{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-10-05","aktenzeichen":"3 StR 274/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 274/10\nvom\n5. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n5. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. Februar 2010 im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung, schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in vier Fällen,\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die wirksam\nauf den Schuldspruch in den Fällen 1, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe sowie den\ngesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat\nbezüglich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Nach den Feststellungen drang der nur geringfügig wegen eines\nStraßenverkehrsdelikts vorbestrafte Angeklagte jeweils in die Wohnung ihm\nfremder Frauen ein, um diese im Schlaf sexuell zu missbrauchen. In einem Fall\nführte er einen Finger in die Scheide des schlafenden Opfers ein, ansonsten\nberührte er die Geschädigten an deren Vagina oder Brüsten. Im letzten Fall\nversuchte er, mit der erwachten Frau den Oralverkehr auszuüben, ließ aber von\nihr ab, nachdem sie sich seinem Ansinnen widersetzt und er mit seinem Penis\nihre Wange berührt hatte. Teilweise entwendete der Angeklagte in der Wohnung vorgefundene Geldbeträge.\n\n3 Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die auf § 66\nAbs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen\nnicht bestehen bleiben. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen der Norm\nvor; das Landgericht hat jedoch einen Hang des Angeklagten zur Begehung\nerheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragfähig begründet. Damit entfällt auch die Grundlage für die anzustellende Prognose, ob\nder Angeklagte infolge seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n4 Das Merkmal \"Hang\" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen\neingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder\nstraffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen\nvermag. Der Hang als \"eingeschliffenes Verhaltensmuster\" bezeichnet einen\naufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung -\n\nunter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit\ndes Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände dem Richter in eigener\nVerantwortung. Diese ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2\nStGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz vorheriger Strafverbüßung die Tatsachengrundlage besonders\nschmal ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010,\n203; Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09, Rn. 4; Urteil vom 14. Juli\n1999 - 3 StR 209/99, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1).\n\n5 Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es begründet den Hang\nu.a. damit, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten erst 28 bzw. 29 Jahre alt\ngewesen, habe sein Leben erkennbar augenblicksbezogen gestaltet, was sich\ndaraus ergebe, dass er den Großteil seiner Einkünfte für den Unterhalt eines\nKraftfahrzeugs sowie für Betäubungsmittel aufgewendet und sich in den Nächten herumgetrieben habe, so dass von einer ausgereiften Persönlichkeit keine\nRede sein könne. Damit stützt sich das Landgericht auf Kriterien, denen\n- jedenfalls im vorliegenden Fall - für die Frage, ob der Angeklagte aufgrund\neines eingeschliffenen inneren Zustands immer wieder neue Straftaten begeht,\nallenfalls eine geringe Aussagekraft zukommt; denn weder der Gebrauch des\nPKW noch der Konsum der Betäubungsmittel stehen in einem näheren Zusammenhang mit den begangenen Straftaten. Die Strafkammer lässt bei ihrer\nBewertung zudem außer Betracht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen durch den positiven Einfluss seiner langjährigen Freundin dazu motiviert\nwurde, zukunftsgerichtet zu denken sowie sich beruflich neu zu orientieren, im\nJahre 2005 eine Ausbildung zum Bäcker abschloss und danach in diesem Beruf\narbeitete. Diese Gesichtspunkte wären in die Gesamtwürdigung ebenso einzustellen gewesen wie der Umstand, dass der Angeklagte fast alle Taten in einem\n\nvergleichsweise kurzen Zeitraum von nur wenigen Wochen beging. Von Belang\nkönnte zudem sein, seit wann die Vorstellung sexueller Erlebnisse mit schlafenden Partnern zu den Bedürfnissen des Angeklagten zählte und er Computerdateien zum Thema \"Sleep Sex\" konsumierte; hierzu verhalten sich die Feststellungen nicht.\n\n6 Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht zu\nFeststellungen gelangt, welche die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit\ndes Angeklagten tragen. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals\nverhandelt und entschieden werden. Dabei wird sich empfehlen, einen anderen\nSachverständigen hinzuzuziehen.\n\nBecker RiBGH von Lienen befindet sich Sost-Scheible\nim Urlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\nBecker\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-274-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-05/3-str-274-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.620182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-05/3-str-274-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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