{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-10-05","aktenzeichen":"3 StR 353/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 353/10\nvom\n5. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n5. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2010\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren, der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person\nüber 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nneun Fällen sowie der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an\nPersonen unter 18 Jahren in 12 Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe\naufgehoben, dass die aufrechterhaltene Sperrfrist für die\nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis entfällt und eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen\nnach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln (Cannabis) als Person über 21 Jahre an Personen\nunter 18 Jahren in Tateinheit mit Handeln mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in\n22 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe und eines sonstigen Gegenstandes, der nach seiner Art zur Verletzung\nvon Personen geeignet und bestimmt ist\"\n\n- unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nHannover vom 15. April 2008 (215 Ls 70/08 7291 Js 98327/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, wobei\ndie verhängte Sperre für die Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt,\n\n- unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Mai 2008 (324 Ds 121/08 3121 Js 84840/07) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\n- unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nHannover vom 10. Juli 2009 (215 Cs 341/09 2031\nJs 50904/09) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom\n13. November 2009 (233 Ds 100/09 7261 Js 48032/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n3 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weder zum\nVerfahren noch zur Beweiswürdigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch war auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Schuldspruch zu ändern.\n\n4 Im Fall II. 22. der Urteilsgründe ist der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an\nPersonen unter 18 Jahren schuldig. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n(§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) tritt als Grunddelikt hinter der Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG) zurück (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 196). Soweit die\nStrafkammer keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob bei der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Schreckschusspistole der Explosionsdruck nach vorne austritt, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wäre (BGH, Urteil vom 12. Oktober\n2005 - 2 StR 298/05, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 1; Weber, aaO, Rn. 95\nf.), gefährdet dies den Bestand des Schuldspruchs nicht. Denn bei dem in der\nWohnung, aus der der Angeklagte das Cannabis verkaufte, ebenfalls aufgefundenen Dolch mit einer Klingenlänge von 12 cm handelt es sich um eine Waffe\nim technischen Sinn und damit einen Gegenstand, der zur Verletzung von Personen bestimmt und geeignet ist (Weber, aaO, Rn. 108). Der Angeklagte führte\nden Dolch im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich, weil er diesen bewusst gebrauchsbereit zusammen mit einem Teil des zum Weiterverkauf bestimmten Rauschgifts verwahrte, sodass er ihn jederzeit ohne nennenswerten\nZeitaufwand benutzen konnte (BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 3 StR\n127/07, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 8). Für die Erfüllung des Tat-\n\nbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist es ausreichend, dass der Dolch nur\nwährend einzelner Verkäufe aus der Gesamtmenge von 200 Gramm Marihuana\n(Wirkstoffgehalt 8,5 % THC) zur Verfügung stand (Weber, aaO, Rn. 144 f.).\n\n5 In den Fällen II. 13. bis 21. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte\nwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21\nJahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen strafbar gemacht. Insoweit ist die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmittel nicht zu\nbeanstanden, weil der Angeklagte nach den Feststellungen im Zeitraum von\nDezember 2007 bis Mai 2008 Teilmengen des jeweils gekauften Rauschgifts\nauch an den erwachsenen Zeugen S. verkaufte, sodass allein die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über\n21 Jahre an Personen unter 18 Jahren den Unrechtsgehalt dieser Taten nicht\nausschöpfen würde.\n\n6 In den Fällen II. 1. bis 12. der Urteilsgründe muss die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen, weil das\nLandgericht insoweit nicht sicher ausschließen konnte, dass der Angeklagte das\nRauschgift nur an die Minderjährigen verkaufte oder selbst verbrauchte. Bei\neiner solchen Fallkonstellation wird von der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren auch der im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegende Unrechtsgehalt der Tat erfasst (Weber, aaO, § 30 Rn. 116; Franke/Wienroeder,\nBtMG, 3. Aufl., § 30 Rn. 31; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 72). Ob dieses\nKonkurrenzverhältnis auch beim Handeltreiben in nicht geringer Menge gilt,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994\n\n- 3 StR 138/94, BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1; BGH, Urteil vom 24. Juli\n1997 - 4 StR 222/97, nicht tragend).