{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2010-08-25","aktenzeichen":"1 StR 305/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 305/10\n\nvom\n25. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO dahingehend geändert,\ndass schuldig ist\n\na) der Angeklagte K. des Schmuggels in sieben Fällen\nund des Betruges in 16 Fällen,\n\nb) der Angeklagte L. des Schmuggels in sieben Fällen und\ndes Betruges in 33 Fällen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird\nverworfen.\n\n3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Schmuggels in\n16 Fällen und wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten\nL. hat es wegen Schmuggels in 16 Fällen und wegen Betruges in 33 Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich der Angeklagte K. mit seiner Revision, die er auf Verfahrens- und\n\nSachrügen stützt. Das Rechtsmittel führt - auch bezüglich des nicht revidierenden Angeklagten L. (§ 357 StPO) - zu einer Änderung des Schuldspruchs.\nIm Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verurteilung der Angeklagten wegen Schmuggels in 16 Fällen hält\nder rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n3 Die Angeklagten haben - gemeinschaftlich handelnd - ihre steuerliche\nErklärungspflicht verletzt, indem sie die im Anschreibeverfahren (vgl. Art. 76 ZK,\nArt. 263 ff. ZK-DVO) zur Überführung in das Zolllagerverfahren angemeldeten\nWaren in den freien Verkehr überführten, ohne dies in der ergänzenden Anmeldung (Art. 278 Abs. 3 ZK-DVO) anzugeben. Die Angeklagten waren indes auch\nbei mehreren Entnahmen von Waren aus dem Zolllager innerhalb eines Monats\nnur zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung - und zwar bis zum 10. des Folgemonats - verpflichtet. In dieser ergänzenden Anmeldung waren alle im jeweiligen Vormonat in den freien Verkehr überführten Waren anzugeben. Da in den\nFällen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe die Waren jeweils im selben Monat in den freien Verkehr überführt worden waren, war daher nicht - wie das Landgericht annimmt - in jedem Fall der\nÜberführung eine Erklärung abzugeben. Vielmehr traf die Angeklagten in den\nFällen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe jeweils nur einmal die Pflicht, die Überführung in der ergänzenden Anmeldung zu erklären. Demnach sind die Angeklagten nicht wie vom Landgericht\nangenommen des Schmuggels in sechzehn, sondern in sieben Fällen schuldig.\n\n4 Der Senat hat daher den Schuldspruch - auch hinsichtlich des insoweit\nbeteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten - entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten\nnicht anders hätten verteidigen können.\n\n5 Trotz der Schuldspruchänderung kann das Urteil im Strafausspruch Bestand haben. Sie führt lediglich dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Taten nur\ndie jeweils höchste Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. Juni 2010 - 2 StR 243/10). Dies ist bei dem Angeklagten K. in den\nFällen 1 und 2 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten, in den Fällen 4 bis 6 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von zwei Jahren;\nin den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von einem Jahr und fünf\nMonaten, in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe die Einzelstrafe von neun\nMonaten und in den Fällen 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgründe jeweils\ndie Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat. Bei dem Mitangeklagten\nL. bleiben insoweit die in den Fällen 2, 6, 7, 11, 13 und 16 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen bestehen.\n\n6 Die Gesamtfreiheitsstrafen können angesichts des unveränderten Gesamtschuldgehalts der Taten, der von der Schuldspruchänderung nicht berührt\nwird, bestehen bleiben. Der Senat schließt - insbesondere auch angesichts der\nvon der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Einzelstrafen, die für die Betrugstaten der Angeklagten verhängt wurden - aus, dass das Landgericht bei\nzutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.\n\n7 Der Angeklagte K. hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Der\ngeringfügige Teilerfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nNack Wahl Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-25/1-str-305-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-25/1-str-305-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:00.995213+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-25/1-str-305-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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