unter lit. c vor dem Substantiv \"Umströmen\" das Adjektiv\n\"gezielten\" eingefügt wird und weiter hilfsweise in Gestalt von Verwendungsansprüchen nach Maßgabe des als Anlage A5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober\n2010 zu den Akten gereichten Hilfsantrags I.\n\n7 Im Übrigen beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern\nund die Klage abzuweisen.\n\n8 Die Klägerinnen und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.\n\n9 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. M. ein schriftliches\nSachverständigengutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es ohne weitere Sachprüfung bei der Nichtigerklärung durch das Patentgericht (st. Rspr.,\nvgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Im Umfang der im Berufungsrechtszug\nverteidigten Fassung erweist sich der Gegenstand des Streitpatents dagegen\nals patentfähig, so dass das angefochtene Urteil insoweit auf die Berufung abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen war.\n\n11 I. 1. Das Streitpatent betrifft in der noch verteidigten Fassung ein Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, beispielsweise Cabriolets,\nwelchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird. Derartige Heizungssysteme funktionieren, den Ausführungen in der Beschreibung zufolge,\nbei Fahrzeugen mit geschlossenem Cockpit durchaus befriedigend, da hier die\nStrömungsverhältnisse frei von äußeren Einflüssen sind. Dagegen entstünden\nbei offenen Fahrzeugen Luftverwirbelungen, die zu einem Unterdruck im Bereich der Personenzelle führten, wodurch im hinteren Fahrzeugbereich teilweise\ndie Umkehr der Luftströmung bewirkt werde, die dann im Bereich der Sitze und\ndazwischen nach vorne verlaufe. Diese Rückströmung sei an sich zwar nicht\nunerwünscht, weil sie einen Teil des Cabrio-Fahrgefühls ausmache (sogenannte Cabrio-Brise); sie führe aber zu einem kühlen Luftzug im Kopf-Nacken-Schulterbereich, der nicht nur bei niedrigen Außentemperaturen zur Unterkühlung und Gesundheitsschäden führen könne. In der deutschen Offenlegungsschrift 39 25 809 werde, um dem entgegenzuwirken, ein Zusatzlüftungssystem\nfür Cabriolets vorgeschlagen, bei dem durch Zuführung zusätzlicher Luftmengen in den Cockpit-Bereich dem beschriebenen Luftzug entgegengewirkt werden soll. Des Weiteren würden hinter den Rücklehnen der Vordersitze quer ver-\n\nlaufende Windschutzschirme (Windschotts) eingesetzt. Eine gezielte Erwärmung des gefährdeten Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs finde nicht statt.\nEntsprechendes gelte für die in der deutschen Offenlegungsschrift 34 23 657\ngezeigten Klimaanlage für einen Fahrzeugsitz.\n\n12 2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Heizsystem zu schaffen, das eine Unterkühlung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs während der Fahrt in offenen\nFahrzeugen bei Vermeidung lästiger Zugluft wirkungsvoll verhindere, ohne die\ndurchaus erwünschte Cabrio-Brise zu unterbinden. Dazu schlägt Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1; in Klammern die Gliederungspunkte der von den Klägerinnen verwendeten Merkmalsgliederung) ein Heizsystem vor,\n\n1. für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z.B. bei Cabriolets (M 1, M 2)\n2. welchem zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt wird\n(M 3),\n3. das als gesonderte, vom Fahrzeug-Heizungs- und -Lüftungssystem getrennte Zusatzheizung mit separatem Wärmetauscher und Gebläse ausgeführt ist (M 4, M 5),\n4. bei dem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen\nvorgesehen sind (M 6),\n5. mit Eignung zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft (M 7),\n6. wobei die hierdurch erzielte Warmluftströmung räumlich begrenzt ist (M 8) und bis zu den beiden Schulteraußenseiten\nund zu den Oberarmen reicht (M 9).