{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-11-11","aktenzeichen":"4 StR 489/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 489/10\nvom\n11. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 2010 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2010 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Saarlouis zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf\nFällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte liegen vor. Die Staatsanwaltschaft hat\n\nbereits in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, „soweit erforderlich“.\n\n3 2. Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung in fünf Fällen gerade noch durch die Feststellungen getragen wird, hält der Strafausspruch in\ndiesen Fällen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu\nden Körperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Jahr 2007 am ganzen Körper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er\nsie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage),\ndass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schläge\nmit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am\nAbend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3.\nDezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. Für jeden dieser Fälle hat das\nLandgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Folgen der Taten für die Nebenklägerin nicht gravierend\nwaren und weiter ausgeführt: „Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des Tatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB … sind die Taten des Angeklagten durchweg am unteren Rand der denkbaren Tatschwere angesiedelt.\nDie einzelnen Körperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig einzustufen.“ (UA S. 9).\n\n4 Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen\nhat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung\nhinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie\ngegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht\nerkennbar, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal\nlediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin\n\ngeschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von\njeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuldangemessen sind.\n\n5 3. Der Senat hat auch die Geldstrafe wegen versuchter Nötigung, hinsichtlich derer das Landgericht die Tagessatzhöhe nicht bestimmt hatte, aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.\n\n6 4. Soweit in den Ausführungen des Angeklagten zur Haftentschädigung,\ndie ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt eine sofortige\nBeschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung gesehen werden könnte, wäre sie mangels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3\nSatz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzulässig.\n\n7 5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO\nGebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Saarlouis\nzurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/4-str-489-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-11/4-str-489-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:56.099374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-11/4-str-489-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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