{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-10-12","aktenzeichen":"4 StR 424/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 424/10\n\nvom\n12. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Björn U. wird das\nUrteil des Landsgerichts Essen vom 25. März 2010 im\nAusspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen\nBetruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung\nund wegen Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen\nBetruges in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei von der Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n18. März 2009 abgesehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung im Fall II. 23 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDer Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der\nAngeklagte die für die Taten zu II. 1 und II. 23 verwendeten Bonitätsunterlagen\njeweils gesondert ausgedruckt hat und nicht die schon für die Tat II. 1 erstellten\nUrkunden bei der Tat II. 23 erneut gebraucht wurden.\n\n3 2. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand\nhaben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom\n17. August 2010 ausgeführt:\n\nDas Landgericht hat nicht bedacht, dass die – hier rechtsfehlerfrei gewählte – Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\ngesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht dazu führt,\ndass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung entfällt (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 55 Rn. 9a; Senat,\nBeschluss vom 21. Februar 2008 – 4 StR 666/07, jew.\nm.w.N.).\n\nEine Zäsur kommt vorliegend nach der Tat 1. in Betracht, da\nnur diese Tat vor der Vorverurteilung durch das Amtsgericht\nDüsseldorf vom 18. März 2009 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB\n‚begangen’ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Beendigung der Tat (Fischer, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Bei § 263 StGB\nhandelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Tat mit dem\nvollständigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Erfolges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der\nVermögensvorteil endgültig eingetreten ist (Fischer, aaO, §\n263, Rn. 201 m.w.N.). Dies war hier spätestens mit Eingang\ndes Betrages von 90.000 € auf dem Konto der R. -\nLiegenschaften GmbH (UA S. 56) beendet. Dass dies\nvor dem 18. März 2009 war, ist zwar im Urteil nicht festge-\n\nstellt, liegt im Hinblick auf die Überweisung des Kreditbetrages\nauf das Notaranderkonto am 26. Januar 2009, die “in der Folge“ veranlasste Überweisung der 90.000 € durch die T.\nGmbH und die Aufnahme der Ratenzahlung ab Februar 2009\n(UA S. 55 f.) aber äußerst nahe. Der neue Tatrichter wird insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben.\n\nDer Angeklagte ist hierdurch auch beschwert. Die für die Tat\n1. verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten\n(UA S. 162) liegt – im Falle einer Zäsur – im bewährungsfähigen Bereich (§ 56 Abs. 2 StGB). Wegen der übrigen verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die\nTat 2., zehn Monaten für die Tat 5., einem Jahr und drei Monaten für die Tat 12. und einem Jahr für die Tat 23. (UA S.\n162) ist nicht auszuschließen, dass die Kammer auf eine\n– gesonderte – zwei Jahre nicht überschreitende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Strafen jeweils zur Bewährung\nausgesetzt hätte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).“\n\n4 Dem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-12/4-str-424-10-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-12/4-str-424-10-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.726197+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-12/4-str-424-10-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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