{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-10-19","aktenzeichen":"1 StR 510/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 510/10\nvom\n19. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 gemäß\n§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2010\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.\n\n2 a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein\nVerschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus\nihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die\nEinlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das\n\nUrteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c\nStPO).\n\n3 Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft\ngeständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. BGH aaO; auch Senatsbeschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).\n\n4 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die\nschlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu\nregelmäßig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07, Rn. 6).\n\n5 Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angekündigte anwaltliche Versicherung des früheren Verteidigers wurde nicht vorgelegt.\n\n6 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349\nAbs. 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist (§§ 341, 43 StPO) wurde nicht eingehalten.\n\n7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nElf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-19/1-str-510-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-19/1-str-510-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:01.303646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-19/1-str-510-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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