\n\n13 3. Die vom Streitpatent verfolgte Problemlösung besteht darin, die Fahrzeuginsassen vor den negativen Begleiterscheinungen der \"Cabrio-Brise\" durch\nEinsatz eines zusätzlichen Heizsystems zu bewahren, bei dem der der kalten\nZugluft ausgesetzte Kopf-, Hals- und Nackenbereich unabhängig vom stets vorhandenen allgemeinen Fahrzeugheiz- bzw. -klimatisierungssystem direkt mit\nWarmluft angestrahlt wird. Das streitpatentgemäß ausgebildete Heizsystem soll\ndiesen spezifischen Zweck generell in Fahrzeugen mit offener Personenzelle\nerfüllen, also sowohl in Automobilen (viersitzige Cabriolets oder zweisitzige\nRoadster bzw. Spider), wie auch in Booten oder (Leicht-)Flugzeugen, die in der\nBeschreibung ebenfalls erwähnt sind.\n\n14 Die nachstehend abgebildete Figur 3 des Streitpatents zeigt als Ausführungsform einen Sitz mit integrierter Kopfstütze in Draufsicht, bei dem die Luftdüsen (33) in einer Reihe angeordnet sind.\n\n15 Als den zur Anmeldezeit mit der Verbesserung der Klimatisierung von\nFahrzeugen mit offener Personenzelle befassten Fachmann, auf dessen Ver-\n\nständnis bei der Auslegung des Patentanspruchs abzustellen ist, hat das Patentgericht einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit\nmehrjähriger Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder einem seiner\nZulieferer, der sich mit Fragen der Klimatisierung der Fahrgastzelle befasst,\nangesehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gehen die Impulse für eine Fortentwicklung auf dem Gebiet des\nverbesserten Fahrkomforts im Bereich der Klimatisierung von den Automobilherstellern aus, während die Umsetzung durch spartenübergreifend zusammengesetzte Teams von Ingenieuren verschiedener Fachrichtungen geschieht.\nSoweit die Streithelferin den Fachmann im Anschluss an den von ihr beauftragten Gutachter bei den Sitzeherstellern angesiedelt sieht, überzeugt dies in Anbetracht der im Stand der Technik vorzufindenden Lösungsvorschläge nicht,\nsondern erscheint von einer vom Streitpatent aus rückschauenden Sichtweise\ngeprägt.\n\n16 Eine Patentanspruch 1 nachgearbeitete Zusatzheizung verfügt über separate Wärmetauscher und Gebläse. Nach den Vorgaben der Beschreibung ist\nes demgegenüber für die Einordnung als Zusatzheizung unschädlich, wenn sich\ndas System zum Erwärmen der Luft des vom Motor aufgeheizten Kühlwassers\nbedient, auch wenn dieses zugleich vom hauptsächlichen Heizsystem benutzt\nwird (vgl. Beschreibung Sp. 3 Z. 44 ff.). Es liegen dann zwei Heizsysteme vor,\ndie beide erwärmtes Kühlwasser als Medium für den Wärmetausch aus einer\nQuelle beziehen.\n\n17 Die Anordnung der Luftdüsen \"im Bereich\" der Rückenlehne von Sitzen\n(Merkmal 4, M 6 in der Gliederung der Klägerinnen) versteht sich aus fachmännischer Sicht dahin, dass diese Düsen in oder an der Rückenlehne selbst, aber\nauch in einer an die Sitzelemente angrenzenden Zone vorgesehen sein kön-\n\nnen, deren Ausdehnung zwangsläufig durch die den Düsen gemäß Merkmal 5\ni. V. mit Merkmalsgruppe 6 (M 7 bis M 9) zugewiesene Funktion begrenzt ist.\n\n18 Was i. S. des Streitpatents unter \"Umströmen\" zu verstehen ist, ergibt\nsich aus der Beschreibung. Dort wird an den im Stand der Technik vorzufindenden Lösungen bemängelt, dass sie dem Kopf-, Nacken- und Schulterbereich\nnicht gezielt Warmluft zuführen. Um eine solche gezielte Zufuhr von Warmluft\naus Düsen, die im Bereich der Rückenlehnen angeordnet sind, geht es dem\nStreitpatent (Beschreibung Sp. 1 Z. 54 ff.). Warmluftströme sollen unmittelbar\nauf den Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen gerichtet\nwerden, um, wenn sie aus nächster Nähe auf die angeströmten Körperteile auftreffen, dort umgelenkt zu werden und auf diese Weise die genannten Körperzonen zu umströmen.\n\n19 Die Angabe in Merkmal 6, dass die erzielte Warmluftströmung räumlich\nauf den Bereich bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen\nbegrenzt ist, versteht sich aus fachmännischer Sicht als eine die Anweisungen\nin Merkmal 5 ergänzende Bereichsangabe. Dadurch wird verdeutlicht, dass es\npatentgemäß um den Schutz der Körperzonen geht, die bei offener Fahrweise\nexponiert den schädlichen Einflüssen kalter Zugluft ausgesetzt sind. Auf eine\nhorizontal trennscharfe Demarkation kommt es dem Streitpatent ersichtlich\nnicht an, sondern es hält vielmehr lediglich eine Erwärmung der darunter liegenden Körperzonen durch die Zusatzheizung für das Wohlbefinden der Fahrzeuginsassen nicht für erforderlich (Sp. 1 Z. 67 ff.). Eine genaue Trennungslinie\nkönnte auch schwerlich gezogen werden, weil aufeinander auftreffende Luftmengen unterschiedlicher Temperatur sich im Grenzbereich ohnehin stets mischen werden.