{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2010-09-20","aktenzeichen":"VI ZA 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZA 3/09\n\nvom\n\n20. September 2010\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2010 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge vom 30. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.\n\n2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden\n(BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR\n263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat vor seinem Beschluss vom 29. Juni\n2010 das Vorbringen der Klägerin, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hat, in vollem Umfang geprüft, diesem Vorbringen jedoch weder eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eines etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 114 ZPO) noch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung einer\nBerufung entnehmen können. Das Vorbringen in der Anhörungsrüge führt zu\nkeinem anderen Ergebnis.\n\n3 Soweit die Klägerin geltend macht, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, nach entsprechendem Hinweis ihren Vortrag zu ergänzen, ob und\nwenn ja, welche Anweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versendung von Schriftstücken per Telefax bestanden, war ein weiterer Hinweis schon deswegen nicht erforderlich, weil sich\ndie Notwendigkeit eines Vortrags hinsichtlich eines etwaigen Organisationsverschuldens ihres Prozessbevollmächtigten bereits aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 ergeben hat, auf den das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2009 Bezug genommen hat. In dem Beschluss vom 3. September 2008 hat das Oberlandesgericht\nausgeführt, es sei von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen, und insoweit den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 zitiert. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zitierte Entscheidung zur Kenntnis genommen, hätte er hinsichtlich der von ihm getroffenen organisatorischen\nMaßnahmen ergänzend vortragen müssen.\n\n4 Im Übrigen hat das Oberlandesgericht durch eine Bezugnahme auf seine\nBeschlüsse vom 3. September 2008, vom 22. Oktober 2008 und vom 2. Dezember 2008 seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Vortrag, der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin habe noch vor Unterzeichnung des\nSchriftsatzes vom 8. Dezember 2006 alle Anlagen auf Vollständigkeit überprüft\nund die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechtsanwaltsfachangestellte zur Absendung zurückgegangen, nicht für eine Glaubhaftmachung ausreiche. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 nicht beanstandet. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ausweislich des\nSchreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Juli 2008 an das\nOberlandesgericht die Eltern der Klägerin die Unterlagen für die Erklärung über\nihre wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach diesem Schreiben zusammenge-\n\nstellt und den Prozesskostenhilfe-Vordruck ausgefüllt und unterschrieben haben.\n\nGalke Zoll Wellner\n\nDiederichsen Stöhr\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 323 O 284/02 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 U 117/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-20/vi-za-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-20/vi-za-3-09","retrieved":"2026-10-24 07:59:31.314910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-20/vi-za-3-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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