{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-11-02","aktenzeichen":"4 StR 522/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 522/10\n\nvom\n2. November 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 2010 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 6. Mai 2010 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Missbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern und in Tateinheit mit sexueller Nötigung\" zu der Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n2 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schwerem\nsexuellem Missbrauch eines Kindes nicht. Die Tatbestände des § 176 Abs. 1\nStGB und § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen jeweils nicht nur in objektiver Hinsicht voraus, dass das Opfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sondern auch, dass der Täter ein solches Alter des Opfers zumindest billigend in\nKauf nimmt. Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht jedoch\nrechtsfehlerhaft nicht getroffen (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 267 Rn. 7).\n\nHierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss\nvom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02, StV 2003, 393); dem angefochtenen Urteil lassen sich insbesondere keine Feststellungen etwa zur körperlichen Entwicklung und zum Erscheinungsbild des zur Tatzeit 12 Jahre alten Opfers entnehmen, die klar ersichtlich machen, dass dem Angeklagten das Alter seines\nOpfers zumindest gleichgültig gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April\n2008 – 5 StR 589/07, NStZ-RR 2008, 238).\n\n3 2. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes ist daher\naufzuheben; dies gilt auch für die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen sexueller Nötigung, da die Verwirklichung dieses Tatbestandes in\nTateinheit zu den angeklagten Verstößen gegen §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2\nNr. 1 StGB steht.\n\n4 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Bedenken gegen die strafschärfende Erwägung des Landgerichts bestehen, der Angeklagte habe sich \"an einem noch sehr jungen Mädchen\" vergriffen.\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-02/4-str-522-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-02/4-str-522-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.955892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-11-02/4-str-522-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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