\n\n20 Die Ausgestaltung der vorzusehenden Luftdüsen, zu der sich das Streitpatent ausschweigt, ergibt sich aus dem angestrebten Erfolg. Sie müssen so\nbeschaffen sein, dass sie Warmluftströme kanalisieren und so bündeln können,\ndass die angesprochenen Körperzonen, wie vorstehend beschrieben, angeströmt und umströmt werden können. Die fachmännische Befähigung, die Düsen so einzurichten, dass sie den vorgesehenen Zweck erfüllen können, setzt\ndas Streitpatent ersichtlich voraus. Ausführbarkeitsprobleme, wie sie im Vorbringen der Nebenintervenientin anklingen, stellen sich dem Fachmann im Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 6 nicht.\n\n21 II. Das Patentgericht hat diesen Gegenstand für nicht patentfähig gehalten und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die europäische Patentschrift\n543 289 nehme sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, auch in der Fassung des Hilfsantrags IV vorweg. Dies gelte insbesondere auch für die Merkmale 1, 3, 5 und 6 (M 1/2, 4, 5 und 7 bis 9). Bei der überwiegenden Anzahl der im\nVerkehr befindlichen Fahrzeuge sei es möglich, mit offener Fahrgastzelle zu\nfahren, etwa durch das Öffnen eines Seitenfensters oder eines Schiebedachs.\nMerkmal 1 werde vom Fachmann daher bei den in dieser Entgegenhaltung behandelten Fahrzeugen mitgelesen. Eine getrennte Ausführung des Heizsystems\nkönne nach den Ausführungsbeispielen des Streitpatents auch eine Trennung\nvon Teilbereichen eines Heizsystems betreffen und erfordere nicht zwingend\neinen vollständig unabhängigen Betrieb, zumal das Kühlwasser üblicherweise\nals Wärmequelle für das reguläre Heizungs- und Lüftungssystem angezapft\nwerde. Solche Lösungen offenbare auch die europäische Patentanmeldung\n543 289, indem für einen Fahrzeugsitz ausgebildete Heizsysteme getrennt über\ndie jeweilige Temperatureinstelleinrichtung betrieben würden, indem die jeweiligen Gebläse und Luftmischklappen eingestellt würden, um eine gewünschte\nTemperatur für den jeweiligen Sitz zu erreichen; somit werde durch getrennte\n\nUmströmung gezielt die jeweils gewünschte Temperatur erreicht. Die bewirkte\nWarmluftströmung reiche vom Kopf bis zum Beinbereich und somit jedenfalls\nauch bis zu den Oberarmen.\n\n22 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Der\nGegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.\n\n23 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist weder von der europäischen Patentanmeldung 543 289 noch von der japanischen Patentanmeldung\nHei 7-266841 (HSS 1), die allein näherer Erörterung bedürfen, neuheitsschädlich getroffen.\n\n24 a) Die europäische Patentanmeldung 543 289 betrifft eine Klimaanlage\nfür ein Fahrzeug (air conditioning apparatus for a vehicle).\n\n25 aa) Klimatisieren soll dabei das Regeln der Temperatur der Luft im Fahrgastraum eines Fahrzeugs durch Kühlen und Heizen der Luft bedeuten (Sp. 1\nZ. 12 bis 15 = Übersetzung der Patentschrift [T2] S. 1 Z. 18 bis 20). Es wird erläutert, dass im Stand der Technik u.a. ein Klimatisierungssystem mit Luftabgabeauslässen an Sitzen bekannt sei. Die Luft werde aus der Vielzahl von Luftabgabeauslässen zu dem Bereich rund um die Sitze zum Klimatisieren gerichtet,\nwonach die Luft durch den gesamten Bereich des Fahrgastraums ströme. Der\nLuftstrom im Fahrgastraum werde einem Wärmeaustausch mit Bereichen des\nFahrgastraums, wie dessen Wänden, unterzogen. Als Folge dieses Wärmeaustauschs steige die Temperatur der Luft an, die wieder in das Klimatisierungssystem eingeführt oder nach außen abgegeben werde (Sp. 1 Z. 31 bis 52 = T2\nS. 1 Z. 37 bis S. 2 Z. 18).