{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2010-10-28","aktenzeichen":"5 StR 411/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 411/10\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 28. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine\nAussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten E. werden nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagte E. hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Misshandlung eines\nSchutzbefohlenen schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Angeklagte E.\n– als Unterlassungstäterin – zu einer solchen von zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zwei Monate als\nvollstreckt erklärt und die Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten E.\n\nzur Bewährung ausgesetzt. Lediglich die Revision des Angeklagten\nT. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat sich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte T. als „Stiefvater“ des zur Tatzeit neun Jahre alten Nebenklägers\ndiesen vom 1. September 2005 bis zum 24. Mai 2006 durch drangsalierende\nErziehungsmethoden im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch Zufügen seelischen Leidens mit erheblicher Verängstigung quälte (vgl. Fischer, StGB\n57. Aufl. § 225 Rdn. 8a m.w.N.). Die allein sorgeberechtigte Mutter des Nebenklägers, die Angeklagte E. , schritt gegen ihren Lebensgefährten\nnicht ein.\n\n3 2. Auch die Strafaussprüche halten der – freilich eingeschränkten\n(BGHSt 29, 319, 320) – revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt\nindes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige\nPrognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2\nStGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern\nberuft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tatnäherer Aburteilung (UA S. 30). In die Würdigung hätten die im Rahmen der\nStrafzumessung (UA S. 29) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam bewerteten Umstände (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der\nDDR; möglicherweise Überforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS\ndes Nebenklägers) in den Blick genommen werden müssen.\n\n4 3. Dies wird Aufgabe des neu berufenen Tatgerichts sein. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht.\n\nBasdorf Raum Brause\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/5-str-411-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/5-str-411-10","retrieved":"2026-10-24 07:55:54.349190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-28/5-str-411-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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