{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"5 StR 297/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 297/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nvom 9. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dr. Brause,\nRichter Schaal,\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Prof. Dr. König\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Amtsgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte B. und S.\n\nals Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt K.\n\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nRechtsanwalt Ö.\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2010\nwerden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe\n\n1 Das Schwurgericht hat den Angeklagten A. wegen dreier Verbrechen\nnach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ihn ferner vom Vorwurf des Mordes\nfreigesprochen, soweit ihm zur Last liegt, am 5. März 2007 Öz. nach\neinem Streit durch einen Schuss in den Hinterkopf getötet zu haben, um einen\nKonkurrenten im Streckmittelhandel aus dem Wege zu räumen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Vaters sowie der\nTochter des Getöteten, die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ferner, dass der Angeklagte\nA. von dem weiteren Vorwurf freigesprochen worden ist, im Anschluss an\ndas Tötungsverbrechen den Angeklagten M. genötigt zu haben, im Keller\nseines Getränkeladens die Leiche des Öz. zu vergraben.\n\n2 Das Schwurgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe – der Tatwaffe – zu einer\nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege gemäß § 349\nAbs. 2 StPO verworfen. Hinsichtlich dieses Angeklagten beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass keine weitergehende tateinheitliche Verurteilung wegen Strafvereitelung erfolgt ist.\n\n3 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger bleiben\nohne Erfolg.\n\n4 1. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n5 a) Der Angeklagte A. verdiente seinen Lebensunterhalt als Streckmittel- und Rauschgifthändler in Berlin. Der Angeklagte M. betrieb dort seit\n2004 mehrere Getränkeläden. Ihn verband eine Freundschaft mit Öz.\n, der im Frühjahr 2006 das Streckmittelgeschäft von A. übernommen\nhatte.\n\n6 A. verlangte einige Monate später das Geschäft von Öz. zurück.\nUnter Vermittlung des Angeklagten M. , der beträchtliche Erlöse aus dem\nStreckmittelgeschäft bis März 2007 im Keller seines Getränkeladens aufbewahrte, kam es im Herbst 2006 zu einer vorläufigen Lösung des Konfliktes:\nÖz. durfte weiter mit Streckmitteln handeln, musste die Gewinne jedoch\nmit A. teilen. Spätestens im Februar 2007 verlangte A. allerdings die vollständige Übergabe des Geschäftes und den Rückzug des Öz. aus dem\nStreckmittelhandel.\n\n7 Öz. hatte in den Tagen vor dem 5. März 2007 beschlossen, seine\ngeschäftlichen Angelegenheiten in Deutschland zu klären und anschließend in\ndie Türkei zu fahren, um ihm dort zustehendes Geld aus einem gescheiterten\n\nDrogengeschäft einzufordern, an dem sich nicht ausschließbar auch der Angeklagte M. beteiligt hatte (UA S. 9). Zur Klärung des Streites mit A. wollte\ner sich zeitnah mit diesem treffen.\n\n8 „ Öz. wurde in den Abendstunden des 5. März 2007 im Getränkeladen des Angeklagten M. durch einen gezielten Schuss in den Hinterkopf\naus einer halbautomatischen Selbstladewaffe Kaliber 7,65 mm Browning getötet. Der Angeklagte M. verbrachte die Leiche noch am selben Abend in den\nKeller des Getränkeladens. Er verbreiterte und vertiefte das Loch, in welchem\ner zuvor die Geldbeträge für A. und Öz. aufbewahrt hatte, rollte die Leiche hinein und bedeckte sie mit Sand. Die Tatwaffe versteckte er im Keller.\nDrei Tage später vergrub er – an anderer Stelle – auch die Waffe im Keller\nund überzog den Kellerboden dort, wo er Leiche und Waffe vergraben hatte,\nmit einer dünnen Betonschicht“ (UA S. 10).\n\n9 b) Ein Cousin des Getöteten erstattete im Mai 2007 eine Vermisstenanzeige. M. wurde als Zeuge vernommen. Er bekundete – wie gegenüber dem\nAnzeigeerstatter und einem Freund des Getöteten –, über den Verbleib von\nÖz. nichts zu wissen. Im Februar 2009 gewann der Vater des Getöteten aus einem Gespräch mit dem Angeklagten M. die Überzeugung, dass\nsein Sohn entweder von A. oder von M. getötet worden sei. Er wandte\nsich an die Polizei. Die Mordkommission vernahm den Angeklagten M. am\n14. Februar 2009 zunächst als Zeugen. Zu einem weiteren Vernehmungstermin am 19. Februar 2009 erschien M. in Begleitung seines Verteidigers.