{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"4 StR 472/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 472/10\n\nvom\n9. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2010\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 2. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das\nRechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als eine Entscheidung zur Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unter-\n\nblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft übersehen, die Maßregel einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen. Nach den rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen wurde bei ihm etwa 2006 eine\nPolytoxikomanie diagnostiziert. Nachdem der Angeklagte sich\nMitte 2007 im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hatte, konsumierte er ab Ende 2007 wieder täglich Kokain, Amphetamin und Cannabis, so auch am Tattag, dem\n9. Juli 2008. Durch die Tat wollte er sich weitere Betäubungsmittel verschaffen. Wegen einer nicht näher dargelegten Persönlichkeitsstörung 'und/oder' (UA S. 8) einer Drogenintoxikation hat das Landgericht nicht auszuschließen vermocht, dass\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der\nTat erheblich vermindert war. Durch diese nicht rechtsfehlerfreie Annahme des § 21 StGB (vgl. BGH 4 StR 47/10 zur Relevanz des Drogeneinflusses) wird der Angeklagte nicht beschwert.\n\nNach den Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilte\nTat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen … Es ist unwahrscheinlich, dass ein Heilungserfolg, der die Maßregelanordnung entbehrlich machen könnte, bereits dadurch eingetreten\nist, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben keine\nBetäubungsmittel mehr konsumiert. Eine solche Annahme wäre Spekulation, weil weder ein Laborbefund noch ein Gutachten eines Sachverständigen vorlag. Zudem blieb ungeklärt,\nseit wann der Angeklagte kein Rauschgift mehr genommen\nund ob er im Hinblick auf die Polytoxikomanie auch andere\nDrogen, wie zum Beispiel Alkohol, gemieden hat. Eine Abstinenz würde indes für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB sprechen.\n\nDie Änderung des § 64 StGB von einer Muss- in eine Sollvorschrift macht dessen Prüfung durch den Tatrichter nicht ent-\n\nbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich\nausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (Senat 4 StR 36/08 Rn. 5). Da\nder Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB\ndurch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff\nausgenommen hat, kann die Unterbringungsanordnung nachgeholt werden (BGHSt 37, 5). Der neue Tatrichter hat über die\nAnordnung nach § 64 StGB unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu entscheiden\".\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n3 In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat\naus, dass das Landgericht im Falle einer Anordnung der Unterbringung nach\n§ 64 StGB auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-09/4-str-472-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-09/4-str-472-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:56.015397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-09/4-str-472-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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