{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2010-10-12","aktenzeichen":"4 StR 424/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 424/10\n\nvom\n12. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 gemäß §§ 154a\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Elmar U. gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 25. März 2010 wird\n\na) der Vorwurf des Missbrauchs von Titeln im Fall II.25\nder Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von\nder Strafverfolgung ausgenommen;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsund bandenmäßiger Urkundenfälschung, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in\nTateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, des Betruges in sieben Fällen, davon\nin drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nder Urkundenfälschung in elf weiteren Fällen, der\nVerabredung eines Verbrechens des gewerbs- und\nbandenmäßigen Betruges in zwei Fällen und des\nMissbrauchs von Berufsbezeichnungen schuldig ist;\ndie Einzelstrafen für die Fälle II. 7 und II. 25 der Urteilsgründe entfallen;\n\nc) im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen\nBetruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung,\nBetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, Verabredung eines Verbrechens\ndes gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Berufsverbot\nverhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Missbrauchs von Titeln im Fall II. 25 der Urteilsgründe aus den in der\nAntragsschrift vom 17. August 2010 dargelegten Gründen gemäß § 154a Abs. 2\nStPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zu einer aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der\nvom Landgericht in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.\n\n3 2. In den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe liegt - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - lediglich eine Urkundenfälschung vor. Auch insoweit ändert der Senat den Schuldspruch ab. Damit entfällt die im Fall II. 7 verhängte Einzelstrafe.\n\n4 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen nötigt nicht zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe. Im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der\nübrigen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Nichtberücksichtigung der beiden Strafen von sieben und neun Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal sich durch das Zusammenfassen der\nTaten II. 6 und II. 7 zu einer einzigen Tat deren Schuldgehalt nicht ändert (vgl.\nBGH, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 StR 192/10 m.w.N.).\n\n5 4. Demgegenüber hat der Ausspruch über das Berufsverbot keinen Bestand. Zwar hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n§ 70 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Es hat jedoch zur Begründung der festgesetzten Dauer von fünf Jahren ausgeführt, diese sei trotz\nder Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren erforderlich, weil nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte die Strafe zumindest teilweise im offenen Vollzug\nverbüßen werde. Das Landgericht hat dabei aber ersichtlich übersehen, dass\nnach § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB die Zeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe in die\nVerbotsfrist nicht eingerechnet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass es die\nDauer des Berufsverbots ohne diesen Fehler niedriger bestimmt hätte.\n\n6 Die zum Maßregelausspruch getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Das neu entscheidende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-12/4-str-424-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-12/4-str-424-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:55.696629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-12/4-str-424-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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