\n\n26 Die bekannten Klimatisierungssysteme werden als nachteilig bezeichnet,\nweil mehr Energie verbraucht werde, als für angenehme Klimaverhältnisse erforderlich sei (Sp. 1 Z. 53 bis Sp. 2 Z. 2 = T2 S. 2 Z. 20 bis 26).\n\n27 Nach der Entgegenhaltung soll deshalb nur der Bereich rund um die auf\ndem jeweiligen Sitz sitzende Person einer Klimatisierung unterzogen werden,\nwas zu einem erhöhten Wirkungsgrad führe, weil eine schnelle Regelung der\nSolltemperatur erreicht und das Kühlvolumen verringert werden könne, wodurch\nder Energiewirkungsgrad erhöht werde (Sp. 2 Z. 31-37 = T2 S. 2 Z. 35 bis S. 3\nZ. 2). Dies soll durch eine Ausgestaltung des Klimatisierungssystems erreicht\nwerden, wie sie etwa in Patentanspruch 1 der Schrift und in der nachfolgenden\nFigur 1 dargestellt ist.\n\n28 Dabei ist ein erster Kanal mit einer ersten Öffnung (60) vorgesehen, die\nzum Fahrgastraum hin in der Nähe des Sitzbereichs geöffnet ist, und ein zwei-\n\nter Kanal (66, 70) mit einer zweiten, der ersten gegenüberliegenden Öffnung\n(72), die in höherer Position zum Fahrgastraum geöffnet ist. Es sind Mittel zum\nSchaffen von Luftströmen zwischen den Öffnungen zum Klimatisieren eines\nBereichs ausschließlich rund um den Sitz herum, bei denen der Luftstrom von\neiner Öffnung abgegeben und von der anderen aufgenommen wird, und Wärmeaustauschmittel vorgesehen.\n\n29 bb) Die in der europäischen Patentanmeldung 543 289 offenbarte Lehre\nbezieht sich aus fachmännischer Sicht, wie im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überzeugend dargelegt ist und sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht auf Fahrzeuge mit offener Personenzelle,\nsondern auf Limousinen oder Kleinbusse, die in den zahlreichen den Innenraum\nabbildenden Figuren ausschließlich gezeigt werden. In den meisten dieser Figuren ist die Decke der Personenzelle deutlich (vgl. z.B. Figur 40, 108, 128), zumindest schematisch eingezeichnet und mit dem Bezugszeichen 106 versehen;\nwenn vereinzelten Figuren das Bezugszeichen fehlt, ist die Decke gleichwohl\nschematisch zu erkennen. Soweit Figuren in dieser Schrift auch ohne Fahrzeugdach abgebildet sind, beziehen sich die insoweit von den Klägerinnen angeführten Beispiele auf die Abbildung von Sitzen, bei denen das Einzeichnen\neiner Decke für das Verständnis des Illustrierten nicht erforderlich ist oder gar\nhinderlich wäre, wie bei den Figuren 118 und 120 (vgl. zu dieser auch Sp. 63\nZ. 2 bis 17 = T2 S. 93 Z. 3 bis 18), die eine Sicht auf das Fahrzeuginnere von\nvorn und schräg von oben zeigen.\n\n30 cc) Wie der gerichtliche Sachverständige des Weiteren überzeugend\nausgeführt hat, befasst sich die europäische Patentanmeldung 543 289 aus\nfachmännischer Sicht im Wesentlichen und vorrangig mit der Klimatisierung\ndurch Kühlung. Ihre Zielsetzung besteht in einer verbesserten Energiebilanz\n\nund dieses Problem tangiert grundsätzlich nur die Kühlfunktion, weil nur dafür\nzusätzliche Energie aufgebracht werden muss, während sich für die Beheizung\ndes Fahrzeugs die Abwärme des Motors kostenneutral anbietet. Eine effektivere Energieausnutzung soll erfindungsgemäß dadurch herbeigeführt werden,\ndass nur der Bereich rund um die auf dem jeweiligen Sitz Platz nehmende Person einer Klimatisierung unterzogen wird. Dazu wird in vielfältigen Ausführungsformen eine Klimatisierung dieser Zonen vornehmlich durch über dem Kopf (Figur 1) und im Bereich der Schultern und der Kopfstützen angebrachte Luftauslässe vorgeschlagen (vgl. Figuren 6, 9 (A), 18).