{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2010-09-16","aktenzeichen":"V ZB 95/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 95/10\n\nvom\n\n16. September 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,\ndie Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Februar\n2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden\nnicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nbeträgt 1.981,92 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des\nAmtsgerichts vom 22. Oktober 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet\nsich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur\nZurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH,\nBeschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss\nvom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom\n12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX\nZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde\nunterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben\n(für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02,\nmwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO\nsei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, juris\nRn. 5). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht\ngrundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht\nfestgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen\nSinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich\nzieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).\n\nSo liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche\nAngaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus\nden Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der in Bezug ge-\n\nnommen Verfügung des Landgerichts vom 11. Februar 2010 folgt lediglich,\ndass sich das erstinstanzliche Urteil zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Entscheidungsgründen zu der dort für unbegründet erachteten Klage verhält, dass\nausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Klageabweisung beantragt\nund die Widerklage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen worden\nist und schließlich, dass Letzteres infolge eines Berichtigungsbeschlusses nachträglich Aufnahme in den Tatbestand gefunden hat. Tatsächliche Darstellungen\ninsbesondere zum Gegenstand der Klage und der Widerklage, zur Entscheidung des Amtsgerichts über die Klage sowie dazu, welche Anträge im ersten\nRechtszug gestellt worden sind und mit welchem Ziel der Beklagte Berufung\neingelegt hat, fehlen.\n\n2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich\nmit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens\nzu befassen.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das\nRechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann\n\nCzub Roth\n\nVorinstanzen:\nAG Freiburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 11 C 632/09 -\nLG Freiburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 S 353/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-16/v-zb-95-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-16/v-zb-95-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:56.759152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-16/v-zb-95-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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