{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-10-14","aktenzeichen":"V ZR 42/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 42/10\n\nvom\n\n14. Oktober 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\nvom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig\nverworfen.\n\nDie durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der\nStreithelfer.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.445 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts an einem Grundstück der Klägerin und über die Rechtsfolgen im Fall der Unwirksamkeit dieses Rechts.\n\n2 Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des\nGrundstücks, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung und zur Zustimmung\nzur Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch verlangt. Das Landgericht hat\ndie Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - unter Abweisung der Klage\n\nim Übrigen - die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von\n6.756 € nebst Zinsen und zur Zustimmung zur Löschung des Erbbaurechts verurteilt.\n\n3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet\nsich die Beschwerde der Beklagten. Sie wollen in dem angestrebten Revisionsverfahren die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen.\n\nII.\n\n4 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagten nicht ausreichend\ndargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden\nBeschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n5 1. Fest steht eine Beschwer von 6.756 €. Das ist der Betrag, zu dessen\nZahlung die Beklagten verurteilt worden sind.\n\n6 2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Verurteilung zur Löschungszustimmung. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten\nan der Beseitigung der Verurteilung und damit an dem Bestehen des Erbbaurechts. Diesen Wert haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt.\n\n7 a) Entgegen ihrer Auffassung ist der Grundstückswert nicht als Anhaltspunkt heranzuziehen. Die von ihnen genannte Senatsentscheidung vom\n25. Juli 2002 (V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) betrifft die Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.\n\n8 b) Selbst wenn man die Annahme der Beklagten als rechtlich zutreffend\nunterstellt, der Wert bestimme sich nach dem Verkehrswert des Gebäudes, weil\n\nihnen ohne das Erbbaurecht nach dem Ablauf der von dem Berufungsgericht\nangenommenen Nutzungsfrist bis zum 1. Oktober 2022 kein Entschädigungsanspruch für das Gebäude (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG) zustehe, kann der\nvon ihnen errechnete Betrag von 75.000 € der Bemessung der Beschwer nicht\nzugrunde gelegt werden. Zum einen haben die Beklagten nicht nachvollziehbar\ndargelegt, wie hoch der Verkehrswert in dem maßgeblichen Zeitpunkt\n1. Oktober 2022 voraussichtlich sein wird. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in\nder Behauptung eines derzeitigen Verkehrswerts von 150.000 € und dem Erfordernis eines Abschlags von 50%. Zum anderen haben die Beklagten nicht berücksichtigt, dass ihnen ohne das Bestehen des Erbbaurechts wegen der Investitionen für die Renovierung und Wiederherstellung des Gebäudes ein Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen kann. Beschwert\nsind sie deshalb allenfalls in Höhe der Differenz zwischen den beiden Ansprüchen.\n\n9 c) Auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie ohne das Erbbaurecht für die\nJahre 2007 bis 2022 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 23.646 €\nverpflichtet seien und für die Wertberechnung ein Abschlag von einem Drittel\nvorzunehmen sei, haben die Beklagten die Beschwer in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt. Sie haben nämlich außer Acht gelassen, dass sie bei Bestehen des Erbbaurechts den Erbbauzins zahlen müssen. Nur in Höhe der Differenz zwischen diesem und der Entschädigung können sie deshalb beschwert\nsein.\n\n10 3. Mangels anderer Anhaltspunkte verbleibt es bei dem in den Tatsacheninstanzen angenommenen Wert von 1.689 € für die Zustimmung zur Löschung.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Gera, Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 O 1811/07 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 09.02.2010 - 5 U 695/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-14/v-zr-42-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-14/v-zr-42-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.938096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-14/v-zr-42-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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