\n\n31 dd) Allerdings befasst die europäische Patentanmeldung 543 289 sich\ndurchaus auch mit der Klimatisierung des Bereichs der Sitzumgebung durch\nBeheizung. Mit dieser Funktion bringt der Fachmann aber nicht die über dem\nKopf oder im Schulterbereich angeordneten Auslässe in Verbindung, weil ihm\naufgrund seines allgemeinen Fachwissens klar ist, dass eine Beheizung geschlossener Personenzellen in Fahrzeugen von oben nach unten grundsätzlich\nnicht sachgerecht ist. Aus dem in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich\nherausgearbeiteten Umstand, dass das unter dem Sitz angebrachte Gebläse\n(74) nur in eine Richtung arbeitet und Luft stets von oben ansaugt, aber nicht so\nfunktioniert, dass Luft durch die oberen Auslässe (72) angesaugt und durch die\nAnsaugeinlässe (60) abgegeben wird, lässt sich deshalb nicht ableiten, die\nSchrift lehre den Fachmann ein - vom Fahrzeugheizungs- und -lüftungssystem\ngetrenntes - Heizsystem mit Luftdüsen zum Umströmen des Kopf-, Nackenund Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft. Der Fachmann muss\nvielmehr, wie der gerichtliche Sachverständige einleuchtend erläutert hat, bestrebt sein, bei der Nutzung der Heizfunktion der Klimaanlage die Wärme in\nerster Linie dem unteren Bereich der Fahrgastzelle zuzuleiten. So erläutert es\ndie Entgegenhaltung auch etwa bei der Darstellung des Ausführungsbeispiels\n\nnach den Figuren 44 bis 46 (Sp. 24 Z. 21 bis 30 = T2 S. 40 Z. 6 bis 14). Aus\nfachmännischer Sicht ist daher bei der Heizfunktion die Nutzung von Ausführungsformen geboten, wie sie in den Figuren 87 und 88 gezeigt und in der Beschreibung (Sp. 40 Z. 17 ff. = T2 S. 66 Z. 20 ff.) erläutert werden. Dabei wird die\nvom Gebläse (74) angesaugte Luft durch zusätzlich vorgesehene Klappen in\nden Kanälen so geleitet, dass sie, wie für das Wohlbefinden der Fahrzeuginsassen erforderlich, im unteren Bereich, nämlich über die unteren Ansaugöffnungen (60) in das Fahrzeuginnere strömt.\n\n32 ee) Soweit die europäische Patentanmeldung 543 289, wie die eingehende Erörterung der Figur 102 in der mündlichen Verhandlung ergeben hat,\nauch Beheizungsvorrichtungen vorschlägt, bei denen zum einen mittels einer\nHeizeinrichtung (80) erwärmte Außenluft über einen Kanal (557) dem Fahrgastraum zugeleitet werden kann, zum anderen in dem den Lufteinlass (60) und\nden Luftauslass (72) verbindenden Kanal ein Peltierelement angeordnet ist, gilt\nauch insoweit, dass die Nutzung des Peltierelements, der Zielrichtung der\nSchrift entsprechend, zunächst für die Kühlung der Fahrgastzelle beschrieben\nist. Hierdurch wird die schematisch dargestellte räumliche Anordnung von Einund Auslass bestimmt. Der Fachmann hat vernünftigerweise keinen Anlass, sie\nfür ein Heizsystem zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs\nder Fahrzeuginsassen in Erwägung zu ziehen. Es kommt hinzu, dass es aus\nfachmännischer Sicht fern liegt, den Kanal mit dem Peltierelement als von vom\nFahrzeugheiz- und -lüftungssystem getrenntes Heizsystem auszulegen. Denn\nwenn es einer Beheizung des Fahrgastraums bedarf, wird der Fachmann hierzu\nin erster Linie auf die Heizeinrichtung (80) zur Erwärmung der Außenluft zurückgreifen. Das Peltierelement erfüllt dann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, nur die Funktion, ein Element zur ergänzenden\nRegelung der Temperatur der über den Einlass (60) zuströmenden bereits er-\n\nwärmten Innenluft zur Verfügung zu stellen. Allenfalls in diesem Zusammenhang mag aus fachmännischer Sicht (auch) die Nutzung eines im Kopfbereich\nangeordneten Luftauslasses in Betracht kommen.\n\n33 ff) Soweit die Streithelferin unter Bezugnahme auf das von dem von ihr\nbeauftragten Sachverständigen erstellte Parteigutachten und die von ihm geleiteten Versuchsreihen aufzeigen möchte, dass Luftauslässe wie die in der europäischen Patentanmeldung 543 289 mit dem Bezugszeichen 72 gezeigten auch\nzur Warmluftzufuhr in Cabriolets benutzt werden könnten, ist dies, wie ausgeführt, in der Schrift nicht dargestellt. Es ist aber auch nicht nach den dafür geltenden Grundsätzen unausgesprochen offenbart. Nur dasjenige ist ohne im Patentanspruch und in der Beschreibung erwähnt zu sein doch offenbart, was aus\nder Sicht des Fachmanns für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre\nselbstverständlich ist und deshalb keiner expliziten Offenbarung bedarf, weil es\n\"mitgelesen\" wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008\n- X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 22. Dezember 2009\n- X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I). Von