{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-10-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 47/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 47/10\n\nvom\n\n18. Oktober 2010\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas\nnach mündlicher Verhandlung\n\nam 18. Oktober 2010\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar\n2010 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem 5. November 1974 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Am 10. Dezember 2008 beschloss die\nzuständige Abteilung des Vorstands der Antragsgegnerin, die Zulassung des\nAntragstellers wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Hierüber erteilte die\n\nAbteilungsvorsitzende dem Antragsteller am 29. Dezember 2008 einen entsprechenden Bescheid. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen\ndiesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet\nsich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\n2 Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.\nzulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n3 1. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller wirksam zugestellt\nworden. Anders als der Antragsteller meint, war ihm nach § 215 Abs. 3 BRAO\ni.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO a.F., § 16 Abs. 2 FGG a.F. und §§ 315 Abs. 3, 317\nAbs. 4 ZPO analog eine durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Ausfertigung des Beschlusses\nzuzustellen. Das ist, wie die zurückgesandte Ausfertigung belegt, geschehen.\n\n4 2. Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, sich zunächst mit\ndem parallelen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheids nach\n§ 215 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO a.F. (dazu Senat, Beschluss vom\n3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, juris) zu befassen. Er durfte auch unmittelbar in eine Überprüfung des Widerrufsbescheids selbst eintreten und über dessen Rechtmäßigkeit entscheiden.\n\n5 3. Der Widerrufsbescheid ist (formell und materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.\n\n6 a) Die Einwände des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit\ndes Widerrufsbescheids sind unbegründet.\n\n7 aa) Die Antragsgegnerin ist, was dem Antragsteller entgangen ist, nach\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. für den Erlass des Widerrufsbescheids zuständig.\n\n8 bb) Der Bescheid ist dem Antragsteller, wie in entsprechender Anwendung von § 41 VwVfG (heute: nach § 32 BRAO i.V.m. § 41 VwVfG) geboten,\nschriftlich bekannt gemacht worden. Zu seiner ordnungsgemäßen Bekanntmachung musste er, anders als der Antragsteller offenbar meint, nicht von allen\nMitgliedern der für die Entscheidung über den Widerruf zuständigen Abteilung\ndes Vorstands der Antragsgegnerin unterzeichnet sein. Diese haben zwar mit\ndem Beschluss der Abteilung vom 10. Dezember 2008 an der internen Willensbildung der Abteilung mitgewirkt. Der dem betroffenen Rechtsanwalt auf Grund\ndes Beschlusses zu erteilende Widerrufsbescheid ist Teil von dessen Ausführung, die nach § 77 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BRAO\nder Abteilungsvorsitzenden obliegt, die den Bescheid deshalb zu Recht und\nwirksam allein unterzeichnet hat.\n\n9 b) Auch in der Sache ist der Bescheid nicht zu beanstanden.\n\n10 aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom\n25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom\n21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom\n26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).\n\n11 bb) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids\nvor.\n\n12 (1) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende\nZwangsvollstreckungsverfahren betrieben:\n\n1. Be. Wasserbetriebe wegen 7.774,14 €,\n2. Be. Bank wegen 11.778,30 €,\n3. B. AG wegen 440.000,00 €,\n4. L. wegen 941.867,88 €,\n5. H. wegen 382,73 €,\n6. R. M. wegen 26.300,00 €,\n7. Justizkasse wegen 16.000,00 €,\n8. Vermieter Be. Straße wegen 17.000,00 €.\n\n13 Außerdem erhob eine Firma G. eine Forderung von\n9.336,14 € gegen ihn. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus seinen laufenden Einkünften war der Antragsteller nicht in der Lage. Er hatte allerdings geltend gemacht, er habe verwertbares Vermögen (Geldanlage, Lebensversicherungen), das er zur Tilgung eines Teils seiner Verbindlichkeiten einsetzen wolle.\nDie Forderungen der B. AG seien durch ein Grundstück gesichert. Bei der\nL. bemühe er sich um eine Regelung. Bei Erlass des Widerrufsbescheids war dem Antragsteller aber weder eine Rückführung seiner\nSchulden gelungen, noch hatte er mit den Gläubigern B. und L.\neine Regelung erreicht, die ihn wieder in die Lage versetzt hätte,\ngeordnet zu wirtschaften. Seine Vermögensverhältnisse waren deshalb nicht\n\nmehr geordnet. Das zeigt sich auch darin, dass er das Mandatsverhältnis zu\nseiner Mandantin M. nutzte, um sich von ihr Darlehen gewähren zu lassen.\nEs war nicht zu erkennen, ob und wie es dem Antragsteller gelingen könnte,\nseine Vermögensverhältnisse wieder nachhaltig zu ordnen.\n\n14 (2) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,\ngeht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,\nBeschluss vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel\nauch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit\nFremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise\nnicht zutraf, sind nicht ersichtlich.\n\n15 cc) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht\nnachträglich entfallen.\n\n16 (1) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des\nSenats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen\nist (Senat, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75,\n356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dem\nliegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei\nwiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm ge-\n\nlungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat,\nBeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls.]\n= juris Rn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 60). Deshalb kann ein\nnachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt\nwerden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 27.\nMai 2010 - AnwZ (B) 95/08, juris).\n\n17 (2) Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.\n\n18 (a) Er hat weder dargelegt noch belegt, dass er seine Schulden beglichen oder mit den Gläubigern Tilgungsvereinbarungen getroffen hätte. Seine\nVermögensverhältnisse haben sich vielmehr deutlich verschlechtert. Nach den\nAngaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte vor\ndem Landgericht Be. nach dem in dieser Sache ergangene Urteil vom\n24. Juni 2010 ( Wi Js ) gemacht hat, hat er als Rechtsanwalt keine Einkünfte mehr. Er lebt vielmehr von einer Altersrente von 317 €\nmonatlich. Außerdem ist er jetzt mit mindestens einem Haftbefehl und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen,\nso dass Vermögensverfall bei ihm jetzt auch gesetzlich vermutet wird.\n\n19 (b) Der Antragsteller kann diese Vermutung zwar widerlegen. Dazu muss\nder betroffene Rechtsanwalt aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen (Senat, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B)\n80/90, NJW 1991, 2083, 2084; vom 29. September 2003\n- AnwZ (B) 68/02, juris; vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03, juris; vom\n31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Insbesondere muss\n\ner eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und\nim Einzelnen erläutern, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in\nwelcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Der Antragsteller ist nach § 215 Abs.\n3 BRAO i.V.m. § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 VwVfG)\nzu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Das ist nicht ansatzweise geschehen.\n\n20 (c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht\nmehr gefährdet wären, sind nicht ersichtlich.\n\n21 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da\ner sein Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend entschuldigt hat.\n\nTolksdorf Schmidt-Räntsch Schäfer\n\nStüer Quaas\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2010 - I AGH 3/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-18/anwz-b-47-10","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-18/anwz-b-47-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:39.432653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-18/anwz-b-47-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-10-18","dockets":["AnwZ (B) 47/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.10.2010 – AnwZ (B) 47/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-18/anwz-b-47-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes I. 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