{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-10-05","aktenzeichen":"3 StR 300/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 300/10\nvom\n5. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n5. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. April 2010\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge verurteilt\nwird;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten in\njeweils nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\n2 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen\nist sie unbegründet.\n\n3 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht Stand.\n\n4 Nach den Feststellungen wurde der nichtrevidierende Mitangeklagte\nS. von einem Dritten in den Niederlanden damit beauftragt, gegen einen\nKurierlohn von 2.000 € Cannabis in einem Lkw nach Deutschland zu transportieren. S. informierte hierüber den Angeklagten und bot ihm 600 € an,\nwenn er ihn bei der Fahrt begleite. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an.\nWährend der Fahrt nach Deutschland wurde das Fahrzeug ausschließlich von\ndem Mitangeklagten gesteuert. Beide Angeklagten nahmen die genaue Menge\nund den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels billigend in Kauf und rechneten\naufgrund der erheblichen Menge ferner damit, dass es zum gewinnbringenden\nVerkauf in Deutschland bestimmt war; auch dies war ihnen recht.\n\n5 Diese Feststellungen rechtfertigen die nicht näher begründete Wertung\ndes Landgerichts nicht, der Angeklagte sei Mittäter der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln\nkein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts über die Grenze. Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist jedoch, dass der Beteiligte, der die\nEinfuhr nicht eigenhändig durchführt, einen nicht nur ganz untergeordneten\nTatbeitrag leistet und nicht lediglich fremdes Tun fördern, sondern die Tat als\neigene will (BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33). Ob dies der Fall ist, muss in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg der\nTat, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft bzw. dem darauf\ngerichteten Willen beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR\n156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97, StV\n1998, 597; Beschluss vom 22. März 1991 - 3 StR 34/91, BGHR BtMG § 29 Abs.\n1 Nr. 1 Einfuhr 21).\n\n6 Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Er\nhatte zwar wegen des ihm für seine Begleitung versprochenen Anteils am Kurierlohn ein gewisses Interesse am Gelingen der Tat. Sein Tatbeitrag erschöpfte\nsich jedoch im Mitfahren. Ihm war weder der Auftrag zum Transport der Betäubungsmittel erteilt worden noch hatte er Einfluss auf dessen Art und Durchführung. Die Förderung der Tat durch den Angeklagten beschränkte sich vielmehr\nauf sein bloßes Dabeisein als untergeordnete Tätigkeit im Sinne einer psychischen Unterstützung des Mitangeklagten (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 -\n1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97,\nStV 1998, 598).\n\n7 Da weitere Feststellungen, die die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten an der Einfuhr rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der\nSenat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n8 2. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, jedoch können die zugehörigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie\nzu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nBecker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich\nim Urlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\nBecker\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-300-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-300-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.651047+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-05/3-str-300-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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