{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-10-27","aktenzeichen":"2 StR 487/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 487/10\nvom\n27. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 9. April 2010 - auch soweit es die\nMitangeklagten K. und D. betrifft - mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit gemäß § 111i Abs. 2 StPO\nfestgestellt ist, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von\n522.500 € Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 12 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, und der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der\nAnordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 € Ansprüche von Verletzten ent-\n\ngegenstehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung nach § 111i\nAbs. 2 StPO richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte,\ndie Mitangeklagten K. und D. sowie zwei weitere Mittäter als Mitglieder\neiner Bande ab November 2008 sieben Einbruchsdiebstähle, indem sie sich\ngewaltsam Zutritt zu Supermärkten und Baumärkten verschafften, dort aufgestellte Geldautomaten aufbrachen und das darin befindliche Bargeld entwendeten. In fünf weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Einbruchs und in einem\nweiteren Fall bei der Verabredung hierzu. Der Angeklagte und seine Mittäter\nerlangten dabei nach den Feststellungen eine Beute von insgesamt 492.055 €.\nOhne nähere Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Anordnung\neines Verfalls in Höhe von 522.500 € gegen jeden Angeklagten Ansprüche von\nVerletzten entgegenstehen.\n\n3 2. Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO hat schon deshalb keinen\nBestand, da angesichts der Höhe des nach den Feststellungen erbeuteten Gesamtbetrages von 492.055 € das Abstellen auf einen Betrag von 522.500 €\nnicht nachvollziehbar ist. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der Höhe eines möglichen Wertersatzverfalls darüber hinaus zu prüfen haben, ob jeder der Angeklagten die gesamte Beute im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB\n\"erlangt\" hat und ob gegebenenfalls die Anwendung der Härtevorschrift des\n§ 73c Abs. 1 StGB in Betracht kommt.\n\n4 3. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils im Ausspruch nach\n§ 111i Abs. 2 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K.\nund D. zu erstrecken.\n\n5 4. Soweit das Landgericht hier fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten\ngewertet hat, die Taten seien in Einzelfällen dadurch erleichtert worden, dass\nvon Seiten der Banken und Sparkassen keine hinreichenden Sicherungen gegen Einbrüche und Diebstähle vorgesehen gewesen und die Taten dem Angeklagten und seinen Mittätern daher sehr leicht gemacht worden seien, beschwert dies den Angeklagten nicht.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-27/2-str-487-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-27/2-str-487-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:43.634187+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-27/2-str-487-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2010-10-27","dockets":["2 StR 487/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 StR 487/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-27/2-str-487-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 9. April 2010 - auch soweit es die\nMitangeklagten K. und D. betrifft - mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit gemäß § 111i Abs. 2 StPO\nfestgestellt ist, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von\n522.500 € Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/111i","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111i","label":"§ 111i StPO","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:43.634187+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}