{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2010-09-02","aktenzeichen":"2 StR 297/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 297/10\nvom\n2. September 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.\n\n3. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten R.\nverhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus\ndem Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 9. März 2007\nerbrachte Geldzahlung in Höhe von zwei Monaten anzurechnen\nist.\n\nGründe:\n\n1 Die Revisionen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\nhat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der\nRevisionen, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Zwar ist eine solche während des Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist das\n\nVerfahren jedoch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,\naus der Justiz zuzurechnenden Gründen um jedenfalls acht Monate verzögert\nworden.\n\n3 Vorliegend reicht es jedoch zur Kompensation dieser Belastung aus, die\nVerfahrensverzögerung festzustellen. Die Angeklagten waren nicht in Haft; das\nLandgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in\nbesonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.\n\n4 Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die gegen Art. 6\nAbs. 1 MRK verstoßende Verzögerung ist nicht erkennbar. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher nicht.\n\n5 2. Das Landgericht hat entschieden, die auf die Bewährungsauflage aus\nder Vorverurteilung durch das Amtsgericht Offenbach geleisteten Zahlung sei\ngemäß § 58 Abs. 2 StGB in Höhe von zwei Monaten anzurechnen (UA S. 33).\nDas war zur Klarstellung auch in die Urteilsformel aufzunehmen.\n\nFischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nFischer\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-02/2-str-297-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-09-02/2-str-297-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:42.686791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-09-02/2-str-297-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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