{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-10-21","aktenzeichen":"V ZB 176/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 176/10\n\nvom\n\n21. Oktober 2010\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 21. Juni 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in\nden Rechtsmittelinstanzen werden dem Land Hessen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 6. Mai 2010 von Griechenland über Italien und Frankreich in\ndie Bundesrepublik ein. Er meldete sich am 7. Mai 2010 gegen 0.10 Uhr bei der\nBundespolizei in Frankfurt. Dort wurde er wegen des Verdachts des Verstoßes\ngegen das Aufenthaltsgesetz vorläufig festgenommen, weil er keine Identitätspapiere vorlegen konnte.\n\n2 Der Betroffene, der über keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik\nverfügt, hatte bereits in Griechenland und Norwegen Asylanträge gestellt.\n\n3 Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht die Haft zur\nSicherung der Zurückschiebung bis zum 6. August 2010 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, ohne den Betroffenen persönlich angehört zu haben.\n\n4 Am 1. Juli 2010 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen, weil sein\nVerfahrensbevollmächtigter bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zurückschiebung nach Griechenland beantragt hatte.\n\n5 Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen,\ndass die Entscheidung des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat.\n\nII.\n\n6 Das Beschwerdegericht hat u.a. ausgeführt, dass die Haftgründe nach\n§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG erfüllt seien. Der Betroffene habe nicht\nnach § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Zurückschiebung nicht entziehen werde. Zwar habe er sich bei der Bundespolizei gemeldet. Jedoch verfüge er weder über einen festen Wohnsitz noch über persönliche Bindungen und sei schon zweimal aus Griechenland ausgereist. Es könne\nauch davon ausgegangen werden, dass die Zurückschiebung innerhalb der\nDrei-Monats-Frist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) erfolge.\n\nIII.\n\n7 1. Die auf Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft (vgl. Senat,\nBeschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, juris Rn. 7, 9) und auch im Übrigen\nzulässig (§ 71 Abs. 1 FamFG).\n\n8 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\n(§ 62 Abs. 1 FamFG). Denn die Feststellung, der Betroffene habe durch sein\nVerhalten deutlich gemacht, dass er nicht nach Griechenland möchte, sondern\nin Deutschland bleiben und sich der Zurückschiebung entziehen wolle, hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte den Betroffenen anhören müssen.\n\n9 a) Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nach Art. 103 Abs. 1\nGG, § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur\nabsehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in\nerster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB\n2/10, FGPrax 2010, 163; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ\n184, 323 Rn. 13; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, juris Rn. 8).\n\n10 b) Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Denn seit dem Erlass der\nHaftanordnung hatten sich neue Gesichtspunkte ergeben, die eine persönliche\nAnhörung erforderlich machten. Der Betroffene hatte nämlich im Beschwerdeverfahren u.a. geltend gemacht, er sei nach Deutschland gekommen, um hier\neinen Asylantrag zu stellen; deshalb habe er sich bei der Bundespolizei gemeldet. Er werde sich bis zur Entscheidung darüber, ob ein Asylverfahren in\nDeutschland durchgeführt werde, in einer Aufnahmeeinrichtung zur Verfügung\nhalten und nicht untertauchen.\n\n11 c) Zutreffend weist der Betroffene darauf hin, dass der ernsthafte Wille,\nein Asylverfahren durchzuführen, in die Beurteilung, ob er ohne die Freiheitsentziehung untertauchen wird, einzustellen ist. Dabei kommt insbesondere dem\nUmstand, dass der Betroffene sich aus freien Stücken bei der Bundespolizei\n\ngemeldet hat, eine Bedeutung zu, die nicht ohne weiteres hinter die nach Ansicht des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände - den fehlenden festen\nWohnsitz, die fehlenden sozialen Bindungen in Deutschland und die zweimalige\nAusreise aus Griechenland - zurücktreten kann. Denn der Betroffene hat die\nwiederholte Ausreise aus Griechenland mit den Verhältnissen, unter denen\nAsylbewerber dort leben müssen, plausibel begründet. Ob dieses Vorbringen\nglaubhaft ist, kann nur aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen\nhinreichend sicher beantwortet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März\n2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 10).\n\n12 3. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG) verletzt (vgl. § 62 Abs. 1 FamFG). Denn das Unterlassen der notwendigen\nmündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl aufrechterhaltenen Haft zur Sicherung der\nZurückschiebung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der\ndurch die Nachholung der Maßnahme - jedenfalls im Fall der Erledigung der\nHauptsache - rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senat, Beschluss vom 4.\nMärz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 10).\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 430 FamFG;\nunter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Land Hessen als derjenigen Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18).\n\n14 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2010 - 934 XIV 1232/10 -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2010 - 2-29 T 88/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-21/v-zb-176-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-21/v-zb-176-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.990722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-21/v-zb-176-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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