{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-10-20","aktenzeichen":"2 StR 404/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 404/10\nvom\n\n20. Oktober 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober\n2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nfür den Angeklagten als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2010, soweit es den\nAngeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,\n\nb) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung,\nwegen Vergewaltigung in acht Fällen, wegen sexueller Nötigung sowie wegen\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Es hat\ndabei eine Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom\n17. November 2008 sowie unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren aus einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 12. Januar 2009 die\ndarin gebildeten Einzelstrafen einbezogen. Außerdem hat es den Angeklagten\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht\nMonaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der\nSachrüge allein dagegen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht geprüft habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Wegen der hier zu bejahenden inneren\nAbhängigkeit der Sicherungsverwahrung von der Strafzumessung ist es jedoch\nnicht auf die Entscheidung der Maßregelfrage beschränkbar, sondern erfasst\nzugleich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) den Strafausspruch.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\n3 Der Angeklagte M. weist zahlreiche Vorstrafen auf - u. a. wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung - und befand sich zur Tatzeit aufgrund\neiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter laufender Bewährung. Er kannte die Geschädigte bereits seit Mitte der 80er Jahre flüchtig. Nach\neinem Kneipenbesuch in der Zeit zwischen Mitte und Ende April 2008 ließ sich\ndie angeheiterte Geschädigte bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem\nAngeklagten M. auf der Straße dazu überreden, mit ihm und seinem Sohn,\ndem Mitangeklagten H. , in seiner Wohnung weiter zu trinken. Gegen Mitternacht befand sich die Geschädigte aufgrund des Konsums des Alkohols und\nmöglicherweise auch aufgrund der unbemerkten Verabreichung eines Medikamentes oder Betäubungsmittels in einem so bewusstseinsgetrübten Zustand,\ndass ihr Erinnerungsvermögen aussetzte. Die Angeklagten M. und H. fassten den Entschluss, diesen Zustand dazu auszunutzen, sich die Geschädigte\nsexuell gefügig zu machen. Nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen\nwar, vermittelten sie ihr glaubhaft, dass sie mit beiden Geschlechtsverkehr gehabt habe und sie kompromittierende Fotos gemacht hätten. Der Angeklagte\nM. drohte der stark übergewichtigen, sich ihres Körpers schämenden Geschädigten, die Fotos an Personen in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu\n\nversenden, wenn sie ihm und seinem Sohn nicht sexuell zur Verfügung stehen\nsollte. Die Geschädigte sah in der Folgezeit aus Scham und weil sie aufgrund\nihres Erscheinungsbildes daran zweifelte, dass ihr die Polizei Glauben schenken würde, von einer Strafanzeige ab. In der Zeit von Mai bis September 2008\nzwang der Angeklagte M. die Geschädigte teilweise unter Ausnutzung einer\nschutzlosen Lage, teilweise mit Drohungen, aber auch durch die Anwendung\nvon Gewalt in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen, die sich regelmäßig über\nStunden hinzogen. Dabei kam es zu Oral- und Geschlechtsverkehr sowie in\neinzelnen Fällen zu weiteren, das Opfer in ganz besonderem Maße erniedrigenden sexuellen Handlungen. In neun Fällen beteiligte sich der Mitangeklagte\nH. , in einem Fall der Mitangeklagte W. , der mit dem Angeklagten M. bekannt war, an den sexuellen Übergriffen.\n\n4 Bei der Geschädigten entwickelte sich infolge des Geschehens eine\nposttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte. Weil\nsie der Belastung durch die laufende Hauptverhandlung nicht mehr gewachsen\nwar, trank sie in Suizidabsicht Alkohol, was zu einer lebensbedrohlichen Blutalkoholkonzentration führte.\n\n5 Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte\nM. es am 18. November 2008 unterließ für den D. , der aufgrund des\nKonsums von Alkohol und Drogen die Besinnung verloren hatte, ärztliche Hilfe\nzu holen, obwohl er erkannt hatte, dass dieser sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand. D. verstarb im Zeitraum zwischen 18. November\n2008, 22.00 Uhr und dem Abend des 19. November 2008 an einer Alkohol- und\nBetäubungsmittel-Mischintoxikation.\n\n6 Die schriftlichen Urteilsgründe enthalten zur Möglichkeit der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung keine Ausführungen.\n\n7 2. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob gegen\nden Angeklagten die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3\nStGB angeordnet werden kann. Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht\nzur Erörterung der maßgeblichen Umstände, da die Staatsanwaltschaft - insoweit unverständlicherweise - in der Verhandlung keinen entsprechenden Antrag\ngestellt hat (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Das Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung kann jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen,\nwenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe\nlegen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die\nAllgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH NJW 1999, 2606; 3723, 3724). Bei den\nErmessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 StGB müssen\ndie Urteilsgründe zudem in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren\nWeise erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat\n(vgl. BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGHR StGB § 66 Abs. 2, Ermessensentscheidung 2, fehlende Erörterung).\n\n8 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Nach den von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen liegen die\nformellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Der Angeklagte M. wurde in dem angefochtenen Urteil wegen 11 Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu\nEinzelstrafen zwischen zwei und neun Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen in zehn Fällen mehr als drei Jahre (§ 66 Abs. 3 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB).\nDie Umstände des Falles legten auch die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies ergibt sich aus dem jeweils\n\nfestgestellten Tatbild, den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor allem\nwegen Gewaltdelikten, sowie dem Umstand, dass er sich zu den Tatzeiten unter laufender Bewährung wegen einer Straftat gemäß § 224 StGB befand. Das\nLandgericht hatte deshalb unbeschadet eines insoweit fehlenden Antrags der\nStaatsanwaltschaft sachlichen Anlass, sich mit der Frage der Anordnung der\nSicherungsverwahrung zu befassen und seine dahin gehenden Überlegungen\nin den Urteilsgründen zu dokumentieren.\n\n9 3. Der Rechtsfehler führt, insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301\nStPO), zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz insoweit an\nsich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass\ndie den Strafrahmen ausschöpfende Gesamtstrafe von 15 Jahren und die sie\nbildenden Einzelstrafen sowie die Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen unterlassener Hilfeleistung niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht\nzugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte.\n\nRissing-van Saan Fischer Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/2-str-404-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/2-str-404-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:43.362702+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-20/2-str-404-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2010-10-20","dockets":["2 StR 404/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.10.2010 – 2 StR 404/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-20/2-str-404-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2010, soweit es den\nAngeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,\n\nb) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:43.362702+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}