\n\n7 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben. Das Landgericht hat jeweils rechtsfehlerfrei minder\nschwere Fälle gemäß § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 StGB angenommen und bei der\nkonkreten Strafzumessung die tateinheitliche Begehung der weggefallenen\nStraftatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt. Im Fall II. 22. der Urteilsgründe hat es zu Lasten des Angeklagten weder das Mitsichführen von zwei\nWaffen noch die konkrete Gefährlichkeit der Schreckschusspistole gewertet.\nUnter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Einzelstrafen ausgesprochen hätte.\n\n8 Soweit das Landgericht gemäß § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB die Untergrenze der Strafrahmen der minder schweren Fälle gemäß § 30 Abs. 2,\n§ 30a Abs. 3 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt und nicht erkennbar geprüft hat, ob § 31 BtMG in der ab 1. September 2009 geltenden\nFassung anzuwenden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Zwar wäre unter\nder Voraussetzung, dass er vor Eröffnung des Hauptverfahrens sein Wissen\nüber seinen Marihuanalieferanten offenbart haben sollte (§ 46b Abs. 3 StGB),\neine für den Angeklagten günstigere Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB mit einer\nStrafobergrenze von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe möglich gewesen. Angesichts der moderaten Freiheitsstrafen von acht Monaten (Fälle II.\n1. bis 20.), von einem Jahr drei Monaten (Fall II. 21.) und von einem Jahr acht\nMonaten (Fall II. 22.) sowie des Umstandes, dass sich das Landgericht bei der\nStrafzumessung nicht an der Obergrenze des Strafrahmens orientiert hat, wären von der Strafkammer geringere Einzelstrafen nicht ausgesprochen worden.\n\n9 3. Nicht bestehen bleiben können die verhängten drei Gesamtstrafen.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass in die erste zu bildende\nGesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Zäsurwirkung des Strafbefehls des\nAmtsgerichts Hannover vom 15. April 2008 nicht nur die Strafe aus\ndiesem Strafbefehl und die Strafen für die vorliegend abgeurteilten Taten 1 bis 19 (Tatzeiten: 01.06. bis 31.08.2007, 01.09.2007 bis\n15.03.2008) und 21 (Tatzeit: Anfang 2008), sondern auch die Strafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Mai 2008, dem\neine am 12. Mai 2007 begangene Tat zugrunde lag, einzubeziehen\ngewesen wären (BGHSt 32, 190, 192 ff.; BGH NStZ-RR 2007, 369 f.;\nFischer StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 12 m.w.N.). Daneben könnte die Bildung einer weiteren nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe aus den\nEinzelfreiheitsstrafen für die Fälle 20 (Tatzeit: 16.05. bis 01.06.2008)\nund Fall 22 (Tatzeit: Anfang Juni 2008) sowie den Strafen aus den\nVorverurteilungen durch das Amtsgericht Hannover vom 10. Juli 2009\nund vom 13. November 2009 in Betracht kommen, sofern die Vollstreckung der Strafen aus den betreffenden Vorerkenntnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer nicht bereits erledigt war.\nAngaben darüber, dass dies nicht der Fall war, weil diese Strafen bereits verbüßt sind oder sonstige Rechtsgründe gegen ihre Einbeziehung vorliegen, enthält das Urteil nicht. Nach §§ 349 Abs. 4, 354\nAbs. 1b Satz 1 StPO sind die Gesamtstrafen daher mit der Maßgabe\naufzuheben, dass über die Frage einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zutreffen ist. In den Tenor der neuen Gesamtstrafenentscheidung wird\ndann auch die Anordnung, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate der zweiten\n(Gesamt-)Freiheitsstrafe als verbüßt anzusehen sind (UA S. 17), aufzunehmen sein.\n\nInfolge der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen kommt es nicht\nmehr darauf an, dass die Strafkammer trotz der Einbeziehung der\nStrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 15. April\n2008 die darin verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) nicht aufrechterhalten konnte, weil diese\nbereits abgelaufen war (UA S. 4; BGHSt 42, 308; Fischer aaO § 55\nRdn. 29 m.w.N.).\"\n\n10 Dem schließt sich der Senat an. Wegen des Ablaufs der Sperrfrist für die\nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis war auszusprechen, dass diese Maßregel\nentfällt.\n\n11 4. Die Kosten- und Auslageentscheidung war dem Verfahren gemäß\n§§ 460, 462 StPO vorzubehalten.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-353-10","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-353-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.720006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-05/3-str-353-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2010-10-05","dockets":["3 StR 353/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.10.2010 – 3 StR 353/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-353-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2010\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren, der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person\nüber 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nneun Fällen sowie der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an\nPersonen unter 18 Jahren in 12 Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe\naufgehoben, dass die aufrechterhaltene Sperrfrist für die\nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis entfällt und eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen\nnach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":4},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:47.720006+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}