{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2010-10-20","aktenzeichen":"IV ZB 11/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 11/10\nvom\n\n20. Oktober 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,\ndie Richter Felsch und Dr. Karczewski\n\nam 20. Oktober 2010\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main vom 28. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten\nals unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 357.200 €\n\nGründe:\n\n1 1. Die Beklagte hat durch ihren (früheren) Prozessbevollmächtigten gegen das diesem am 21. Januar 2010 zugestellte erstinstanzliche\nUrteil fristgerecht am 3. Februar 2010 Berufung eingelegt. Am 20. April\n2010 hat sich der Vorsitzende des Berufungsgerichts telefonisch bei der\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem Verbleib\nder Berufungsbegründung erkundigt. Bei Gericht eingehend per Telefax\nam 22. April 2010 hat der Prozessbevollmächtigte die Berufung begründet und zugleich beantragt, der Beklagten gegen die Versäumung der\nBerufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren.\n\n2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 28. Mai 2010 zurückgewiesen und zugleich die Berufung als\nunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte\nund begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\n3 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist aber\nnicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche\nFragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\nDas Berufungsgericht hat nicht gegen das Rechtsstaatsgebot oder das\nGebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Auch weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich, vielmehr ist der Beklagten die begehrte\nWiedereinsetzung lediglich aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zu versagen.\n\n4 a) Die Beklagte macht geltend, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, soweit das Berufungsgericht ihrem früheren Prozessbevollmächtigten vorhalte, er habe\nhier aus Anlass einer verspäteten Aktenvorlage die ordnungsgemäße\nEintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch seines Büros\npersönlich kontrollieren müssen. Bisher habe es der Bundesgerichtshof\ndemgegenüber genügen lassen, wenn sich ein Rechtsanwalt allein aufgrund der in seiner Handakte befindlichen Vermerke von der ordnungsgemäßen Fristennotierung überzeuge (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom\n8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 m.w.N.; 14. Juni 2006\n- IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 Rn. 6).\n\n5 b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil die Beklagte ihren\nWiedereinsetzungsantrag anderweitig nicht ausreichend begründet hat.\nAus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei,\ndass ein - ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - persönliches Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung\nder am Montag, dem 22. März 2010 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ausscheidet.\n\n6 Losgelöst von der Frage einer ordnungsgemäßen Fristnotierung im\nFristenkalender und der Wahrung der Vorfrist war die Handakte dem\nRechtsanwalt jedenfalls mit Blick auf den aus der Handakte ersichtlichen\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist und gemessen an der vorgetragenen Büroanweisung im Ergebnis pünktlich zwei Wochenenden vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ist es dem Rechtsanwalt auch\ngrundsätzlich gestattet, die Fristenkontrolle seinem Büropersonal zu\nüberantworten, so setzt die persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts für die Fristwahrung jedenfalls dann wieder ein, wenn ihm die\nHandakten zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen\nProzesshandlung wieder vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460 unter 2 m.w.N.;\n22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 269 unter 1 und 3). Insoweit ist dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er die Akten hier nochmals aus der Hand gab und\ninfolgedessen offenbar binnen sehr kurzer Zeit aus dem Blick verlor, anstatt lediglich die für die Weiterbearbeitung erforderliche Parallelakte\nhinzu zu ziehen und die bereits begonnene Bearbeitung der Berufungsbegründung fortzusetzen. Die Anweisung, die Akten \"zur Hauptfrist\" wieder vorzulegen, war geeignet, die Büromitarbeiter zu irritieren, denn\n\nnach der behaupteten internen Büroanweisung war die Handakte gemessen an der notierten Vorfrist bereits eine Woche zu spät vorgelegt worden (darin unterscheidet sich der Fall vom Beschluss des VI. Zivilsenats\ndes BGH vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252) und auch\nder Zeitpunkt für eine Vorlage zur Hauptfrist (Freitag, der 12. März 2010)\nbereits überschritten. Vor diesem Hintergrund konnte diese Fristverfügung den Anschein erwecken, als stehe dieser Termin noch aus, so dass\ndie Akte nochmals \"auf Frist\" gelegt werden könne. Der Rechtsanwalt\nhätte hier deshalb zumindest eine sofortige oder exakt datierte Wiedervorlage verlangen müssen.\n\nTerno Wendt Dr. Kessal-Wulf\n\nFelsch Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 14.01.2010 - 19 O 200/08 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2010 - 12 U 15/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/iv-zb-11-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/iv-zb-11-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:29.049498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-20/iv-zb-11-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2010-10-20","dockets":["IV ZB 11/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.10.2010 – IV ZB 11/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/iv-zb-11-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main vom 28. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten\nals unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 357.200 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Darmstadt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Darmstadt","date":"2010-01-14","docket":"19 O 200/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt am Main","court_id":"olg-frankfurt-main","court_as_stated":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","date":"2010-05-28","docket":"12 U 15/10","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2010:0528.12U15.10.0A","id":"olg-frankfurt-main/2010-05-28/12-u-15-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2010-05-28/12-u-15-10","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2010-10-20","docket":"IV ZB 11/10","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2010-10-20/iv-zb-11-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/iv-zb-11-10","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:29.049498+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}