einem \"Mitlesen\" in Bezug auf die Möglichkeit des Einsatzes der in der europäischen Patentanmeldung 543 289 gezeigten Klimaanlagen in Fahrzeugen mit offener Personenzelle\nkann nicht die Rede sein. Es bedarf keiner fachlichen Vorbildung um zu wissen,\ndass der Effekt von Klimaanlagen empfindlich gestört wird, wenn die zu klimatisierende Raumeinheit nicht gegenüber einem nicht klimatisierten Raum abgeschlossen ist. Deshalb werden in Fahrzeugen etwa geöffnete Seitenfenster tunlichst geschlossen, wenn die Klimaanlage eingeschaltet wird. Umso mehr wird\nder Offenbarungsgehalt der europäischen Patentanmeldung 543 289 aus fachmännischer Sicht auf Fahrzeuge mit geschlossener Personenzelle bezogen.\n\n34 Unbeschadet dessen ist das in der Entgegenhaltung dargestellte Klimatisierungssystem freilich auch bei Fahrzeugen einsetzbar, die sowohl mit geschlossener als auch mit offener Fahrgastzelle gefahren werden können, und\nkönnte - zweckwidrig - auch bei geöffnetem Dach oder geöffneten Fenstern betrieben werden. Die Schrift offenbart dem Fachmann jedoch nicht die technische Lehre, die Klimaanlage so auszulegen, dass auch in diesem Fall mittels\neines gesonderten, vom Fahrzeugheizungs- und -lüftungssystem getrennten\nHeizsystems über Luftdüsen im Bereich der Rückenlehne von Sitzen eine\n- räumlich begrenzte - Warmluftströmung erzeugt werden kann, die den Kopf-,\nNacken- und Schulterbereich der sitzenden Person umläuft. Aus fachmännischer Sicht ist vielmehr zu erwarten, dass sich die in der Entgegenhaltung beschriebenen Klima- und Strömungsverhältnisse nicht einstellen, wenn die Klimaanlage bei offener Fahrgastzelle betrieben wird.\n\n35 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch nicht von der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841 vorweggenommen. Die in dieser Schrift\ngezeigten Vorschläge zielen darauf ab, bei der Fahrt mit abgeklapptem Verdeck\neine Fahrzeugklimatisierung zu erreichen, die gegenüber derjenigen bei geschlossenem Verdeck zumindest nicht signifikant abfällt. Zu diesem Zweck\nschlägt die Schrift eine Klimatisierungsanlage für Cabriolets vor, in deren zahlreichen Ausführungsformen erwärmte Luft durch Kanäle zu Luftaustrittsschlitzen geleitet wird, die an verschiedensten Stellen in der Personenzelle angeordnet sind, um sich nach Austritt mit dem Fahrtwind zu mischen. Dies sind insbesondere die Bereiche des Dachrahmens (Front-Header, vgl. Figur 10 Bezugszeichen 10; Figur 7 Bezugszeichen 54 L und 54 R), des Armaturenbretts (Figur 13 Bezugszeichen 97), der Oberseiten der Türverkleidungen (Figur 15), der\nHutablage (Figur 26) und daneben auch die Sitze (insbesondere Figuren 19 bis\n21). An den Rückseiten der Sitzlehnen sind Kanäle für Klimatisierungsluft (134)\n\nmit entsprechenden Belüftungsöffnungen (133) vorgesehen, aus denen, wie\naus der nachfolgend abgebildeten Figur (20) ersichtlich, im Wesentlichen auf\nvoller Breite der Rückenlehnen, hinter den Kopfstützen, Warmluft in Richtung\nnach oben austreten kann (vgl. auch die weiter unten bei III 2 b abgebildete Figur 19 mit Pfeil g).\n\n36 Neuheitsschädlich ist diese Ausführungsform schon deshalb nicht, weil\ndie aus den Sitzen austretende Warmluft nicht mittels einer Zusatzheizung\n(Merkmal 3) zugeführt wird.\n\n37 Die japanische Schrift offenbart allerdings auch Heizelemente, die als\nzusätzliche Heizung bezeichnet werden können, und zwar insbesondere in der\nin den Figuren 25 und 26 gezeigten Ausführungsform, die ersichtlich für Fahrzeuge mit Heckmotor konzipiert ist. Im Bereich des Verdeckstauraums ist ein\nLüfter vorgesehen, der sich bei abgeklapptem Verdeck einschaltet, um vom\nMotor erwärmte Luft durch Kanäle nach oben in die offene Personenzelle zu\nfördern.\n\n38 Diese Ausführungsform mag eine zusätzliche Heizung mit Gebläse zeigen, die aber entgegen Merkmal 3 schon nicht mit einem eigenen Wärmetauscher ausgestattet ist. Außerdem erfüllt diese Ausführungsform nicht die Merkmale 4 bis 6. Entsprechend der generellen Zielsetzung der Schrift soll die aus\ndem Verdeckstauraum austretende Warmluft sich vielmehr diffus mit dem\nFahrtwind mischen, so dass die Temperatur des von hinten in den Innenraum\ndringenden Fahrtwinds erhöht wird (Übersetzung Tz. 102).