{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2010-10-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 18/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 18/10\nvom\n18. Oktober 2010\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den\nRichter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und\nProf. Dr. Quaas\n\nnach mündlicher Verhandlung\nam 18. Oktober 2010 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom\n27. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich\ngegen die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem Jahre 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese widerrief mit Bescheid vom 25. März\n2009 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts-\n\ngerichtshof zurückgewiesen. Dagegen und gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € durch den Anwaltsgerichtshof wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt, das\nRechtsmittel zurückzuweisen.\n\nII.\n\n2 Die Beschwerde zur Hauptsache ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42\nAbs. 1 und 4 BRAO a.F. zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n3 1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2009 unterliegt nicht\ndeshalb der Aufhebung, weil die Antragsgegnerin das Ende der am 26. März\n2009 ablaufenden Frist zur Äußerung, die dem Antragsteller anlässlich der Androhung des Widerrufs gesetzt worden war, nicht abgewartet und den Inhalt\ndes Schriftsatzes des Antragstellers vom 26. März 2009 bei ihrer Entscheidung\nnicht berücksichtigt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen\nGehörs wäre jedenfalls geheilt; denn der Antragsteller hatte im anwaltsgerichtlichen Verfahren umfassend Gelegenheit zum Vortrag (vgl. Henssler/Prütting,\nBRAO, 2. Aufl., § 16 Rn. 6; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 16 Rn. 5).\n\n4 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 25. März 1991,\n\nAnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994,\nAnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002,\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).\n\n5 a) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am\n25. März 2009 vor.\n\n6 Zu diesem Zeitpunkt waren u.a. gegen den Antragsteller zwei Haftbefehle ergangen, denen titulierte Forderungen der Landeskasse S.\nsowie des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. zugrunde lagen. Somit waren die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Diese Vermutung kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem\ner eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt; dabei muss er insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese\nForderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen\ngedenkt (BGH, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991,\n2083; Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221;\nBeschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09); seine laufenden Einkünfte hat\ner ebenfalls umfassend darzulegen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998,\nAnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügte der Vortrag des Antragstellers - auch bei Berücksichtigung des\nInhalts des Schriftsatzes vom 26. März 2009 - nicht. Mit diesem Vorbringen hat\nsich bereits der angefochtene Beschluss überzeugend auseinandergesetzt. Der\nAnwaltsgerichtshof hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis\ndes Antragstellers auf sein eigenes, nach seinen Angaben vorwiegend aus\n- jedenfalls teilweise leerstehenden und renovierungsbedürftigen - Immobilien\n\nbestehendes Vermögen nicht ausreicht, um die Vermutung für den Vermögensverfall zu widerlegen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010, AnwZ (B) 33/09).\n\n7 b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen\nWertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober\n2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, und vom 25. Juni 2007, AnwZ (B)\n101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass\neine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom\nAntragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere das Vorbringen\ndes Antragstellers, er veranlasse die Überweisung von Mandantengeldern\ngrundsätzlich direkt an die Mandantschaft und sei bei einer Pfändung von Mandantengeldern in der Lage, den Betrag kurzfristig bereitzustellen, reicht nicht\naus, um die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.\nEin solches Vorgehen hängt - worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend\nhingewiesen hat - allein vom Willen des Antragstellers ab und ist nicht kontrollierbar.\n\n8 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357;\n84, 149, 150) - im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.\n\n9 a) Für den Vermögensverfall streitet nach wie vor die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.\n\n10 Zwar ist mittlerweile der Haftbefehl vom 16. April 2008 gelöscht, den das\nAmtsgericht L. auf Betreiben der Landeskasse S.\nerlassen hatte. Auch hat das Finanzamt P. eine Pfändungs- und\neine Einziehungsverfügung, die in einem Vollstreckungsverfahren gegen den\nAntragsteller wegen Steuerrückständen ergangen waren, in der Zwischenzeit\naufgehoben. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B. vollstreckt jedoch weiterhin wegen einer Forderung in Höhe von mehr als 30.000 € gegen\nden Antragsteller. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht L. bereits am 19. Februar 2009 einen Haftbefehl erlassen. Mittlerweile hat die zuständige Gerichtsvollzieherin unter dem 22. Juni 2009 mitgeteilt, der Antragsteller entziehe sich beharrlich der Zwangsvollstreckung; am 9. Juli 2009 ist ein\nweiterer Haftbefehl gegen den Antragsteller ergangen. Daneben macht unter\nanderem die Antragsgegnerin eine eigene Forderung in Höhe von mehr als\n1.000 € gegen den Antragsteller geltend.\n\n11 Der für den nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls darlegungsund beweispflichtige Antragsteller (BGH, Beschluss vom 10. Dezember\n2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), der nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG)\nzu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen ist, hat\ndie gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch durch sein weiteres Vorbringen nicht widerlegt:\n\n12 Soweit er erneut auf sein Vermögen hingewiesen hat, bleibt er nach wie\nvor ausreichend substantiierte Angaben zu dessen Höhe sowie den Nachweis\nschuldig, dass und auf welche konkrete Art und Weise sein Vermögen zur\n\nSchuldentilgung eingesetzt werden soll. Zu der Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. hat er im Beschwerdeverfahren zunächst\nvorgebracht, diese sei bei Nachreichung der Einkommensteuerbescheide auf\n15.000 € reduziert worden und solle \"aus bisher nicht eingezogenen eigenen\nForderungen\" - zu denen er allerdings keine näheren Angaben gemacht hat -\nbeglichen werden. Eine Bestätigung dieser Vereinbarung durch das Versorgungswerk hat er nicht beigebracht. Entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdebegründung vom 3. März 2010 hat er darüber hinaus bis zur mündlichen Verhandlung weder die entsprechende Zahlung an das Versorgungswerk\nnoch die Rücknahme der Vollstreckungsaufträge dargelegt. Vielmehr hat er mit\nSchriftsatz vom 14. Oktober 2010 vorgetragen, es bestehe ein telefonischer\nKontakt zum Versorgungswerk, in dessen Rahmen eine Einigung, die Forderung auf 15.000 bis 16.000 € zu reduzieren \"einvernehmlich verhandelt\" werde.\nAus alldem ist nicht zu entnehmen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sich konsolidiert haben; vielmehr ist mit Blick auf die nach wie vor\nbestehende Schuld gegenüber dem Versorgungswerk davon auszugehen, dass\nder Vermögensverfall anhält. Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers\ngegen die übrigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen kommt es deshalb nicht an.\n\n13 b) Neue Umstände, die dafür sprechen, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr besteht, sind weder vom Antragsteller\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Vermögensverfall durch eine einzige Schuld begründet wird, deren Gläubigerin zudem eine anwaltliche Institution ist. Das anwaltliche Versorgungswerk wird - schon im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder - auf weitere Vollstreckungsversuche nicht verzichten können, die möglicherweise Ver-\n\nmögenswerte von Mandanten des Antragstellers berühren (BGH, Beschluss\nvom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712).\n\nIII.\n\n14 Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof richtet (BGH, Beschluss\nvom 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562).\n\nIV.\n\n15 Der Senat hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren seiner ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend - wie bereits der Anwaltsgerichtshof in erster Instanz - auf 50.000 € festgesetzt.\n\nTolksdorf Roggenbuck Schäfer\n\nStüer Quaas\n\nVorinstanzen:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 27.01.2010 - II AGH 9/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-18/anwz-b-18-10","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-18/anwz-b-18-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:39.314035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-18/anwz-b-18-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2010-10-18","dockets":["AnwZ (B) 18/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.10.2010 – AnwZ (B) 18/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-18/anwz-b-18-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. 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