{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-11-04","aktenzeichen":"V ZB 202/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 202/10\n\nvom\n\n4. November 2010\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Juli 2010\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Juni\n2010 ohne gültige Dokumente aus den Niederlanden nach Deutschland ein und\nwurde am gleichen Tag in die Niederlande zurückgeschoben. Am Tage darauf\nwurde er zurücküberstellt. Es ergab sich, dass er in Malta einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 14. Juni 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von höchstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit\nder Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde\ndes Betroffenen mit Beschluss vom 28. Juli 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 5. August 2010 nach Malta zurückgeschoben worden.\n\n2 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\nunter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung\n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt,\nwohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er\nam 30. Juni 2010 dort über 69,75 € verfügt hat.\n\nII.\n\n3 Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.\n\n4 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur\nVeröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich\nauch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss.\nZur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.\n\n5 2. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf\n„die vorinstanzlich vorgelegten Erklärungen und Unterlagen“ Bezug genommen\nhat, ist dies schon deswegen ohne Belang, weil sich in den Verfahrensakten\neine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht findet. Im Übrigen wäre sie auch - wie der Senat ebenfalls in\ndem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Abschiebung geändert\nhaben können. Eine Erklärung, die den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt,\nist dann unerlässlich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der geänderten Lebensumstände\nim Ergebnis nicht verändert haben. Daran fehlt es.\n\n6 Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges der JVA Hannover vom 30. Juni 2010 darge-\n\nlegt hat, dass er zu diesem Zeitpunkt nur über 69,75 € verfügt hat. Das besagt\nnichts über seine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse.\n\n7 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven\nRechtsschutzes abzusehen.\n\n8 a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen\nGerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu\nden Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diese Anforderung\nist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer\nunbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67,\n245, 248). Sie steht aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV\nfestgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn\nsie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der\nErklärung im Ausland nicht erschwert.\n\n9 b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat,\nin den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,\netwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-\n\nnen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthaltsoder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in\ndem Fall des Betroffenen so verhält.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 14.06.2010 - 11 XIV 4356-B- -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 28.07.2010 - 11 T 440/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-04/v-zb-202-10","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-04/v-zb-202-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:57.317225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-04/v-zb-202-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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