{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10a. Zivilsenat","decided":"2010-09-30","aktenzeichen":"Xa ARZ 129/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXa ARZ 129/10\nvom\n\n30. September 2010\n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren\n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010\ndurch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter\nDr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, vor dem Landgericht Hannover gegen die\nBeklagte, die ihren Sitz im Bezirk dieses Landgerichts hat, einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.030,41 Euro wegen behaupteter fehlerhafter Vermögensberatung geltend. Die Beklagte hat gegen den Zedenten Drittwiderklage\nauf Feststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche wegen einer Falschberatung zustehen. Der Drittwiderbeklagte hat die Unzuständigkeit des Landgerichts Hannover für die Widerklage gerügt. Die Beklagte hat beantragt, das\nLandgericht Hannover als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Drittwiderklage zu bestimmen. Der Drittwiderbeklagte hat beantragt, den Antrag auf\nBestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht\nCelle hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\n2 II. Die Vorlage ist zulässig.\n\n3 Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen,\nwenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen\nOberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht\nbeteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage.\nDanach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig,\nwenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der\nDrittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das\nübergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt\n(BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517\nmN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März\n1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028). Bei isolierten Drittwiderklagen kommt\neine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger\nRechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere\nStreitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar\n2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993\n- VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). Demgegenüber hält das vorlegende\nOberlandesgericht die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO\nbei isolierten Drittwiderklagen gegen den Zedenten für geboten (so bereits OLG\nMünchen, Beschluss vom 31. März 2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609).\n\n4 III. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist unbegründet. Für eine\nGerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da das Gericht der Klage auch für\ndie Widerklage zuständig ist. § 33 ZPO ist auf Drittwiderklagen gegen den\n\nbisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung\nentsprechend anzuwenden. An der abweichenden bisherigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs hält der Senat nicht fest.\n\n5 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Institut der\nparteierweiternden Widerklage anerkannt.\n\n6 a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang\nstehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am\nRechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60\nZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen\nder als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil\nvom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom\n12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom\n28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Hierdurch sollen die\nVervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden,\nzusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden\n(BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).\n\n7 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\nDrittwiderklage hingegen grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich\ngegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom\n8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466 f.). Unter Berücksichtigung\ndes prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und\nZersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und\ndie damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu\nvermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über\nzusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof\n\njedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Die Zulässigkeit einer\nisolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nunter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der\nKlageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der\nDrittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die\nisoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene\nDrittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem\nGegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur\nAufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001\n- VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene\nKlageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung\naus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13.\nMärz 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.). Schließlich ist sie auch dann\nzulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine\nAnsprüche zustehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008,\n2852, 2854 f.). Ausschlaggebend ist demnach stets, dass die zu erörternden\nGegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng\nmiteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten\nin den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden.\n\n8 c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbegründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde\nVorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten\nDrittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der\nKlage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein\nallgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage\nbesteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete\nGericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH,\n\nBeschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird die mit der Anerkennung der\nDrittwiderklage angestrebte Verfahrenskonzentration in den Fällen nicht\nerreicht, bei denen ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des\nDrittwiderbeklagten bei dem Gericht der Klage weder besteht noch durch\nrügelose Einlassung begründet wird und eine Gerichtsstandsbestimmung durch\ndas übergeordnete Gericht nicht möglich ist. Bei einer streitgenössischen\nDrittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3\nZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen\nanderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872). Der Beklagte hat\ndann nur die Wahl, auf die Widerklage zu verzichten, um beide Streitgenossen\nin einem weiteren Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch zu nehmen, oder von\nder gemeinsamen Klage gegen beide Streitgenossen Abstand zu nehmen, um\ngegen den Kläger mit der Widerklage und in einem weiteren Verfahren gegen\nden Dritten vorzugehen. Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem\nübergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine\nGerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere\nStreitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar\n2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993\n- VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). Die Rechtsprechung, nach der eine isolierte\nDrittwiderklage ausnahmsweise zulässig ist, liefe daher in einer Vielzahl von\nFällen leer.\n\n9 2. Dieses Ergebnis könnte durch eine entsprechende Anwendung des\n§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie sie das vorlegende Oberlandesgericht für geboten\nhält, vermieden werden. Dazu wäre bei Drittwiderklagen eine Gerichtsstandsbestimmung durch das übergeordnete Gericht auch dann zuzulassen, wenn\n\nsich die Drittwiderklage ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht\nbeteiligten Dritten richtete oder wenn widerbeklagte Streitgenossen einen\nanderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand hätten. Die Anwendung der genannten Bestimmung führte jedoch dazu, dass regelmäßig eine gerichtliche\nBestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich wäre, obwohl nur die Bestimmung des Gerichts der Klage als zuständiges Gericht auch für die Drittwiderklage in Betracht kommt. Die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für Klage\nund Widerklage könnte nicht bestimmt werden, weil § 36 ZPO keine Handhabe\ndafür bietet, dem Kläger auf den Antrag des Beklagten den von ihm gewählten\nGerichtsstand zu entziehen.\n\n10 3. Deshalb erscheint es dem Senat sachgerecht, in diesen Fällen an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten und § 33 ZPO entsprechend jedenfalls dann auf die Drittwiderklage anzuwenden, wenn sich diese\ngegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung\nrichtet.\n\n11 a) Die Vorschrift des § 33 ZPO findet auf Drittwiderklagen keine\nunmittelbare Anwendung, da sich diese nicht gegen den Kläger richten. Eine\nWiderklage setzt begrifflich eine anhängige Klage voraus, ein Widerkläger muss\nein Beklagter und ein Widerbeklagter ein Kläger sein.\n\n12 b) Die Vorschrift des § 33 ZPO ist aber entsprechend auf eine Drittwiderklage anzuwenden, die sich gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten\nZedenten der Klageforderung richtet. Der besondere Gerichtsstand des\n§ 33 ZPO hat seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhangs die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales\n\nGleichgewicht hergestellt werden sollen (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.,\n§ 33 Rn. 1 mwN).\n\n13 Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt\nund entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von\nProzessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit\neinhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden\n(BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188). Dieses\nBedürfnis besteht auch und gleichermaßen in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof schon bisher eine Drittwiderklage für zulässig gehalten hat.\n\n14 Zum anderen kann der Beklagte seine Gegenansprüche in einem laufenden Prozess auch dann geltend machen, wenn das Gericht bei isolierter\nKlage dafür örtlich unzuständig wäre. Hierdurch wird zwar der dem Schutz eines Beklagten dienende Grundsatz der §§ 12 ff. ZPO eingeschränkt, wonach\neine Klage grundsätzlich an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu erheben ist.\nDiese Einschränkung ist aber sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger\nden Beklagten vor dem Gericht der Klage angegriffen hat und es für ihn daher\nzumutbar ist, sich dort auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen. Ob dieser Grund auch generell die Gewährung\neines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell\nbeteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002\n- 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062,\n1067; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden\nFall keiner Entscheidung. Er rechtfertigt jedenfalls die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen den bisher nicht am\nVerfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung (Zöller/Vollkommer, aaO,\n§ 33 Rn. 24). Für den Zedenten einer Klageforderung ist es zumutbar, sich vor\n\ndem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen. Ohne die Abtretung der Klageforderung hätte\nder Zedent selbst Klage gegen den Beklagten erheben und mit der Erhebung\neiner Widerklage am Gerichtsstand der Klage rechnen müssen. Erst die\nAbtretung der Klageforderung schafft für den Beklagten einen Anlass, zur\numfassenden Entscheidung aller zusammenhängenden Ansprüche eine\nDrittwiderklage gegen den Zedenten zu erheben. Für diesen ist es daher\nzumutbar, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung der damit zusammenhängenden Ansprüche einzulassen. Hierdurch\nwerden lediglich der vorherige Rechtszustand und damit das prozessuale\nGleichgewicht wieder hergestellt. Dass der Zessionar nach § 35 ZPO einen\nGerichtsstand gewählt haben mag, der dem Zedenten nicht genehm ist, ändert\nhieran nichts. Mit der Abtretung hat der Zedent die Ausübung des Wahlrechts\nnach § 35 ZPO durch den Zessionar in Kauf genommen.\n\n15 IV. Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den\nbisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang\nvom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom\n5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai\n1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). Auf Anfrage hat der VII. Zivilsenat erklärt,\ner halte an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.\n\n16 V. Sowohl für die Klage als auch für die Drittwiderklage ist deshalb hier\ndas Landgericht Hannover örtlich zuständig, ohne dass es zur Herbeiführung\nder Zuständigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.\n\nKeukenschrijver Mühlens Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.04.2010 - 4 AR 9/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-30/xa-arz-129-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-30/xa-arz-129-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:45.556264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-30/xa-arz-129-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10a. 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