{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-11-03","aktenzeichen":"1 StR 449/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 449/10\nvom\n3. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 12. April 2010 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und Verstoßes gegen\ndas BtMG als Ergebnis einer Verständigung (§ 257c StPO) nach Auflösung einer\nfrüher gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und teilweiser Einbeziehung der ihr\nzugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt; aus den übrigen Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe\nwurde eine weitere Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 9 mwN).\n\n2 Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision bleibt\nerfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Die Verfahrensrüge ist auf die unterbliebene Belehrung gemäß § 257c\nAbs. 5 StPO gestützt. Sie greift nicht durch. Eine der von § 257c Abs. 4 StPO\nerfassten Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 5 StPO\nvorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend wurde der Angeklagte\nauch nicht höher bestraft, als vom Gericht zugesichert. Unter welchen - eher ungewöhnlichen - Voraussetzungen bei solcher Fallgestaltung ein Urteil gleichwohl\n\nzum Nachteil des Angeklagten auf dem Verfahrensmangel einer unterbliebenen\nBelehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO beruhen könnte (vgl. BGH, Beschluss\nvom 17. August 2010 - 4 StR 228/10), mag dahinstehen, da jedenfalls hier eine\nsolche Möglichkeit nicht erkennbar ist.\n\n4 Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung wie folgt:\n\n5 Ausweislich der Urteilsgründe war dem Angeklagten in früheren Urteilen\nwegen eines „Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms“ und „Störung des Sozialverhaltens“ eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden. Hier ist die Strafkammer nach sachverständiger Beratung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen. Es sei, so die Revision, jedenfalls nicht\nauszuschließen, dass der Angeklagte nach einer Belehrung gemäß § 257c\nAbs. 5 StPO eine Verständigung abgelehnt und das Gericht im weiteren Verlauf\netwa als Ergebnis dann gestellter Beweisanträge oder auf sonstige Weise davon\nüberzeugt hätte, dass bei ihm entgegen der Auffassung des Sachverständigen\nentsprechend den früheren Urteilen die Voraussetzungen erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit vorlägen.\n\n6 Damit kann die Revision nicht durchdringen.\n\n7 Eine Vereinbarung gemäß § 257c StPO lässt die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unberührt, § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO. Offensichtlich deshalb hat die Strafkammer, erkennbar auch im Blick auf die (hier\ninhaltlich nicht zu überprüfenden) Feststellungen der früheren Urteile, nach der\nVerständigung noch die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung des\nSachverständigen überprüft. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Angeklagter gehindert sein könnte, auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme einzuwirken, die\ndas Gericht trotz einer vorangegangenen - auch nicht etwa unzulässig auf eine\n„Punktstrafe“ gerichteten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR\n\n293/06, BGHSt 51, 84, 86 mwN) - Verständigung durchführt, also offenbar als\nfür das Urteil bedeutsam ansieht. Auch für eine entsprechende Fehlvorstellung\ndes verteidigten Angeklagten spricht nichts. Gleichwohl wurden keine Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet gewesen wären, die Ausführungen des\nSachverständigen zur Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen.\n\n8 Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, bei der\nPrüfung der Frage, ob das Urteil auf der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen\nBelehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO beruhen könnte, von der Möglichkeit\neines letztlich durch die Belehrung ausgelösten anderen Prozessverhaltens des\nAngeklagten in Bezug auf die Überprüfung seiner Schuldfähigkeit auszugehen.\n\n9 Andere Anhaltspunkte dafür, dass sich die unterbliebene Belehrung auf\ndas Prozessverhalten des Angeklagten so ausgewirkt haben könnte, dass letztlich ein für ihn günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, nennt die Revision\nnicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom\n17. August 2010 - 4 StR 228/10, vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und vom\n2. November 2010 - 1 StR 469/10).\n\n10 2. Die von der Revision nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Der Senat bemerkt jedoch, dass Erwägungen dazu, ob künftig eine hier\nnicht geprüfte Sicherungsverwahrung in Betracht kommen könnte, im Urteil\nnicht geboten sind. Sie sollten unterbleiben, wenn sie, wie ausdrücklich hier,\nnicht zuletzt auch auf nach der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnissen\nberuhen, da in einem Urteil für anderes als das Ergebnis der Hauptverhandlung\nschon im Ansatz kein Raum ist.\n\nNack Wahl Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-03/1-str-449-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-03/1-str-449-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:01.468132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-03/1-str-449-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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