{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-10-08","aktenzeichen":"3 StR 368/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 368/10\nvom\n8. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 2010 gemäß § 349\nAbs. 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Juli 2010 mit der Maßgabe aufgehoben, dass\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zu treffen ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am\n30. März 2009 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in\nfünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung im Schuldspruch bezüglich eines Falles\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und das Rechtsmittel\nim Übrigen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren wegen des\nverbliebenen Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen zehn Einzelstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n2 Die Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt,\ndass es dabei auch über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Neumünster vom 6. September 2006 und dem Urteil desselben Gerichts vom 14. Februar 2007 unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Gerichts vom 21. August 2007 hätte entscheiden müssen.\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Gesamtgeldstrafe inzwischen - ganz überwiegend als Ersatzfreiheitsstrafe - verbüßt worden ist. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils am 30. März 2009 war die\nVollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine\nEntscheidung darüber getroffen (und von einer Einbeziehung abgesehen) hatte.\nFür die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR\nStGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 -\n5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH,\nBeschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).\n\n3 Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Im Fall einer Einbeziehung wird die Zäsurbildung durch die einzubeziehenden Entscheidungen zu beachten sein. Der Senat hat von der Möglichkeit\ndes § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.\n\n4 Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO\nvorzubehalten.\n\nBecker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich\nim Urlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\nBecker\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-08/3-str-368-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-08/3-str-368-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.757472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-08/3-str-368-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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