\n\n39 c) Die weiteren in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen stellen\ndie Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht in Frage.\n\n40 2. Der gesamte Inhalt der Verhandlungen einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme gestattet nicht die Wertung, dass der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt\nwar.\n\n41 a) Zwar ist es im Stand der Technik seit langem bekannt, die Fahrzeugsitze selbst in die Klimatisierung einzubeziehen. Die europäische Patentanmeldung 543 289 wäre allerdings als Ausgangspunkt für den Fachmann gänzlich\nungeeignet. Wie ausgeführt, sind die Bemühungen dieser Schrift hauptsächlich\nvon dem Bestreben getragen, einen energieeffizienteren Weg zur Kühlung der\nPersonenzelle in geschlossenen Fahrzeugen bereitzustellen, indem nur der\nBereich um den Sitz mit der darauf befindlichen Person von Kühlluft umströmt\nwird. Der Fachmann, der vor dem Problem stand, wie die Gefahr der Unterkühlung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs von Cabrio-Fahrern abgewendet\nwerden kann, hatte keinen Grund, hierfür in dieser Schrift Lösungsansätze zu\nerwarten.\n\n42 b) Soweit die Sitze in der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841\nzur Klimatisierung benutzt werden, werden sie nur als ein Objekt unter vielen in\nder Personenzelle als Träger von Austrittschlitzen für Warmluft (oben III 1 b)\nvorgeschlagen. Es liefe auf eine rückschauende Betrachtung hinaus, darin den\nWeg zu einer Anordnung von Luftdüsen zum fokussierten Umströmen des\nKopf-, Nacken- und Schulterbereichs mit Warmluft gemäß den Merkmalen 5\nund 6 von Patentanspruch 1 angelegt zu sehen. Die japanische Schrift propagiert die diffuse Erwärmung der in der offenen Personenzelle strömenden Kaltluftmengen (oben III 1 b). Soweit in dieses Konzept die Rückenlehnen eingebunden sind, sind dementsprechend und wie aus der nachfolgend abgebildeten\nFigur 19 der Schrift (mit Luftpfeil g) ersichtlich, Belüftungsöffnungen für einen\nAustritt der Warmluft vertikal nach oben vorgesehen.\n\n43 Diese Warmluft soll sich mit dem Fahrtwind mischen; eine direkte Hinlenkung auf die genannten Körperzonen der Fahrzeuginsassen wie beim Streitpatent ist weder vorgesehen noch angelegt, mögen die vom Parteigutachter\n\ndurchgeführten Versuche auch belegen können, dass ein Umströmen des\nKopf-, Nacken- und Schulterbereichs erreichbar ist.\n\n44 Der zur Anmeldezeit tätige Fachmann wird dem von der Schrift angebotenen Gesamtkonzept allerdings von vornherein skeptisch gegenübergestanden\nhaben, weil ihm eine Verwirklichung des gesetzten Ziels, die offene Personenzelle genauso oder zumindest annähernd so zu klimatisieren, wie die geschlossene, aus naheliegenden Gründen (vgl. oben III 1 a ff) wenig realistisch erscheinen musste. Es ist deshalb auch nachvollziehbar, dass, wie der Sachverständige unwidersprochen erklärt hat, der Eingang dieser Vorschläge in die Serienfertigung nicht bekannt geworden ist.\n\n45 Unabhängig davon gab die japanische Schrift dem zur Anmeldezeit tätigen Fachmann weder Anlass noch Anregung, den diametral entgegengesetzten\nWeg einer Fokussierung der Warmluftströme auf die neuralgischen Körperregionen einzuschlagen und die Warmluftzufuhr über Luftdüsen (Merkmal 4) zum\ndirekten Anstrahlen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs mit Warmluft vorzusehen und dabei zudem einem von der Klimaanlage getrennten Zusatzheizsystem zuzuweisen, mögen solche Zusatzheizungen als solche auch seit langem im Stand der Technik bekannt sein, wie die Streithelferin unter Hinweis\nnamentlich auf die deutsche Patentschrift 1 123 220 (HSS 8) dargetan hat. Anregungen zu einer patentgemäßen Lösung für Fahrzeuge mit offener Personenzelle leiten sich daraus nicht her.