{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-09-16","aktenzeichen":"3 StR 280/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 280/10\nvom\n\n16. September 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nMayer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\ngegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Februar\n2010 werden verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\nund der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen. Es hat zwar festgestellt,\ndass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen\nhat, sich indes nicht davon überzeugen können, dass er die Nebenklägerin -\nihren Angaben entsprechend - gegen ihren Willen und durch Anwendung körperlicher Gewalt gezwungen habe, dies zu dulden.\n\n2 Gegen den Freispruch wenden sich die auf die Rügen der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin. Die Beschwerdeführerinnen halten die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft; zudem beanstanden sie mit der\nAufklärungsrüge, dass das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, zur\nGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einen\npsychiatrischen bzw. einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu hören. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten.\n\n3 Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nBecker Pfister Sost-Scheible\n\nRiBGH Hubert befindet sich Mayer\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-16/3-str-280-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-16/3-str-280-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.526698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-16/3-str-280-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2010-09-16","dockets":["3 StR 280/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.09.2010 – 3 StR 280/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-16/3-str-280-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\ngegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Februar\n2010 werden verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:47.526698+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}