\nAufgrund seines auffälligen Aussageverhaltens wurde er als Mordgehilfe erfasst. Während einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 21. Februar 2009 wurde der Getränkeladen mit Leichenspürhunden durchsucht, was\nM. mitgeteilt worden war. Dieser gestand nun, die Leiche und die Waffe vergraben zu haben, und belastete A. unter Angabe weiterer Einzelheiten in\nzwei nachfolgenden Vernehmungen als Täter. Diese Angaben hat die Staatsanwaltschaft zur Grundlage der Mordanklage gegen A. genommen, die vom\nSchwurgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.\n\n10 c) Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der\nAngeklagte M. hat über eine durch seinen Verteidiger verlesene Erklärung\nausgeführt, dass der Inhalt seiner polizeilichen Vernehmungen zutreffend sei.\nAm letzten Verhandlungstag hat er über seinen Verteidiger erklärt, er scheue\ndie Beantwortung von Fragen nicht, soweit es nur um seine Person ginge; er\nhabe sich dennoch entschieden, weiterhin keine Fragen zu beantworten, weil\nUnschuldige und unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen könnten, wenn er\nspreche (UA S. 5).\n\n11 d) Das Landgericht hat in Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten\ndes Angeklagten A. angenommen, dass M. der Täter gewesen sei, und\nzugunsten des Angeklagten M. , dass A. der Schütze gewesen sei, der\nzudem M. zur Beseitigung der Leiche und der Waffe genötigt habe\n(UA S. 11).\n\n12 e) Die Schwurgerichtskammer hat in ihrer Beweiswürdigung mehrere\nden Angeklagten A. belastende Umstände herausgestellt:\n\n13 Er habe über ein „erstklassiges“ Motiv verfügt, Öz. zu töten.\nInsoweit habe der Zeuge Bi. die Bekundungen des M. bestätigt\n(UA S. 52 f.). Die Aussagen des M. wiesen eine Reihe von Kennzeichen auf,\ndie für eine erlebnisbegründete Schilderung sprächen. Er habe ein komplexes\nGeschehen mit einer Vielzahl von Einzelheiten geschildert, die sich nahtlos\nineinander fügten und zu einer bildhaften Schilderung führten.\n\n14 f) Das Landgericht hat in seine Würdigung aber auch Umstände einbezogen, die nach seiner Auffassung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Angeklagten M. begründen, namentlich Folgendes:\n\n15 Als seltsam und nicht ohne weiteres verständlich hat das Landgericht\ndas Überlassen der mit Spuren des A. behafteten Tatwaffe in der Obhut des\nM. bewertet. Mehrere von M. behauptete Äußerungen gegenüber Zeugen\n\nnach der Tat wurden von diesen nicht bestätigt (UA S. 64 bis 66). Schließlich\nkonnte das Landgericht nicht ausschließen, dass auch zwischen M. und\nÖz. ein Konflikt um Geldforderungen bestand (UA S. 53 f.).\n\n16 Zweifel von großem Gewicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben des\nM. haben sich für das Landgericht aus dessen Beschreibung des entscheidenden Moments für den weiteren Verlauf des Streits zwischen A. und Öz.\n, nämlich des Wechsels der Waffengewalt von dem gut trainierten, vor der\nGefährlichkeit des A. gewarnten Öz. auf den wesentlich älteren\nA. , ergeben. Die Darlegungen seien insoweit außergewöhnlich blass\n(UA S. 61). Gerade in diesem Punkt hätte in der Hauptverhandlung eine eingehende Befragung des Angeklagten M. und gegebenenfalls eine Nachstellung des Geschehens anhand seiner Angaben nahe gelegen. Aufgrund seines\n– auch sonst hinsichtlich der Bedrohung zumindest fraglichen und wenig\nnachvollziehbaren (UA S. 68) – Aussageverhaltens sei dies nicht möglich gewesen (UA S. 61 f.).\n\n17 g) Das Schwurgericht hat nach einer Gesamtabwägung aller Umstände\nnicht ausschließen können, „dass M. selbst (möglicherweise nach einem von Öz. initiierten Streit) geschossen hat und später versuchte,\nA. zu belasten, um den Tatverdacht von sich abzuwenden. Dabei handelt es\nsich nicht um ‚abstrakte’ oder ‚theoretische’ Zweifel, sondern um ein Alternativgeschehen, das im Ergebnis zwar nicht wahrscheinlich, aber eben aufgrund\nkonkreter Zweifel an der Aussage des M. als möglich angesehen werden\nmuss“ (UA S. 69).