{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-10-28","aktenzeichen":"3 StR 324/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 324/10\n\nvom\n28. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2010 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zwei Fällen\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und mehrere Gegenstände eingezogen. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen\nseine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 1. Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der gesondert\nVerfolgte S. am späten Vormittag des 28. September 2008 in\nN. . Dort übergab der Angeklagte dem S. eine Tüte mit\n487,4 Gramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von 232,37 Gramm (Fall III. 1. der\nUrteilsgründe). Am 2. Dezember 2008 bewahrte der Angeklagte in seiner Woh-\n\nnung 204,73 Gramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von 38,7 Gramm sowie\nStreckmittel auf (Fall III. 2. der Urteilsgründe). In beiden Fällen war das Heroin\nzum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.\n\n4 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben hat.\n\n5 Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als (Mit-) Täterschaft oder Beihilfe einzuordnen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem\nGrad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 StR 468/00, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 56; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ\n2007, 531). Dabei ist bei verbleibenden Zweifeln am Tatgeschehen von der für\nden Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Die Tätigkeit\neines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten (BGH, Urteil vom 28.\nFebruar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219).\n\n6 Zu der auf der Grundlage der Feststellungen nach diesen Maßstäben erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-) Täterschaft\nund Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es ist nicht festgestellt, dass\nder Angeklagte mit dem An- oder Verkauf des Heroins befasst war oder sonst\nentscheidenden Einfluss auf dessen Umsatz ausübte. Ein von ihm tatsächlich\nerlangter oder beabsichtigter Vorteil aus den Betäubungsmittelgeschäften lässt\nsich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Die Feststellungen lassen\ndie Möglichkeit zu, dass der Angeklagte das Heroin im Fall III. 1. der Urteilsgründe lediglich als Kurier des Verkäufers dem S. aushändigte und im\nFall III. 2. der Urteilsgründe lediglich für den Verkäufer aufbewahrte, um dieses\n\nnach dessen Weisungen dem Käufer zu übergeben. Für solche nur untergeordnete Hilfstätigkeiten des Angeklagten in beiden Fällen spricht der Inhalt der zur\nBegründung des Teilfreispruchs mitgeteilten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 11. Mai 2009, in der der Angeklagte als \"Bunkerhalter\"\ndes gesondert Verfolgten B. bezeichnet wird, in dessen Auftrag er in mehreren Fällen das Rauschgift dem Käufer übergeben haben soll.\n\n7 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n8 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch\ndie Einziehung von Gegenständen sorgfältig zu begründen ist. Die Formulierung \"1 braune Tasche mit 2 x ca. 500 g brauner Substanz und 1 x ca. 150 g\nbrauner Substanz, 1 blaue Tasche mit Verpackungsmaterial,.... und 1 schwarze\nSporttasche mit Löffel werden eingezogen\", lässt nicht die Überprüfung zu, ob\ndie Einziehungsvoraussetzungen vorliegen.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/3-str-324-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/3-str-324-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.970829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-28/3-str-324-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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