\n\n46 c) Die von Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung kann auch nicht als\ndurch eine Zusammenschau der Lehren der europäischen Patentanmeldung\n543 289 und der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841 nahegelegt bewertet werden. Die in beiden Schriften offenbarten Vorschläge weisen in diametral entgegengesetzte Richtungen, indem die Letztere eine Erwärmung der\n\nLuft in der offenen Fahrgastzelle gleichsam \"nach dem Gießkannenprinzip\" vorschlägt, während die Erstere aus Energiespargründen möglichst nur den Bereich um die einzelnen Sitze klimatisieren will. Hinzu kommt, dass, wie ausgeführt, die europäische Patentanmeldung 543 289 dem nach Anregungen für ein\nWärmekonzept für Fahrzeuge mit offener Personenzelle suchenden Fachmann\nschon deshalb nicht vielversprechend erscheint, weil dort die Klimatisierung\ndurch Kühlung schwerpunktmäßig im Vordergrund steht. Dass der Fachmann\nvor diesem Hintergrund eine Anregung erhielte, den mit einem Kanal für Klimatisierungsluft versehenen Sitz der japanischen Schrift aus dem von ihr verfolgten Gesamtkonzept herauszulösen und mit Luftaustritten etwa nach Art der Figuren 6, 9 und 18 der europäischen Patentanmeldung 543 289 zu versehen, ist\nnicht anzunehmen.\n\n47 d) Das Streitpatent schlägt somit eine Lösung vor, die einen gänzlich anderen Weg geht, als der in der Praxis dominierende Einsatz von Windschotts\noder der Vorschlag der deutschen Patentschrift 39 25 809 (K 3), und die auch\nweder in der europäischen Patentanmeldung 543 289 und der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841 noch in der Zusammenschau dieser Schriften angelegt ist und von dem die übrigen Entgegenhaltungen noch weiter ab liegen.\n\n48 3. Die übrigen Patentansprüche werden von der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 getragen.\n\n49 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Berger\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 Ni 24/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-16/x-zr-97-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-16/x-zr-97-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:14.589311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-16/x-zr-97-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie\nz.B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über\nKanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet,\n\na) dass es getrennt von dem Fahrzeug-Heizungs- und\n-Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist,\n\nb) dass es als gesonderte Heizung mit separatem Wärmetauscher (22, 42) und Gebläse (23, 43) vorgesehen ist,\n\nc) dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen\nLuftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit\nWarmluft vorgesehen sind und\n\nd) dass die hierdurch erzielte Warmluftströmung derart\nräumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden\nSchulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht.\n\n2. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass ein oder mehrere zum oberen Randbereich der Sitze\nführende Luftkanäle (20, 41) innerhalb oder im rückwärtigen\n\nBereich der Rückenlehne (3, 32) angeordnet sind, um die\nLuftdüsen (6, 33) mit Warmluft zu versorgen.\n\n3. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der\nLuftkanäle (20, 41) vorgesehen sind.\n\n4. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Luftdüsen (33) in die Rückenlehne (32) integriert\nsind.\n\n5. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Luftdüsen (6) an einem Düsenhalter (5) zwischen\nRückenlehne (3) und Kopfstütze (4) angeordnet sind.\n\n6. Heizsystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Luftdüsen und Luftkanälen vor\nund/oder zwischen Luftkanälen (20) und dem vorgeschalteten Heizsystem Bälge (21, 40) vorgesehen sind.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 den\nKlägerinnen und ihrer Streithelferin und zu 1/3 dem Beklagten\nauferlegt. Die Kosten der Berufung fallen den Klägerinnen und der\nStreithelferin zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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