{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-10-21","aktenzeichen":"IX ZR 207/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 207/08\n\nvom\n\n21. Oktober 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und\nGrupp\n\nam 21. Oktober 2010\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008, berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2008,\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.467 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vergleichs vom\n2. Januar 2002 nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Es\nist davon ausgegangen, dass die Regelung des § 19 Nr. 4 des Gesellschafts-\n\nvertrages mangels anderweitiger Regelung im Vergleich vom 2. Januar 2002 im\nKern fortbestehen sollte. Folglich bedurfte es zur Auslegung des Vergleichs\nkeiner Feststellungen, was sonst branchenüblich sein mag. Das Gebot des\nrechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des\nformellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145,\n148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216). Nur wenn der Vortrag vom\nRechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus erheblich ist, bedarf es einer\nAuseinandersetzung.\n\n3 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs\nvom 2. Januar 2002 erfordert auch nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Hätte das Berufungsgericht, wie\ndie Beschwerde geltend macht, gegen den Grundsatz der widerspruchsfreien\nund interessengerechten Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB\nverstoßen, wären Interessen der Allgemeinheit nicht berührt. Weder bestünde\nWiederholungs- noch Nachahmungsgefahr. Die Beschwerde legt im Übrigen\nkeine der beiden Gefahren konkret dar. Sie lassen sich auch nicht unmittelbar\naus der rechtlichen Begründung des Berufungsurteils oder der Sache selbst\nableiten, weil es sich hierbei um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Vertragsklausel handelt.\n\n4 3. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung\nder Frage erforderlich, ob der Kläger die Kosten der Vollstreckung aus dem am\n2. Januar 2002 geschlossenen Vergleich nach § 788 Abs. 2 ZPO gegen die\nverbliebenen Gesellschafter festsetzen lassen kann, soweit sein Abfindungsanspruch durch den am 15. Dezember 2005 geschlossenen Vergleich in vollstreckungsfähiger Weise bestätigt worden ist. Es ist bereits geklärt, dass Vollstreckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, wenn\n\ndie Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der\nihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch\neinen Prozessvergleich bestätigt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003\n- IXa ZB 204/03, WM 2003, 2294; v. 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, MDR\n2010, 654).\n\n5 4. Bedarf an Einheitlichkeitssicherung wird schließlich auch nicht durch\ndie Annahme des Berufungsgerichts begründet, den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden daran, dass der von den Beklagten verursachte Schaden durch zwei im Vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose Rechtsmittel vergrößert wurde. Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur\nZurechnung des Verschuldens eines Zweitanwalts im Verhältnis zwischen\nMandant und Erstanwalt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM\n1994, 948; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl.\nauch Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595, sowie Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts\n8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass\nden Kläger ein eigenes Verschulden treffe, weil er nach seinem eigenen Informationsstand vor Einlegung jener Rechtsmittel selbst habe erkennen können,\ndass hierfür keine Erfolgsaussichten bestünden.\n\n6 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nGanter Kayser Gehrlein\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 O 393/06 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2008 - 12 U 94/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-21/ix-zr-207-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-21/ix-zr-207-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:29.630466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-21/ix-zr-207-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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