\n\n18 2. Die von den Revisionen jeweils mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält der sachlichrechtlichen Überprüfung\nstand.\n\n19 Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsge-\n\nricht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem\nTatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht\nüberspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben,\ndass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in\neine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Brause\nNStZ-RR 2010, 329, 330 f. m.N.). Solche Fehler vermag der Senat dem Urteil\ndes Landgerichts nicht zu entnehmen.\n\n20 a) Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft macht mit ihrem zentralen Angriff geltend, das Schwurgericht habe\nüberspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt, indem es\n– zusammenfassend bewertet (UA S. 69) – die alternative Tatbegehung durch\nM. im Ergebnis zwar als nicht wahrscheinlich, aber aufgrund konkreter Zweifel an der Aussage des M. als möglich angesehen habe.\n\n21 aa) Diese Bewertung steht indes im Einklang mit dem zutreffenden\nVerständnis des § 261 StPO. „Der vom Gesetz verwendete Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der\nvom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei\nihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über einen Tathergang,\ndem gegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen\nausscheiden müssten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an\ngesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen,\nob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht“ (BGHSt 10, 208, 209). Einen\n\nGrad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des A. , der ihm die Überwindung von Zweifeln an dessen Schuld gestattet hätte, hat das Schwurgericht\nnicht angenommen.\n\n22 bb) Dies geschah rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen erschöpfenden und fehlerfreien Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel\n(vgl. BGHSt 10, 208, 211; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung unzureichende 20). Die Revisionen übersehen, dass das Schwurgericht bei der Würdigung\nvon Qualitätsmängeln in den Bekundungen des M. die von diesem Angeklagten durch sein Aussageverhalten vereitelte konfrontative Befragung mit in\ndie Bewertung einzubeziehen hatte (vgl. BGHSt 51, 150, 157 m.w.N.). Gerade\nhinsichtlich des vom Schwurgericht zu Recht als bedeutsam bewerteten Abschnitts des Tatgeschehens, des zudem besonders blass geschilderten Waffenwechsels, durfte es insoweit eine markante Schwäche den der Aussage\ndes M. im Übrigen entnommenen bedeutsamen belastenden Angaben entgegenstellen.\n\n23 b) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung als\nselektiv, lückenhaft und teilweise widersprüchlich bewertet, zeigt sie keine\nsachlichrechtlichen Fehler auf.\n\n24 Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, Details aus dem Rand- und\nNachtatgeschehen, denen das Schwurgericht in geringem Umfang eine Beeinträchtigung der Aussagequalität des Angeklagten M. entnommen hat, anders zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 StR 319/10\nm.w.N.). Solches setzt die Revision mit ihrer Kritik indes voraus. Die Annahmen des Schwurgerichts, aus denen es gefolgert hat, die Aussagen des Angeklagten M. seien wenig plausibel, haben als mögliche, auf der Grundlage\nlückenlos bewerteter Feststellungen gezogene Schlüsse des Tatgerichts in\nder Revisionsinstanz Bestand. Die Grenze der Denkfehlerhaftigkeit wird vom\nLandgericht in seiner Beweiswürdigung an keiner Stelle überschritten.\n\n25 3. Danach haben der Freispruch des Angeklagten A. und die lediglich\nbegrenzte Verurteilung des Angeklagten M. Bestand. Eine Postpendenzverurteilung des Angeklagten M. wegen Strafvereitelung war bei der zweifelhaften Vortatbeteiligung hier nicht möglich.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-09/5-str-297-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-09/5-str-297-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:54.449514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-09/5-str-297-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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