{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2010-09-14","aktenzeichen":"IX ZR 169/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 169/08\n\nvom\n\n14. September 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter\nDr. Pape\n\nam 14. September 2010\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli\n2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n2 1. Die Kläger rügen, die Annahme des Senats, das Berufungsurteil sei\nauf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, verletze ihr Grundrecht auf\nrechtliches Gehör, weil ein Hinweis des Berufungsgerichts auf eine Ergänzung\ndes Vortrags zur Schadensberechnung nach § 139 ZPO hätte erfolgen müssen,\nwenn davon auszugehen sei, dass dieser Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO\nhätte zurückgewiesen werden dürfen. Diese Rüge ist schon deshalb nicht begründet, weil die Kläger nicht dargelegt haben, was sie auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts ergänzend vorgetragen hätten. Sie beschränken\nsich auf die allgemeine Darlegung, das Berufungsgericht hätte Hinweise erteilt,\nauf welche die Kläger reagiert hätten, wodurch das Berufungsverfahren \"einen\nganz anderen und möglicherweise für die Kläger günstigen Verlauf genommen\"\n\nhätte. Im Übrigen wiederholen sie nur den unzureichenden Vortrag in dem\nSchriftsatz vom 2. Juli 2008.\n\n3 a) Entgegen der Auffassung der Kläger wird auf Seite 5 dieses Schriftsatzes nicht dargelegt, dass bei einer anderen Gestaltung die Einkommensteuerschuld der Kläger für das Jahr 1997 vermeidbar gewesen wäre. Die zitierte\nPassage des Schriftsatzes betrifft lediglich den in die Berechnung der Steuerschuld einzubeziehenden Posten der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb, nicht aber die Vermeidbarkeit der gesamten Steuerschuld der gemeinsam\nveranlagten Kläger. Auch Seite 6 f dieses Schriftsatzes enthält keine schlüssige\nSchadensberechnung, weil sich hieraus verschiedene Schadensbeträge ergeben. Auf Seite 6 oben wird der Betrag von 1.738.000 € genannt, der den Klägern \"zusätzlich\" verblieben wäre. Eine Schadensberechnung stellt dies nicht\ndar, weil die Kläger nicht dargelegt haben, im Vergleich zu welcher tatsächlich\neingetretenen Situation sich dieser Betrag ergeben hätte. Auf Seite 7 oben wird\nein Betrag von 3.863.663 DM (1.975.459,52 €) genannt, der sich wiederum von\nder in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten und nicht näher erläuterten Schadensposition \"Steuern 1997\" in Höhe von 1.481.390,51 € unterscheidet. Eine durch einen Sachverständigen nachprüfbare Berechnung fehlt.\n\n4 b) Es ist unerheblich, ob dieser Vortrag als unschlüssig anzusehen ist\noder - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - als auf eine unzulässige\nAusforschung gerichtet. Letzteres räumen offenbar auch die Kläger in der Anhörungsrüge ein, weil sie davon ausgehen, dass der Schriftsatz vom 2. Juli\n2008 (lediglich) die \"wesentlichen Angaben\" enthält, die zur \"Ermittlung\" des\nSteuerschadens durch einen Sachverständigen erforderlich sind.\n\n5 2. Die Kläger legen nicht dar, dass die Beurteilung des Senats, der Vortrag der Kläger zu den hilfsweise geltend gemachten Schadenspositionen genüge bereits im Ansatz nicht den Anforderungen an einen vorzunehmenden\nGesamtvermögensvergleich, ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte das Anliegen verfolgt, der Senat solle durch eine Leitentscheidung deutlich machen, dass der Grundsatz des Gesamtvermögensvergleichs der Geltendmachung eines Teils des erlittenen Schadens nicht entgegenstehe. Die Nichtberücksichtigung eines für den Geschädigten günstigen\nRechnungspostens führe \"selbstverständlich nicht zur Klageabweisung\". Ohne\nGesamtvermögensvergleich lässt sich aber ein Schaden - auch ein Teilschaden - nicht ermitteln.\n\n6 3. Verfehlt ist der Vorwurf der Kläger, der Senat habe nur den äußeren\nWortlaut, nicht aber den Sinn ihres Vortrags zu den Gründen der Bürgschaftsübernahme erfasst, denn ein Zeugenbeweis kann den erforderlichen Parteivortrag dazu, dass die Bürgschaftsübernahme sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar\n\nwar, nicht ersetzen. Hierzu hätte mindestens Vortrag dazu gehört, inwieweit die\nÜbernahme der Bürgschaft über 650.000 € eine nachhaltige Sanierung der\nH. GmbH erwarten ließ.\n\nGanter Raebel Vill\n\nLohmann Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 06.07.2007 - 12 O 93/06 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.08.2008 - 14 U 115/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-14/ix-zr-169-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-14/ix-zr-169-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:28.592479+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-14/ix-zr-169-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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