{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-10-28","aktenzeichen":"4 StR 388/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 388/10\n\nvom\n28. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 beschlossen:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. März\n2010 wirksam zurückgenommen ist.\n\n2. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2010\nist gegenstandslos.\n\n3. Die Anträge des Angeklagten auf \"Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand\" werden verworfen.\n\n4. Die weitere Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 5. März 2010 wird verworfen.\n\n5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte wurde am 5. März 2010 vom Landgericht Hagen wegen\nversuchter gefährlicher Körperverletzung und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das\nUrteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. März 2010 Revision eingelegt;\nihm wurde das landgerichtliche Urteil am 20. April 2010 zugestellt. Da eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht mit Be-\n\nschluss vom 1. Juni 2010 das Rechtsmittel als unzulässig. Diese Entscheidung\nwurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2010 zugestellt. Mit einem\nam 9. Juni 2010 eingegangenen Schreiben beantragte der Angeklagte selbst\neine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Mit\nSchriftsatz vom 31. Mai 2010, eingegangen am 14. Juni 2010, nahm der Verteidiger des Angeklagten die Revision zurück.\n\n2 In mehreren am oder nach dem 23. Juni 2010 eingegangenen Schreiben\nlegte der Angeklagte selbst \"weitere Revision\" ein, beantragte erneut eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Aufhebung\ndes Verwerfungsbeschlusses, ferner begehrte er \"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\". Die Anträge haben keinen Erfolg; die erneut eingelegte Revision\nist unzulässig.\n\n3 1. Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.\n\n4 Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nüber sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft\nerlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).\nVorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs.\n2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen.\n\n5 Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht\nvorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe\n\nder Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des\nVerteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR\n573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33\nm.w.N.).\n\n6 Der Angeklagte war bei der Abgabe der Erklärung über die Ermächtigung\nauch verhandlungsfähig. Weder die Urteilsgründe noch der Schriftsatz seines\nVerteidigers vom 14. Juli 2010, in dem dieser das vor der Revisionsrücknahme\ngeführte Gespräch mit dem Angeklagten schildert, ergeben einen Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gerechtfertigt sein könnten, zumal der beim Angeklagten in dem Urteil des Landgerichts diagnostizierte \"Querulantenwahn\" nicht zu einer Aufhebung seines Einsichts- oder Steuerungsvermögens geführt hat. In einem derartigen Fall kann\ndie Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR\n502/99 m.w.N.).\n\n7 Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.;\nvgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 m.w.N.).\n\n8 Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten\nwirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008\n- 2 StR 399/08 m.w.N.).\n\n9 2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2010 ist damit gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen,\nebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO (vgl. auch hierzu BGH, Beschluss\nvom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).\n\n10 Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist\nverspätet erklärt, zudem steht ihr die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme\nentgegen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 12).\n\n11 3. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen und er\ndieses Rechtsmittel unzulässig erneut eingelegt hat, hat er die Kosten dieser\nRechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n12 4. Die am 19. und 21. Oktober 2010 eingegangenen Schreiben des Angeklagten haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen.\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/4-str-388-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/4-str-388-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.840531+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-28/4-str-388-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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